Fahren mit BF17 ohne berechtigte Begleitperson. Auch Folgen für den Fahrzeughalter?

4 Antworten

Für die Mitfahrer hat das versicherungstechnische Folgen.

Für die Eltern gibt es das Problem, daß sie ihre Schlüssel so zu verwahren haben, daß niemand sie einfach so nehmen und damit das Fahrzeug entwenden kann.

Wenn Du ohne Wissen Deiner eingetragenen Begleitperson fährst, ist es DEIN Verschulden und auch Deine Verantwortung.

Für die Mitfahrer hat das versicherungstechnische Folgen.

Mit welcher Begründung? Auf welcher Rechtsgrundlage?

Für die Eltern gibt es das Problem, daß sie ihre Schlüssel so zu verwahren haben, daß niemand sie einfach so nehmen und damit das Fahrzeug entwenden kann.

Auch hier: Wogegen wurde verstoßen?

Wenn Du ohne Wissen Deiner eingetragenen Begleitperson fährst, ist es DEIN Verschulden und auch Deine Verantwortung.

Das ist es so oder so, denn die Verantwortung liegt grundsätzlich immer beim Fahrzeugführer.

Zunächst mal passiert den Beifahrern gar nichts.

Dem Fahrzeughalter würde nur dann eine Strafe erwarten, wenn er von der Fahrt Bescheid wusste und sie mit seiner Billigung stattfand.

Wenn jedoch der Minderjährige sich den Schlüssel selbst holt und einfach losfährt, passiert dem Halter nichts.

Problematisch wird es jedoch beim Thema Versicherungsschutz. Die Haftpflicht-Versicherung wird im Fall eines Unfalles sicherlich Regress fordern und die Vollkasko wird gar nicht zahlen. Das hätte dann auch für die Beifahrer negative Auswirkungen, wenn sie davon wussten, dass der Fahrer nicht ohne Begleitperson fahren darf.

Also der Fahrzeughalter ist hier in diesem Fall der Vater der nicht als Begleitperson eingetragen ist da zu Viele Punkte. Er fährt mit der Minderjährigen einfach rum und lässt sich von mir nicht belehren dass dieses Verhalten auch für ihn Folgen haben könnte. Wäre interessant ob er ein Fahrverbot oder wieviel Bußgeld er bekommen würde..

Dem Fahrzeughalter würde nur dann eine Strafe erwarten, wenn er von der Fahrt Bescheid wusste und sie mit seiner Billigung stattfand.

Das verwechselst Du mit Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Eine rechtliche Grundlage dafür hier den Halter in die Verantwortung zu nehmen ist mir nicht bekannt.

Auch kann die Versicherung die Zahlung in einem solchen Fall nicht verweigern.

Eine BF17-Fahrerlaubnis ist, bis auf die Begleitungsauflage, eine vollwertige Fahrerlaubnis.
Wer eine BF17-Fahrerlaubnis besitzt, jedoch als Minderjähriger ohne einen eingetragenen Begleiter fährt, der fährt daher nicht ohne Fahrerlaubnis (Straftat), sondern verstößt lediglich gegen die Begleitungsauflage (Ordnungswidrigkeit). Der Betroffene wird daher auch nicht strafrechtlich verurteilt. Statt dessen kommt es, neben einer Geldbuße, zum Widerruf seiner Fahrerlaubnis.

Der Widerruf ist etwas anderes als die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zwar darf in beiden Fällen zunächst kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug mehr geführt werden, allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied beim Neuerwerb einer Fahrerlaubnis. Bei einer Entziehung wird nämlich in der Regel eine Sperrfrist von mindestens 6 Monaten angeordnet, während der die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Beim Widerruf der Fahrerlaubnis hingegen gibt es keine Sperrfrist. Sobald der Betroffene nachweist, an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (gern auch "Nachschulung" genannt) teilgenommen zu haben, kann ihm eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Da kein Fahren ohne Fahrerlaubnis und auch keine andere Straftat vorliegt, gibt es auch keinen Grund, den Halter des Fahrzeuges zu bestrafen. Gleiches gilt für die Mitfahrer.

Und auch die Kfz-Haftpflichtversicherung muss im Falle eines durch den Minderjährigen verursachten Unfalles den Fremdschaden bezahlen und kann den Versicherungsnehmer dafür nicht in Regress nehmen. Allerdings kann sie, sofern der Versicherungsvertrag dies vorsieht, eine Beitragskorrektur vornehmen und/oder die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen.

den mitfahrern passiert nix. wenn du geblitzt wirst kiregst du ja den bußgeldbescheid und nicht noch die leute die mit drin sind

Bei einem Unfall kann sich die Versicherung querstellen, wenn sie nachweisen kann, daß jemand mitfährt, obwohl er weiß,m daß der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat, oder betrunken ist oder oder oder.

@turalo
Bei einem Unfall kann sich die Versicherung querstellen, wenn sie nachweisen kann, daß jemand mitfährt, obwohl er weiß,m daß der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat, oder betrunken ist oder oder oder.

Hier geht es aber nicht um einen solchen Fall sondern lediglich um eine OWi.