Fachanwalt für WEG-Recht von der Steuer absetzbar?

4 Antworten

Du bist Vermieterin und versteuerst deine Mieteinnahmen?

Dann sind die Anwaltskosten erforderliche Betriebsausgaben wenn man so will.

Allerdings würden die Anwaltskosten bei einer Verurteilung dem Angeklagten zugeschrieben.

Deine Vorwürfe befinden sich spätestens mit den gefälschten Protokollen im Bereits des Strafrechts, wo bei ausreichender Beweisführung auch mit einer Verurteilung zu rechnen ist.

Ich weiß jetzt aber leider nicht wie es bei einer Sammelklage mit der Rechnung durch den Anwalt aussieht.

Denn natürlich muss jeder seine Kosten selbständig steuerlich geltend machen.

Aber bevor wir hier lange spekulieren, habe ich dir mal den Link von

Haus & Grund kopiert

Das ist der Zentralverband der Deutschen Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v.

Ich denke hier bekommst du den besten Ratschlag und Informationen wie ihr euch am besten wehren könnt.

Hier nun mal der Link:

http://www.hausundgrund.de/index.html#1

Ich hoffe mein Tipp hat dir weiter geholfen und wünsche euch viel Erfolg

Ich habe selbst auch ein Haus und eine Eigentumswohnung und ich würde das auch bei den Werbungskosten als Verwaltungsaufwand angeben.

Die Kosten für den WEG Anwalt werden gemeinschaftlich aus dem Hausgeld gezahlt und sind dann Bestandteil der Jahresabrechnung - voll absetzbar, jeder nach seinen Miteigentumsanteilen. Voraussetzung ist aber, dass die Eigentümergemeinschaft vorher das Einschalten des Anwaltes beschließt. Wenn es gegen den Verwalter geht, müsste der Verwaltungsbeirat eine ausserordentliche Eigentümerversammlung einberufen - bei dieser könnte man auch die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund beschließen, denn das hört sich ja nicht nach ordnungsgemäßer Verwaltung an. Wenn es da zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, würde ich dem Verwalter nicht noch Zeit geben, etwas zu vertuschen. Für außerordentliche Versammlungen gibt es auch eine kürzere Einladungsfrist nach WEG.

Wenn diese Wohnung als Mietobjekt genutzt wird, bedarf das keiner weiteren Erörterung. Dann sind alle damit zusammen hängenden Kosten, auch Anwalts- und Gerichtskosten,  Werbungskosten und können in der Anlage V als Werbungskosten angesetzt werden.

Wenn hingegen Einkünfte aus Vermietung nur wegen anderer Objekte vorliegen, diese Wohnung aber selbstgenutzt ist, dann gibt es  Abzugsmöglichkeiten allenfalls im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen:

http://www.finanztip.de/aussergewoehnliche-belastungen-prozesskosten/

Angesichts des hohen Selbstbehalts wird da i.d.R. aber nichts oder nicht viel zum Absetzen sein.