Facebook - Fotos und Beiträge aus Gruppe löschen

3 Antworten

Wenn Deine "Freundin" Administrator der Seite ist und sie Dich als CO-Admin geblockt hat, hast du keine Chance. Du kannst lediglich versuchen, die Verleumdung zu rechtfertigen und In einem eigenen Blogg dieselben Fotos zu veröffentlichen, um klarzustellen, dass es Deine sind. Viel Erfolg, Dani

Duplo1812 
Fragesteller
 16.06.2012, 02:10

Die Verleumdung steht in keinem Zusammenhang zu meinen Fotos oder Beiträgen, sondern ist persönlicher Natur. Sie hat verschiedene Leute gegen mich aufgehetzt und mich aus der Gruppe entfernt.

Der Wunsch nach Löschung meines Materials erwuchs somit aus Wut und Enttäuschung über diesen Rufmord!

Mit dem Hochladen eines Fotos oder eines Textes hast du einem Forum oder einer Facebook-Gruppe ein Nutzungsrecht an diesem deinem Werk eingeräumt - jetzt müssen wir nur noch kucken,

a) für wie lange du dieses Nutzungsrecht eingeräumt hast, also für welche Frist, und

b) ob es einen (vereinbarten oder sonst wie wirksamen) Zweck gibt, aus dem diese Frist automatisch endet, oder

c) ob es einen (vereinbarten oder sonst wie wirksamen) Grund gibt, aus dem diese Frist automatisch endet, oder

d) welche vorfristigen Kündigungs-Möglichkeit es gibt, bevor die Frist nach a) oder b) oder c) endet.

Zu a): Wenn man für ein auf Dauer angelegtes Forum ein Nutzungsrecht einräumt für ein Foto oder für einen Text, ohne eine Frist zu nennen, also einen Tag, an dem diese Nutzungsrecht endet, dann ...

dann wurde in der Regel ein unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt. Dies ergibt sich aus der "Vertragszweck-Frage", wie sie im Urheberrechtsgesetz (UrhG) in § 31 Absatz 5 geregelt ist: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

Anders sieht es aus, wenn konkret mündlich (und man das im Streitfall glaubhaft machen kann) oder schriftlich vereinbart worden war, bis wann dies Nutzungsrecht für dieses Foto, diesen Text eingeräumt worden war.

Manchmal kann sich eine solche Vereinbarung aber auch stillschweigend ergeben - etwa wenn der befristete Zwecke beiden Parteien bekannt war. Beispiel: Ich mache eine Website oder eine Zeitung der eine Facebook-Gruppe auf nur zu dem Zweck, nur bis zum Oktoberfest 2012 aus Anfahrwege und Staus dorthin aufmerksam zu machen.

Freund A bitte ich deshalb dafür um ein Foto. Dann ist uns beiden klar - auch wenn er mir das Foto stillschweigend gibt -, dass ich ein Nutzungsrecht nur bis zum Ende des Oktoberfest 2012 eingeräumt bekommen habe ... und nicht auch noch für den Christkindeles-Mark danach!

Denn das war ja nicht der (hier: stillschweigende) Vertragszweck nach § 31 UrhG!

Bei einer Facebook-Gruppe, bei der kein Ende abzusehen ist, sind die Nutzungsrechte an einem Foto, einem Text deshalb wohl auch zeitlich unbeschränkt eingeräumt worden - was wohl auch ein im Streitfall angerufenes Gericht kaum anders beurteilen wird.

Zu b): Wenn ich ein Nutzungsrecht nur eingeräumt habe zu einem bestimmten Zweck, dann endet das Recht auch mit diesem Zweck. Sonst nicht. Beispiel wie oben: Zweck Oktoberfest 2012, Ende Zweck - Ende Nutzungesrecht.

Hieß der Zweck aber "Oktoberfest immer", dann gilt das jedes Jahr wieder, aber nicht für andere Zwecke - etwa ein Weihnachtsmarkt.

Zu c): Bei einem bestimmten Grund wird es schwierig, da der im UrhG nicht genannt wird. Wenn mein Grund für die Einräumung eines Nutzungsrechts für ein Foto ist, dass ich mit dem Betreiber der Facebook-Gruppe befreundet bin, dann ist der Wegfall dieses Grundes (= Ende der Freundschaft, des Vertrauens usw.) noch kein Grund, dass meine Einräumung eines Nutzungsrechts für ein Foto unwirksam wird.

Aber im BGB gibt es eine solche Regelung, und zwar bezüglich einer Schenkung eines Nutzungsrechts (nach einem Verkauf eines Nutzungsrechts habe ich eh wenig Chancen: Verkaufe ich an die Bildzeitung das Recht an einem Text/Foto, dann kann ich das später nicht zurückrufen, nur weil die Bildzeitung gegen mich einen Rufmord begangen hat!):

BGB § 530 Widerruf der Schenkung: "(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht."

Dazu finden sich viele Urteile und Kommentare zu schweren Verfehlungen. Einen "Rufmord" habe ich da noch nicht gefunden, eher echte Sachen wie Strafanzeigen und Straftaten gegen den Schenker. Allerdings ist eine StGB § 186 Üble Nachrede und eine StGB § 187 Verleumdung ebenfalls eine Straftat!

Kriegt man hier per Zivilklage sein "Geschenk" zurück, also die unentgeltliche Überlassung eines Nutzungsrechts, dann kriegt man nicht das Nutzungsrecht zurück, sondern lediglich dessen "Unentgeltlichkeit"!

Dann muss der Beschenkte für eine künftige Nutzung das da berappen laut UrhG § 32: Angemessene Vergütung! Das muss er aber mutmaßlich sowieso, wenn man den Beschenkten wegen Absatz 3 § 32 verklagen würde ;-).

Also bleibt für ein (nicht vorab vereinbartes) Ende eines Nutzungsrechts nur noch die Kündigung übrig! Das heißt im Urheberrecht "§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung".

Dazu genügt es aber nicht, wenn man inzwischen zur Überzeugung gelangt ist, dass der beschenkte Freund mittlerweile keiner mehr ist, oder gar ein Schwein! Denn hier geht es um große Weltanschauungen: Hat man etwa ein Foto eines leckeren Wiener Schnitzels gemacht, ist mittlerweile aber Vegetarier, Veganer, Jude oder Moslem, dann könnte diese gewandelte Überzeugung ein Grund für einen Rückruf sein.

Der aber auch Geld Kosten kann: "(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen."

Gruß aus Berlin, Gerd

stelari  16.06.2012, 07:08

Sorry - Worthülse um Worthülse...

Man kann aus der Tatsache heraus, dass man nichts gezahlt hat oder bekommen hat hier auf eine Schenkung schließen nach BGB. Auch die gewandelte Überzeugung ist nicht gegeben, da sich es auf das Werk beziehen muss - was es aber nicht tut - sie ist nur angepisst und beleidigt und will nun alles löschen aus Wut, Ärger oder sonst was

GerdausBerlin  16.06.2012, 07:29
@stelari

Bewundernswert, dass Sie in 30 Minuten meinen Text derart tief durchdringen und dann verurteilen konnten als Worthülse: Respekt!

Dabei bin ich mir sicher, dass ein solcher Text mit solchen Überlegungen neu ist. Mehr werde ich im Laufe des Tages erfahren, da ich noch weiter Fachleute um "Worthülsen" zum von mir erstmals angeschlagenen Thema gebeten habe.

Gruß aus Berlin, Gerd

123dieCaro456  03.11.2017, 21:27

Hallo und danke für die ausführliche Antwort, ABER: Kann man für den Fall, dass man seine eigenen Beiträge in einer Facebookgruppe löschen möchte, nicht damit argumentieren, dass man - solange man Mitglied in der Gruppe ist - jederzeit die Möglichkeit hat, seine Bilder und Kommentare u.a. zu editieren, oder auch komplett zu löschen? Und wenn dies in den Gruppenregeln nicht explizit ausgeschlossen wurde, dann hat man bei einem unangekündigten Rauswurf keine Möglichkeit mehr dazu. Wenn man sich nun in einer Gruppe anmeldet, mit dem Wissen, alles löschen zu können, bevor man die Gruppe verlässt: könnte man daraus die Willenserklärung ableiten, dass man nur für die Dauer der Gruppenzugehörigkeit mit der Veröffentlichung einverstanden ist? Schließlich könnte ein jeder Schmähkritik zu diesen Beiträgen schreiben, nachdem man aus der Gruppe entfernt wurde, ohne dass der eigentliche Urheber die Möglichkeit hätte, sich dagegen zu wehren.
Auf dieser Basis sollte das doch möglich sein ... was denken Sie / du Gerd darüber?

Wer bei Facebook was schreibt, hochläd oder sonst was macht, der hat sehr umfangreiche Nutzungsrechte übertragen. Selbst wenn man nicht mehr in der Gruppe ist, kann man das nicht ändern, solange man selbst bei Facebook angemeldeter User ist - steht alles ganz deutlich in den Nutzungsbedingungen.

Zudem wäre auch zu klären, ob die Beiträge schriftlicher Art überhaupt urheberrechtlich geschützt sind, wo man von einfachen Postings nicht ausgehen kann - es muss schon eine persönliche geistige Schöpfung sein um das Urheberrecht anwenden zu können.

Ob § 42 UrhG anwendbar wäre wage ich zu bezweifeln, denn du bist nicht mehr von den Postings und Veröffentlichungen nicht mehr überzeugt, sondern weil dein Ego angekratzt ist und du aus Ärger den Kram löschen willst. Zudem dürftest du dann deine eigenen "Werke" nicht mehr selbst verwenden, ohne erneut ein neues Nutzungsrecht einzuräumen

(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

damit wäre Bedingung, dass du den Text selbst nie wieder schreiben wirst und die Fotos nie selbst wieder veröffentlichst - nur dann bist du anderer Überzeugung nach dem UrhG. Ergo kommt das überhaupt nicht in Frage. Auch von einer Schenkung kann nicht ausgegangen werden - ich sehe hier überhaupt keinen Zusammenhang.

du kannst erst dann eine Löschung erbeten, wenn du dein Profil bei Facebook löschst, denn solange gelten die übertragenen Nutzungsrechte. Wurden Beiträge oder Fotos auch geteilt, dann erst wenn der teilende User sie ebenfalls löscht. Daher musst du dich nicht wundern, dass Facebook nicht reagiert, was sie eh nur selten tun. Zudem kannst du nicht davon ausgehen, dass man bei 900 Mio Usern sich sofort speziell um dein Problem kümmert.