Ex verweigert Unterschrift zur gemeinsamen Veranlagung zum Lohnsteuerausgleich

7 Antworten

Du kannst sie jedenfalls nicht zwingen, einer gmeinsamen Veranlaung zuzustimmen http://dejure.org/gesetze/EStG/26.html Was passiert, wenn Du die Steuererklärung ohne ihre Unterschrift einreichst, weiß ich allerdings auch nicht (siehe Abs. 2 leztzter Satz)

Dem Finanzamt ist es scheißegal, ob deine Ex zustimmt oder nicht. Wenn die Ex sagt, sie verlangt getrennte Veranlagung, dann veranlagt das Finanzamt getrennt, weil das § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG so vorschreibt. Das Finanzamt darf dann gar nicht anders!

Anschließend hast du dann einen Schadensersatzanspruch gegen deine Ex, den du auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen musst. Vielleicht überlegt sie es sich ja anders, wenn du sie im Vorfeld schon mal auf ein paar Zusammenhänge hinweist:

Grundsätzlich werden Eheleute getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 EStG). Steuerrechtlich besteht keine Verpflichtung, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen. Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist im Besteuerungsverfahren auch nicht erzwingbar (BFH-Urteil vom 12. August 1977 VI R 61/75, BFHE 123, 172).

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine wichtige zivilrechtliche Ausnahme:

"Ein Ehegatte darf sich nach Treu und Glauben nicht einseitig von der bisherigen Zusammenveranlagung lösen, wenn dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorliegen, sondern der Antrag willkürlich erscheint." (BFH-Urteil vom 07.02.2005 - III B 101/04). Und: "Der Antrag nur eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, wenn letzterer keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen können." (BFH, ebenda).

Das sieht nicht nur der BFH so, sondern auch der BGH:

"Steuerrechtlich steht es einer Ehefrau zweifellos frei, ob sie sich mit der gemeinsamen Veranlagung einverstanden erklärt oder nicht. Familienrechtlich kann jedoch eine Verpflichtung zur Zusammenveranlagung bestehen.", denn: "Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehegatten die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des andern Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Die Ehefrau ist daher ihrem Ehemann gegenüber verpflichtet, in eine Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des Ehemannes verringert, die Ehefrau aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird." (BGH-Urteil v. 13.10.1976 - IV ZR 104/74, NJW 1977, 378).

Die geschiedene Ehefrau hat der gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zuzustimmen. Tut sie das nicht, macht sie sich schadensersatzpflichtig, und verstößt zudem gegen das Gebot der ehelichen Solidarität. Das hat der BGH mehrfach bestätigt, u.a. im Urteil vom 23.05.2007, Az.: XII ZR 250/04. Es ist wohl ratsam, dies der geschiedenen Frau deutlich zu machen, ggfs. per Anwaltsschreiben. Sie kann hier nichts gewinnen, sondern nur Kosten verursachen, auf denen sie auch noch sitzenbleiben wird.

Du kannst auf die gemeinsame Veranlagung bestehen.....Steht Dir vom Gesetz her zu.... gib den gemeinsamen Antrag notfalls ohne ihre Unterschrift mit einem Beiblatt beim FA ab....und bezieh dich aufs Steuergesetz....

und bezieh dich aufs Steuergesetz...

§ 26 Abs. 2 Satz 1 EStG:

"Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt."

Soviel dazu.

@blackleather

Ich hatte selbst einen Prozess deswegen....und mein Anwalt fand einen Paragraphen, der genau das aussagt, was ich oben beschrieb....

@kassiopeiamb99

Einen Paragrafen bestimmt nicht, jedenfalls nicht im Steuergesetz.

BFH-Urteile, schon eher. BGH-Urteile bestimmt.

Hallo, das ging mir genauso. Ich habe die Steuererklärung einfach ohne die Unterschrift meiner Frau dem Finanzamt zukommen lassen damit wenigstens die Frist gewahrt wurde. Ich habe dann vom Finanzamt (ist allerdings schon 5 Jahre her) die Mittelung bekommen, dass davon ausgegangen wird, dass meine Frau die Unterschrift leisten würde es aber nur vergessen hat. Die Steuererklärung ging bei mir problemlos durch. Ich wünsch Dir viel Glück So viel wie ich weiß, hast Du das Recht im Trennungsjahr gemeinsam mit Deiner Frau veranlagt zu werden.