Ex eigentümer zahlt Mietsicherheit nicht aus

10 Antworten

Nichts, warum denn? Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben hat der Altvermieter abzurechnen oder der Mieter kann den Alteigentümer auffordern, diese an dich auszukehren. Alles eigentlich ganz einfach, so jedenfalls in unseren Hütten. Und auch der BGH hat seinen Senf dazugegeben, Zitat:Die Kaution ist ein besonders geschützter Geldbetrag. Wenn ein Hauseigentümer sich entschließt zu verkaufen, tritt der Erwerber des Gebäudes zwar in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Bei der Kaution bedarf es aber einer gesonderten Zustimmung des Mieters. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) festlegte, bleibt nämlich der Veräußerer gegenüber dem Mieter zunächst zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet auch wenn ihm das Haus schon gar nicht mehr gehört. Er wird erst dann von der Rückzahlungsverpflichtung befreit, wenn der Mieter einer so genannten Schuldübernahme und damit der Übergabe der Kaution an den Käufer der Immobilie zugestimmt hat. Diese Regelung ist vor allem für Mieter von Bedeutung, die mit einem insolventen Vermieter konfrontiert sind. Der Mieter kann sich nämlich an alle Voreigentümer bis zum Beginn des Mietverhältnisses wenden und sie auffordern, die Kaution an ihn zurückzuzahlen. In Konsequenz dieser Entscheidung des BGH kann nur jedem Vermieter bei Veräußerung des Mietgrundstücks geraten werden, die Zustimmung der jeweiligen Mieter zur Weitergabe der Kaution einzufordern. Da das BGH-Urteil bislang kaum bekannt war, sind solche Zustimmungen zur Schuldübernahme allerdings kaum eingeholt worden.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben hat der Altvermieter abzurechnen oder der Mieter kann den Alteigentümer auffordern, diese an dich auszukehre

Warum antwortest Du eigentlich immer wieder auf Fragen, deren Antwort Du offensichtlich überhaupt nicht kennst?

§ 566a BGB:

"Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der ERWERBER in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein."

Die Kaution ist ein besonders geschützter Geldbetrag. Wenn ein Hauseigentümer sich entschließt zu verkaufen, tritt der Erwerber des Gebäudes zwar in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Bei der Kaution bedarf es aber einer gesonderten Zustimmung des Mieters. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) festlegte, bleibt nämlich der Veräußerer gegenüber dem Mieter zunächst zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet auch wenn ihm das Haus schon gar nicht mehr gehört.

Dieses Urteil ist von vor 2001, also vor der Reform dieser Rechtslage, und hat somit absolut keine Gültigkeit mehr und ist durch Gesetzesänderung überholt, die Rechtslage ist heute komplett anders...

Und dann auch noch ein Zitat ohne Quellenangabe...

Und auch noch ein DH auf den Unsinn...

@MosqitoKiller

Und nur für Dich kommt hier der BGH am 23.01.2013 VIII ZR 143/12 und der Alteigentümer muß zahlen!

@schleudermaxe

Du hast das Urteil gelesen? Offensichtlich nicht...

Denn nur für Dich hat der BGH dieses Urteil nur unter der Bedingung gefällt, dass bei dem neuen Eigentümer nichts zu holen war, da bereits die Zwangsverwaltung auch für den neuen Eigentümer angeordnet war, ganz genau wie es im BGB steht...

Vorausgesetzt, dass der Fragesteller zahlungsfähig ist, ist dieses Urteil also hier nicht anwendbar...

Lesen bildet, schon immer, noch immer und immer wieder, vielleicht begreifst auch Du das ja irgendwann mal...

@MosqitoKiller

Schön, daß es also deiner Meinung nach nur auf das Lesen ankommt und jeder Eigentümer wie selbstverständlich gerne die bereits einmal ausgekehrte Mietsicherheit gerne mit Hinweis auf deine Rechtsansicht erneut bezahlt. Dein Jammern mag hören wer will, wir zahlen nicht an den Käufer und zwei diesbezügliche Klagen wurden gewonnen, LG Leipzig.

@schleudermaxe

Geschäftsnummer?

Wo steht hier etwas von "BEREITS EINMAL ausgekehrt" und "ERNEUT bezahlt"? Der Fragesteller will die Sicherheit nur einmal haben, weil der Mieter sich laut Gesetz zunächst an ihn wenden muss, mehr nicht...

Wie geschrieben, lesen bildet...

Die Rechtslage ist nunmal absolut eindeutig, auch trotz irgendwelcher selbstherrlicher Richter, die in ihrem Gericht Kleinkönig spielen wollen, eine Berufungsinstanz unter den hier genannten Bedingungen hättet Ihr nie überstehen können...

@MosqitoKiller

Hör bitte auf, es bringt doch nichts. Wenn denn beim neuen ET nichts zu holen ist, ist der alte dran und das schreibst Du selbst und nichts anderes steht in der von mir zitieren Entscheidung des BGH und weil ich es nicht weiß als Verkäufer, wird die Miesi eben behalten oder der Mieter verlangt die Weitergabe. Alles eigentlich ganz einfach. Und speziell für Dich. Warum soll ich einmal auskehren an den Käufer und dann, wenn der nichts mehr hat, noch einmal an den Mieter, weil es der BGH so sieht?

Eigentlich kann Dir das egal sein, denn die Kaution gehört der Mieterin - und die muss sich darum kümmern, dass sie sie bekommt. Du hast einen Vertrag mit der Mieterin, in der sie sich zur Zahlung der Kaution verpflichtet - und nicht mit dem Vorbesitzer, der diesen verpflichtet, fremdes Geld an Dich zu übergeben.

Und die Mieter wird sich an den Fragesteller wenden, der die Kaution dann nicht hat und aus seinem eigenen Vermögen vorstrecken muss. wenn er sich nicht kümmert...

Inwiefern kann das dem Fragesteller egal sein?

Und nochmal Anwalt. Vorher schriftlich Frist setzen, mit sicherer Zustellung. Mit sicher meine ich nicht Einschreiben mit Rückschein, denn dass dieses Zustellverfahren sicher ist, hält sich hartnäckig. Die einzig 100% sichere Zustellung ist über einen Gerichtsvollzieher. Das kostet zwar 15 Euronen, aber dann kann niemand mehr sagen, er hätte keine Post bekommen.

Erneuter Brief per Einschreiben mit dem deutlichen Hinweis auf rechtliche Schritte... sowas hilft meist ;-)

Wenn nichts passiert: Drohung wahr machen...

Quatsch! Sie ggf. meine Antwort.

@schleudermaxe

Da Deine Antwort völliger Quatsch ist, braucht man die nicht sehen...

Sie müssen sich darum kümmern, dass sie die Kaution erhalten. Denn sie sind für die Kaution der Ansprechpartner des Mieters und nicht der vorherige Eigentümer.

Die Modalitäten der Zahlung der Kaution sollten im Rahmen des Verkaufs geklärt worden sein. Wenn das versäumt wurde, sollten sie sich noch einmal an den Notar wenden, der den Grundstückskauf beurkundet hat. Das kostet dann noch mal, aber das muss dann der vorherige Eigentümerzahlen.

Die bessere und schnellere Möglichkeit ist jedoch, dem vorjährigen Eigentümer einen Mahnbescheid zuzustellen. Das geht ganz einfach unter Mahnung-online.de.