Ex Arbeitgeber verlangt Gebühren für das Ausfüllen der Verdienstbescheinigung?

5 Antworten

Dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Wenn er das nur gegen Bezahlung machen will, lass die Bescheinigung von der Arbeitsagentur anfordern. Wenn er es dann nicht macht, zahlt er ein Bußgeld.

Danke für Ihre Antwort.
Die Bescheinigung ist für die Wohngeldbehörde. Muss ich dann damit trotzdem zum Arbeitsamt? 

@Mooncakee

Auch zu dieser Bescheinigung ist er gesetzlich verpflichtet. Das steht übrigens auf dem Vordruck auch drauf

Nein, das darf er nicht:

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Gesetze_GewO_p108.html

(3)
...
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zur Vorlage dieser Bescheinigung gegenüber Dritten eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben beschränkt, die zu diesem Zweck notwendig sind.

Aber da steht nichts von Kostenfreiheit.

Da es kein weltweit anwendbares Gesetz gibt, wäre es evtl. sinnvoll, das Land zu nennen, in welchem der ehemalige Arbeitsplatz ist.

Wenn deutsches Recht anwendbar, dann ist die Antwort "Nein, darf er nicht".

Wo steht das?

Hallo,

nach § 312 SGB III ist der AG nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen.

Hier kann ich Dir diesen Artikel empfehlen:

https://www.flegl-rechtsanwaelte.de/arbeitsbescheinigung

Gruß
Sepp

Dagegen hat er ja gar nicht verstoßen. Er will sich den Aufwand nur bezahlen lassen.

@TreudoofeTomate

Was er verlangen möchte und was ihm zusteht sind zwei paar Stiefel. Der AG ist immer laut Gesetz verpflichtet eine Arbeitsbescheinigung auszustellen wenn ein Beschäftigungsverhältniss beendet wird. Eine Gebühr darf er in diesem Fall nicht verlangen.

Erst für eine zweit Schrift dürfte er eine eine Gebühr verlangen die den tatsächlichen Aufwand entschädigt.

Meinst du mit "Wohnamt" die Wohngeldbehörde?

ja genau ...

@Mooncakee

Dann sprich mit deiner zuständigen Mitarbeiterin, dass sie den Arbeitgeber selber anschreiben soll. Der ist nämlich gemäß Paragraph 23 WoGG auskunftspflichtig. Und von der Wohngeldbehörde kann er lange Geld fordern. Ganz im Gegenteil, kommt er der Auskunftspflicht nicht nach, wird diese mit Verwaltungszwang (Zwangsgeld) durchgesetzt und darüber hinaus noch mit einem Bußgeld geahndet.