EÜR Freiberuflich: Höchstbetrag beim Absetzen?

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Ein Unternehmen darf Verlust machen, ist nicht verboten.

Wenn die Einschränkungen erfüllt werden, darf der Verlust im Folgejahr berücksichtigt werden ("Verlustvortrag").

Alternativ muss man GWGs ja nicht sofort abschreiben, man darf es tun. Du kannst also jederzeit z.B. einen Drucker für 400,- € auch über drei Jahre abschreiben.

grundsätzlich :warum sollte man jemandem verbieten alle notwendigen Anschaffungen zu tätigen ?

Die Steuergesetzgebung interessiert es nicht , daß so kein Gewinn entstehen kann.

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Aber zu den Fakten selbst : ich dachte , ich verstehe es noch , aber die beiden Punkte

Sofortabschreibung bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer bis 410/800 Euro

und

Poolabschreibung (Sammelposten) bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer von 150 bis 1.000 Euro

aus

https://de.wikipedia.org/wiki/Geringwertiges_Wirtschaftsgut#Sofortabschreibung_bei_Anschaffungs-_oder_Herstellungskosten_ohne_Umsatzsteuer_bis_410/800_Euro

scheinen sich zu widersprechen. Das paßt nicht zusammen ( für mich ) . Vor allem dieser Satz : Es ist somit nicht zulässig, einige selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 410 Euro (seit 2018: 800 Euro) sofort abzuschreiben und andere in den Pool einzustellen. 

Moin. Auf dem ersten Blick widersprechen die sich zwar, jedoch, wenn man genauer hinsieht, sieht man, dass es ein entweder-oder ist. Und zwar entscheidest Du jedes Jahr neu ob Du den Sammelposten nutzt oder die herkömmliche Weise. Dies gilt dann auch für das ganze Geschäftsjahr für alle darunter fallenden Güter. Nutzt Du den Sammelposten (§6 (2a) EStG, kannst Du in diesem Jahr nicht nach §6 (2) EStG abschreiben. Umgekehrt: Nutzt du die herkömmliche Abschreibung nach §6 (2) EStG, kannst Du in diesem Jahr nicht mehr nach §6 (2a) EStG abschreiben. Also ganz einfach ;-)