EU-Bürger, Mindestverdienst zur ALG2-Aufstockung?
In unserem Büro haben wir eine fleissige junge Frau aus Polen eingestellt. Sie steht mit uns seit einigen Wochen in Kontakt und hat zum 02.01.2016 einen Minijob bei uns begonnen (Reinigungsarbeiten, 200€ im Monat). Sie ist zwecks Arbeit kurz davor eingereist. Sie macht sich wirklich gut und ich unterstütze Sie auch bei der weiteren Arbeitssuche, damit sie vollständig den Lebensunterhalt meistern kann. Vermutlich kann sie ab April einen zweiten Minijob und ab Juni zusätzlich einen Teilzeitjob haben. Für die Zwischenzeit benötigt sie jedoch für eine kurze Zeit Sozialleistungen (ALG 2 Aufstocker). Mündlich hat das Jobcenter abgewunken und gesagt, dass bei dem Einkommen (200€/Monat) nicht von einer "Arbeitnehmereigenschaft" ausgegangen werden kann und sie deswegen keine Aufstockung bekommt. Ich weiss, dass ich bereits von zahlreichen gegenteiligen Urteilen gelesen habe - nur kann ich diese auch nach 3 Stunden googleln nicht wiederfinden. Einzige Ausnahme: SG Heilbronn, Urteil vom 18.02.2015, Az.: S10 AS 3035/13
Ich mag die junge Frau unterstützen, weil ehrliche, fleissige Menschen sind selten. Gute Menschen sollte man in schwetren Zeiten fördern. Bitte gebt mir Argumentationshilfen (Urteile), damit ihr weiterhelfen kann. Würde sie gerne in größerem Rahmen einstellen, aber ich habe einfach nicht mehr geeignete Arbeit hier momentan.
3 Antworten
Es ist in dem Fall tatsächlich keine Aufstockung da sie nicht im sv pflichtigen Bereich arbeitet, die müsste einen ganz normale alg2 Antragstellen und das sollte sie auch nachweislich tun,denn dieser muss schriflich abgelehnt und die Ablehnung begründet werden, dagegen kann man dann auch Widerspruch einlegen.
Ob es ihr wie mein Vorposter bereits erwähnte versagtwerdne kann, weiß ich nciht.
Ah, dann war ich zu spät.
Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Und selbst wenn du ihn begründen möchtest: Vergiß nicht den Passus "weiterer Vortrag bleibt vorbehalten" (oder Sinngemäßes).
Man muss Widersprüche nicht begründen. Lässt man es, muss der ganze Bescheid geprüft werden. Schreibt man eine abschließende Begründung (ohne besagten Passus), wird ggf. nur das geprüft. Andere etl. Fehler bleiben dann unbemerkt.
Letzer Absatz im Artikel. Wenn jemand nur zur Arbeitssuche einreist, dann darf Alg II versagt werden. Etwas anderes wäre es, wenn sie die Mutter eines deutschen Kindes wäre oder als Ehegatte eines Deutschen nachgezogen wäre.
Richtig. Aber die Person ist ja nicht mehr Arbeitssuchend, sondern hat durch den Job die "Arbeitnehmereigenschaft", der Anschluss laut §7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II gilt also nicht - wie auch im o.g. Urteil was ich beschrieben hatte.
Anders gesagt: ein kleiner Job von 100, 150 oder 200€ reicht um bereits ALG2 beziehen zu dürfen. Dazu gab es mehr Urteile - die ich nicht wiederfinde.
Ich denke das genau da der haken ist, es muss sich dabei wohl um einen sv-pflichtigen Job handeln.
Suchst du evtl das hier zusammengestellte? http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2015&nr=14079&pos=0&anz=28
Aber das bringt ggf. auch nichts, selbst wenn sie nicht zur Arbeitssuche da ist. Der richtige Weg:
1. Antrag auf Sozialleistung stellen. Formlos, schriftlich, via Fax oder direkt abgeben.
2. Entweder auf Bearbeitung warten oder, wenn nichts geschieht, eine Frist setzen (1 Woche genügt), anschließend zum Sozialgericht gehen. Ist einfacher als gedacht ;)
ggf. 3.: Lokale Hilfe suchen. Suchmaschine mit "Tacheles Datenbank" füttern und im Ergebnis nachsehen.
Tipp: Direkten Kontakt so weit als möglich meiden, das vereinfacht vieles.
Wie du schon sagtest: Sie arbeitet, ist also nicht (nur) auf der Suche (dass man Jobs wechseln oder noch einen weiteren haben will, ist nicht das Gleiche wie die "Arbeitssuche", um die es sonst geht). Klappte auch schon (auf o.g. Wege) für einen Menschen griechischer Staatsbürgerschaft mit aktuell schlechteren Jobaussichten.
Ich wünsche viel Erfolg und gute Nerven. Und finde es toll, dass du dich so engagierst.
Der ALG2 Antrag wurde gestellt und bereits abgelehnt (heute ist die Ablehnung eingetroffen). Daher arbeite ich gerade daran den Widerspruch zu formulieren.
Ob eine Arbeit SV-pflichtig ist oder nicht wurde schon oft genug festgestellt, dass dies egal für die "Arbeitnehmereigenschaft" ist. Und die "Arbeitnehmereigenschaft" ist Voraussetzung für den Bezug von ALG2-Aufstocker. Siehe auch das Urteil, dass ich im Eingangspost genannt habe.