EU-Bürger, Mindestverdienst zur ALG2-Aufstockung?

3 Antworten

Es ist in dem Fall tatsächlich keine Aufstockung da sie nicht im sv pflichtigen Bereich arbeitet, die müsste einen ganz normale alg2 Antragstellen und das sollte sie auch nachweislich tun,denn dieser muss schriflich abgelehnt und die Ablehnung begründet werden, dagegen kann man dann auch Widerspruch einlegen.

Ob es ihr wie mein Vorposter bereits erwähnte versagtwerdne kann, weiß ich nciht.

Der ALG2 Antrag wurde gestellt und bereits abgelehnt (heute ist die Ablehnung eingetroffen). Daher arbeite ich gerade daran den Widerspruch zu formulieren.
Ob eine Arbeit SV-pflichtig ist oder nicht wurde schon oft genug festgestellt, dass dies egal für die "Arbeitnehmereigenschaft" ist. Und die "Arbeitnehmereigenschaft" ist Voraussetzung für den Bezug von ALG2-Aufstocker. Siehe auch das Urteil, dass ich im Eingangspost genannt habe.

@elricstorm

Ah, dann war ich zu spät.

Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Und selbst wenn du ihn begründen möchtest: Vergiß nicht den Passus "weiterer Vortrag bleibt vorbehalten" (oder Sinngemäßes).

Man muss Widersprüche nicht begründen. Lässt man es, muss der ganze Bescheid geprüft werden. Schreibt man eine abschließende Begründung (ohne besagten Passus), wird ggf. nur das geprüft. Andere etl. Fehler bleiben dann unbemerkt.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/eugh-verneint-anspruch-arbeitsuchender-eu-buerger-auf-hartz-iv_073055.html

Letzer Absatz im Artikel. Wenn jemand nur zur Arbeitssuche einreist, dann darf Alg II versagt werden. Etwas anderes wäre es, wenn sie die Mutter eines deutschen Kindes wäre oder als Ehegatte eines Deutschen nachgezogen wäre.

Richtig. Aber die Person ist ja nicht mehr Arbeitssuchend, sondern hat durch den Job die "Arbeitnehmereigenschaft", der Anschluss laut §7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II gilt also nicht - wie auch im o.g. Urteil was ich beschrieben hatte.
Anders gesagt: ein kleiner Job von 100, 150 oder 200€ reicht um bereits ALG2 beziehen zu dürfen. Dazu gab es mehr Urteile - die ich nicht wiederfinde.

@elricstorm

Ich denke das genau da der haken ist, es muss sich dabei wohl um einen sv-pflichtigen Job handeln.

Suchst du evtl das hier zusammengestellte? http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2015&nr=14079&pos=0&anz=28

Aber das bringt ggf. auch nichts, selbst wenn sie nicht zur Arbeitssuche da ist. Der richtige Weg:

1. Antrag auf Sozialleistung stellen. Formlos, schriftlich, via Fax oder direkt abgeben.

2. Entweder auf Bearbeitung warten oder, wenn nichts geschieht, eine Frist setzen (1 Woche genügt), anschließend zum Sozialgericht gehen. Ist einfacher als gedacht ;)

ggf. 3.: Lokale Hilfe suchen. Suchmaschine mit "Tacheles Datenbank" füttern und im Ergebnis nachsehen.

Tipp: Direkten Kontakt so weit als möglich meiden, das vereinfacht vieles.

Wie du schon sagtest: Sie arbeitet, ist also nicht (nur) auf der Suche (dass man Jobs wechseln oder noch einen weiteren haben will, ist nicht das Gleiche wie die "Arbeitssuche", um die es sonst geht). Klappte auch schon (auf o.g. Wege) für einen Menschen griechischer  Staatsbürgerschaft mit aktuell schlechteren Jobaussichten.

Ich wünsche viel Erfolg und gute Nerven. Und finde es toll, dass du dich so engagierst.