erwerbsminderung als student?

4 Antworten

Hoi.

Gerade wenn man sich in der Berufsausbildung befindet, gibt es besondere Vorschriften zur Anpassung des "Jahresarbeitsverdienstes", welcher ja Grundlage einer Unfallrente ist.

Im Rentenbescheid wird dies auch erläuert. Das ist ein recht komplexes Thema, daher nur ein paar Gesetzestexte:

§ 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens

1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,
2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.

Da du ja im Minijob gearbeitet hast, wäre dein JAV(Jahresarbeitsverdienst) ca. 5.400 Euro. Die Untergrenze liegt aber bei ca.38.680 Euro(diese Bezugsgröße). Daher sollte deine Jahresrente mindestens 9.200 Euro betragen.

Jetzt wird es erst richtig interessant:

§ 90 SGB VII Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen

(1) Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung der Versicherten ein, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre oder bei einem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tatsächlich beendet worden ist. Der Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt.

(2) Haben die Versicherten zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird, wenn es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Es werden nur Erhöhungen berücksichtigt, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres vorgesehen sind.

(3) Können die Versicherten in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, wird, wenn es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst nach den Erhöhungen des Arbeitsentgelts neu festgesetzt, die zur Zeit des Versicherungsfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, der Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder von dem Ablauf bestimmter Bewährungszeiten durch Tarif festgesetzt sind; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt.

(4) Ist der Versicherungsfall vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten und läßt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Schul- oder Berufsausbildung nicht feststellen, welches Ausbildungsziel die Versicherten ohne den Versicherungsfall voraussichtlich erreicht hätten, wird der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 21. Lebensjahres auf 75 vom Hundert und mit Vollendung des 25. Lebensjahres auf 100 vom Hundert der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.

(5) Wurde der Jahresarbeitsverdienst nach den Vorschriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst oder über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder festgesetzt, wird er, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 1 bis 4, mit Vollendung der in diesen Vorschriften genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Vomhundertsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.

(6) In den Fällen des § 82 Abs. 2 Satz 2 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Du siehst, je nachdem was in deinem Leben passieren wird, kann der JAV neu festgesetzt werden. 

Ciao Loki

Super, sehr umfangreich aber noch verständlich. 

Möchtest du nun eine Rente von der BG oder der gesetzlichen RV?

Bei der gesetzl. RV bekommst du nur Leistungen, wenn du auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine 3 Std. tgl arbeiten kannst. Hier sind die 40% der BG völlig unerheblich.

Wenn Du nie arbeiten gehst wirst Du auch keine Rente bekommen. Du musst erst einmal eine bestimmte Zeit in den Rententopf einzahlen, dann kann man über eine Erwerbsminderungsrente sprechen. In Deinem Fall ist sie gleich Null, denn es gibt Jobs wo Du die Hand nicht benötigst. Zudem bist Du voll erwerbsfähig, somit stellt sich die Frage einer Erwerbsminderungsrente nicht. 

Voll Erwerbsfähig bin ich ja nicht... 40 % Erwerbsminderung!

Es geht mir darum das der Gutachter sagte das ich das Studium mit dieser Verletzung wohl nicht beenden kann.

@amateurspieler

Ich kläre Dich auf was eine Erwerbsminderung im Sinne der Deutsche Rentenversicherung ist. Hierzu würde ich auch noch an Deiner Stelle einen Berater der DRV aufsuchen, um Dich aufzuklären. Voll Erwerbsfähig ist derjenige, der 8 Stunden am Tag arbeiten kann. Die halbe Erwerbsminderungsrente bekommt derjenige, der nur 4-6 Stunden am Tag arbeiten kann. Die volle Erwerbsminderungsrente bekommt derjenige der keine 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Nun ordne Dich mal ein zu welcher Personengruppe du gehörst. Ich meine, daß Du trotz Handicap problemlos 8 Stunden am Tag arbeiten kannst, daher auch keine Erwerbsminderung. Das hat jetzt mit dem Gutachten das Du hast nichts zu tun. Du hast nur eine körperliche Erwerbsminderung. Das hat mit er Erwerbstätigkeit nichts zu tun. Trotzdem bist Du voll Erwerbstätig. Verstanden? Du musst Dir nut Tätigkeiten suchen, wo Du Deine eine Hand nicht brauchst. So einfach ist das. 

@christl10

Was Du meinst ist wohl der Grad der Behinderung von 40%. Das hat mit der Erwerbsminderung im Sinne der DRV nichts zu tun. Man kann auch 100% Behindert sein und trotzdem voll erwerbstätig sein. 

Du bist aber leider auf dem Holzweg. Es geht um eine Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung. 

@Lokicorax

Gut, dann habe ich mich geirrt. Danke für den Hinweis. 

Na ja...um Rente zu bekommen, muss man da nicht erst mal in den Rententopf einzahlen????? Oder bist du privat versichert und hat eine Berufsunfähigkeitsversicherung?....ausserdem gibt es bestimmt Berufe, wo du dann die Hand evtl. nicht so dringend brauchst.

Man muss mindestens 5 Jahre in den "Rententopf" einbezahlt haben. Das habe ich. Es handelt sich ja um eine Erwerbsminderung, nicht um eine Erwerbsunfähigkeit.

Hier muss man zwei wichtige Dinge trennen. Laut Frage geht es nicht um eine Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern um eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE) im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Hier gelten keinerlei Vorversicherungszeiten, sondern nur die Frage, ob die Schädigung die Folge eines Versicherungsfalls war und ob die MDE mindestens um 20 v.H. (von Hundert) gemindert ist / war.

Die Unfallversicherung erbringt bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten eigene Renten und zwar unabhängig davon, ob die Rentenversicherung selbst leistungspflichtig wäre. Die Rentenversicherung wiederum rechnet Unfallversicherungsrenten teilweise (nicht vollständig) an.