Ersteigertes Haus/ Grundstück, welche Räume darf ich bereits uneingeschränkt betreten?

4 Antworten

Du kannst zwar aufgrund des Zuschlagsbeschlusses gegenüber dem Eigentümer die Räumung der Wohnung durchsetzen. Die Räumung muss jedoch vollstreckt werden. Bis dahin ist der Eigentümer hinsichtlich der Unverletzlichkeit seiner Wohnung durch Art. 13 GGgeschützt. 

Du dürftest auch die Türen nicht aufbrechen und Schlösser auswechseln, sondern musst den Gerichtsvollzieher beauftragen. Dafür benötigst Du eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses. Der Zuschlagsbeschluss ist gleichzeitig auch der Räumungstitel. 

Wenn er aus Frust etwas am Haus zerstört, ist das zwar strafbar, aber hier müsstest Du dann Schadensersatz fordern und ob derjenige das bezahlen könnte, ist fraglich.

na das sind ja super Aussichten

@danielr2611

Ja, mir persönlich wären die Risiken, die so eine Zwangsversteigerung im Nachgang mit sich bringen kann, einfach zu hoch.

Der könnte Dir sonst was kaputt machen, du dann Schadensersatz einklagen, aber wenn er nicht zahlen kann, sitzt du auf den Kosten. Und das wissen diejenigen meistens auch und nutzen das aus. Wir hatten solch einen Fall im Freundeskreis. Es war wirklich nicht schön mit an zu sehen, was da abging.

Das hast du jetzt so oder so ähnlich bereits dreimal gefragt. Liest du dir die Antworten nicht durch oder wartest du darauf, dass dir jemand eine Antwort präsentiert, die zwar falsch ist, aber dir besser passt ?

Hallo, vielen Dank für deinen Komentar. Ich lese die Antworten sehr genau, doch leider antworten nach 10 Minuten kaum noch Leute. Ich gebe eigentlich sehr viel auf diese Seite und bin durch die Antworten immer zur perfekten Lösung des Problems gekommen.

Hallo danielr2611

Da Du die Gebäude und das Grundstück bereits ersteigert hast was aus den Unterlagen hervorgeht ist es dein Gutes Recht Fotos zu machen damit der ordnungsgemäße und sachgemäße Gebrauch der Immobilie gewährleistet ist.

Rausklagen ist nicht erforderlich.Eine Möglichkeit wäre zwar der Wohnungstausch,wovon abzuraten ist.Eine weitere Möglichkeit wäre auf Grund der Instandhaltung und somit eine Gefährdung des ehemaligen Eigentümers gegeben ist.Eine weitere Möglichkeit wäre einen entsprechenden Wohnsitz für den ehemaligen Eigentümer zu suchen.

Konkret gesagt:Du darfst dein Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude betreten und Fotos machen da es ja dein Eigentum ist.

Gruß Ralf

Und wie soll er Fotos machen, wenn er das Grundstück und das Haus nicht betreten kann?

@Amtsschimmel25

Da dürfte das Bauordnungsamt weiter helfen.

Bilder kannst du natürlich machen, aber Räume die zur Wohnung des ehemaligen Eigentümers gehören, darfst du nicht einfach ohne Weiteres betreten. Das Grundstück kannst du mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses zwangsräumen lassen. Eine Räumungsklage ist daher nicht nötig.