Erstattung bei zuwenig Arbeitsstunden?

4 Antworten

Wenn du einen Vertrag über 20 Stunden hast, muss dein Arbeitgeber dich auch 20 Stunden beschäftigen. Wie er das macht ist sein Problem. Und wenn du bei ihm zu Hause putzen müsstest.

wenn er dich nicht beschäftigen KANN, muss er dich trotzdem bezahlen. Minus-stunden können also gar nicht entstehen.

Wenn du von einem zum anderen Einsatzort direkt wechseln musst, gilt auch die Wegezeit als Arbeitszeit.

Sollst du auch noch neue "Kunden" akquirieren?. Dann braucht der AG gar nichts mehr zu tun

Das ist das Risiko des Start Up Unternehmens *; wenn sie bereit stehen zur Arbeit muß die Zeit vergütet werden !

* Sicher jemand der meint Geld verdienen zu können , aber ohne kaufmännische Ausbildung !

....indem er anderen Leuten das Risiko aufs Auge drücken will.

Kann mir der Arbeitgeber dann Minusstunden anschreiben

Schlicht und einfach: Nein!

wie sieht das mit Ausgleich aus, wenn eine Kundschaft ihren Termin absagt?

Das spielt für Deinen Anspruch auf Bezahlung keine Rolle.

Es gehört, neben der Bezahlung des Entgelts, zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer für die vereinbarten Arbeitsstunden zu beschäftigen.

Beschäftigt er den Arbeitnehmer nicht ausreichend - gleichgültig, aus welchen Gründen (ob er nicht kann oder nicht will, spielt keine Rolle, und auf ein "Verschulden" seinerseits kommt es nicht an) -, fallen die Konsequenzen aus der Minderbeschäftigung ihm zur Last; wenn also nicht genug Arbeit vorhanden ist, weil es an Aufträgen fehlt oder ein Kunde einen Auftrag storniert hat, ist das das Risiko des Arbeitgebers, das er nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf!

Der Arbeitnehmer ist also trotzdem so zu bezahlen, als hätte er die vereinbarten, tatsächlich aber nicht gearbeiteten Stunden doch geleistet und muss die Minusstunden auch nicht nacharbeiten oder mit seinen Ansprüchen (Entgelt, Urlaub usw.) verrechnen lassen.

Geregelt ist das im Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Aber:

Voraussetzung ist (eigentlich), dass der Arbeitnehmer diesen Zustand (dass er nicht für die vereinbarte Zeit beschäftigt wird) nicht widerspruchs- oder kommentarlos hinnimmt, sondern seine Arbeitskraft auch anbietet!

Auch das ist gesetzlich festgelegt im BGB § 293 "Annahmeverzug":

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

in Verbindung mit § 294 "Tatsächliches Angebot":

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Du solltest also - möglichst - Deinem Arbeitgeber erklärt haben (oder erklären), dass Du mit der Nicht- oder Minderbeschäftigung (und wenn er Dich nachhause schicken will) nicht einverstanden bist.

Unter diesen Voraussetzungen bist Du also für die vereinbarten 20 Wochenstunden zu bezahlen, auch wenn Du sie tatsächlich - aber eben in der Verantwortung des Arbeitgebers - nicht geleistet hast!

Diese Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt nur dann, wenn dadurch seine wirtschaftliche Existenz tatsächlich, konkret und akut (beweisbar) bedroht würde.

klingt nach Arbeitnehmerüberlassung ... dann muss er die garantierten Stunden zahlen ....