Es geht erneut um das Arbeitslosengeld nach 1 Monat Beschäftigung. Kann jemand helfen?

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Soweit ich das von nem Bekannten mitbekommen habe, muss man wenigstens 3 Monate am Stück (wenn nicht, sogar 6 Monate) wieder gesrbeitet haben, um von Hartz IV wieder auf ALG hochgestuft zu werden. Gruß

jup so ist es

Harz IV würde sie ohnehin nach ALG 1 nicht bekommen, also würde sie danach ohne etwas dastehen. Richtig? Egal ob sie einen oder zwei Monat gearbeitet hat oder nicht. Da es ziemlich sicher ist, dass es nicht funktionieren wird, zumindest die die benötigten 6 Monate, könnt sie es ja auch gleich bleiben lassen. So hätte wenigstens jemand anders ne Chance auf den Arbeitsplatz.

@Jas3000

Wieso sollte sie keinen Anspruch auf ALG2 (Hartz IV) haben ? Wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, hat sie natürlich einen Anspruch.

@user421

Verheiratet und Ehemann verdient zuviel, Vermögen würde ebenfalls den Schonbetrag übersteigen

Es müssen 12 Monate sein innerhalb der letzten 36 Monaten, um überhaupt einen neuen Anspruch zu erwerben.

Hallo,

wenn sie noch einen Restanspruch an Alg1 hat, kann sie den beantragen. Sie hat nach einem Monat zwar keinen Neuanspruch erworben aber der Rest verfällt ja nicht. Also nicht verrückt machen lassen okay : )

wenn sie selber kündigt tritt auf jeden fall eine sperre von drei monaten ein sollte der vertrag befristet sein muss sie sich auch auf jeden fall drei monate vor ablauf sich arbeitssuchend melden da sonst auch eine sperre von drei monaten droht

Soweit ich weiss, gilt: Ein Anrecht auf erneutes ALG1 entsteht, wenn man innerhalb der letzten 24 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate beschäftigt war. Ausserdem dürfen die Arbeitslosen im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit nicht mehr als 150 Tage gefehlt haben.

Ein Arbeitnehmer unter 50 Jahren, der vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate gearbeitet hat, bekommt 6 Monate lang ALG1. Bei 24 Monaten sind es dann 12 Monate. Ab 50 Jahren gilt z.B., wer mindestens 30 Monate gearbeitet hat. bekommt 15 Monate ALG1. Die Älteren werde also dabei begünstigt.

Ergänzung: Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds ist in § 127 SGB III geregelt und ist von der Dauer der vorhergehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung und des Lebensalters abhängig. Nach § 118 SGB III müssen die Arbeitslosen 24 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit eine mindestens zwölf Monate lange versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (Anwartschaftszeit). Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld endet mit dem Erreichen des 66-ten Lebensjahrs (§§ 117 ff. SGB III).

Einen neuen Anspruch erwirbt sie erst wieder nach 12 beitragspflichtigen Monaten. Der alte Anspruch lebt tagesgenau wieder auf. Für ein volles Jahr AlG 1 muss sie wieder mindestens 36 Monate gearbeitet haben (beitragspflichtig). Sie muss dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehen. Wenn sie die pflegebedürftigen Eltern angibt, kommt leicht die Frage nach der Verfügbarkeit.