Ermäßigte Besteuerung der Abfindung abgelehnt durch FA. Wie Einspruch einlegen?

5 Antworten

Es können theoretisch viele Gründe vorliegen, welche gegen die Anwendung von § 34 (1) EStG sprechen; so ist die Fünftelregelung z.B. bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht zulässig oder auch nicht, wenn sie im Arbeitsvertrag von Beginn an vereinbart war.

Ich würde an deiner Stelle beim Finanzamt erst einmal nachfragen, weshalb genau die Abfindung nicht als außerordentliches Einkommen eingestuft wurde und dann je nach Auskunft (ggf. unter Zuhilfenahme eines Steuerberaters) weitere Schritte überdenken.

"Ich würde an deiner Stelle beim Finanzamt erst einmal nachfragen"

@ rolscho2:

Es wäre interessant, wenn Du posten würdest, was das FA auf Nachfrage als Begründung angibt...

@DerSchopenhauer

Ja, das wäre für einige Mitleser hier sehr interessant. Halte uns auf dem Laufenden.

Ich kann mir denken, was dem Finanzbeamten so sauer aufstößt. Die Zahlung steht nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung.

Ende war Mai 2015. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, wieso die Abfindung nicht innerhalb zweier Monate nach Ausscheiden gezahlt wurden.

Es sieht hier vielmehr danach aus, dass die Zahlung bewusst in ein anderes Jahr geschoben wurde, um dann von der niedrigeren Besteuerung mangels anderer Einkünfte zu profitieren. Denn die Fünftelungsregelung in 2015 angewandt, hätte eine höhere Besteuerung zur Folge gehabt.

Sei es, wie es sei, ein Steuerberater muss her.

Nochmal ein bisschen rumgegoogelt: http://www.finanztip.de/abfindung-steuerermaessigung/

Ich vermute mal ganz stark, dass der Finanzbeamte den Standpunkt vertritt, dass hier eine Aufspaltung der Abfindung vorgenommen wurde (nämlich 0% und 100%) und der in einen anderen Veranlagungszeitraum übertragene Teil mehr als 10% der Gesamt abfindung ausmacht und darum nicht in den Grnuss der Fünftelregelung kommen kann.

@Mojoi

@ Mojoi --> leider findet man verschiedene Interpretationen - wenn ich den BFH (Urteil vom 22.9.2009, Az. IX R 93/07; BFH, Urteil vom 1.4.2009, Az. IX R 87/07) richtig interpretiere, dann kann es sowohl aufgeteilt werden (dann mit diesen max. 10% Jahr der Trennung und Rest im Folgejahr) oder der gesamte Betrag wird ins Folgejahr übertragen...

Bei manchen Seiten muß man zudem aufpassen, weil die Infos sich auf die Rechtslage vor dem BFH-Urteil beziehen.

Ich kann mir auch keinen Reim darauf machen, warum es nicht anerkannt wird - ich vermute, es könnte an einer Klausel im Auflösungsvertrag selbst liegen, oder der Mitarbeiter des FA kennt die Auffassung des BFH nicht.

@DerSchopenhauer

Es gibt auch noch ein Urteil aus 2014:

BFH, 08.04.2014, Az. IX R 28/13

Hier wurde es abgelehnt, weil sich die Abfindung aus zwei unterschiedlichen Ereignissen zusammensetzte und getrennt ausgezahlt wurde:

"Insgesamt nicht von einer einheitlichen Entschädigungszahlung ist
auszugehen, wenn zwei Entschädigungszahlungen in aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen nicht zum Ausgleich für dasselbe Schadensereignis, etwa den Verlust eines Arbeitsplatzes, gezahlt wurden.

Wobei dann noch zu klären wäre, was passiert, wenn eine aus zwei Ereignissen zusammengesetzte einmalige Zahlung geleistet wird (ich tippe, daß sie dann dennoch begünstigt versteuert werden könnte)...

der Finanzbeamte hat mit der Begründung abgelehnt “ das eine ermäßigte
Besteuerung der Abfindungszahlung nach Paragraph 34
Einkommensteuergesetz nicht erfolgen kann da die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind“. Weitere Angaben wurde nicht
gemacht.

Ohne Nachfrage, weswegen genau das FA der Auffassung ist, dass hier § 34 EStG nicht zur Anwendung kommen kann, ist das Kaffeesatzleserei. Das sollte daher unverzüglich angegangen werden.

Ausscheiden aus dem Betrieb 31.05.2014, einmalige Abfindungs Auszahlung nach Vereinbarung mit Arbeitgeber zum 1.1.2015,

Was - 7 Monate später? Wieso? Erging her ein Urteil vor dem ArbG?

Daten 2015: abfindung 38.000 zum 1.2.2015

Das riecht aber sehr deutlich nach unzulässiger Steuergestaltung. Wieso trifft man eine Vereinbarung erst im Folgrjahr und dann zahlt man nochmal einen Monat später die gesamte Summe aus? Man kann zwar die Summe auf 2 Jahre aufsplitten, aber nicht mit 0% und 100%. -> StB aufsuchen.

Danke erstmal.

Mein damaliger AG hat mir in 2014 die wahl gelassen, abfindung gleich oder im folgejahr auszuzahlen. Und nach Abwägung (u.a. mit nem steuerberater) dass ich in folgejahr nicht arbeiten würde, habe ich mich dazu entschieden.

Da es sich um ein seeehr grosses deutsches unternehmen handelt, denke ich dass das steuertechnisch schon passt. Es gab nur die möglichkeit 100% zum ausscheiden in 05/2014 oder 100% im januar 2015.

Nimm Geld in die Hand und lege alle Unterlagen einem Steuerberater vor.

Hier kann Dir niemand mit den dürftigen Angaben helfen.

Und gehe früh genug zum Steuerberater, damit er noch innerhalb der Einspruchsfrist genug Zeit hat, die Unterlagen zu prüfen.

Ganz ehrlich? Steuerberater aufsuchen, man muss die Unterlagen sichten irgendwelche Eckdaten haben wenig Sinn. Wiso Software ist nicht schlecht aber für diese Erklärung wahrscheinlich nicht das richtige