Erlaubt oder Nicht? Kundenwerbung durch Immobilienmakler

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ja und Nein. Wenn ich als privater Anbieter meine Immobilie anpreise, so muss ich mit "jedem" Anruf rechnen. Zumal ein durchschnittlicher Makler lediglich seine Hilfe anbietet und nichts verkauft. Um dies abzuwenden ist es hilfreich im Angebot z. B. solche Sätze wie "Kontakte von Maklern nicht gewünscht" oder "ausschließlich Private Interessenten" etc. pp. - sollte dann ein Anruf eines Maklers kommen ist es in der Tat "unerlaubte Telefonwerbung".

Auch muss man differenzieren. Ruft ein Makler an um seine Kunden anzubieten - zb hat er (nachweislich) vorhandene Kunden (nachweilich heisst nicht das er Ihnen die Kundendaten gibt Ohne sich abzusichern), die ein solches Objekt suchen und bezieht die bei einem Abschluss verdiente Provision dann NUR und Ausschließlich vom Käufer/Mieter, so ist es lediglich als Hilfeangebot anzusehen - dies gilt auch für Makler die ein Objekt in Ihr Bestand aufnehmen möchten OHNE Makleralleinauftrag bzw. keine entgeldliche Vereinbarung mit dem Anbieter telefonisch vereinbaren - dies gilt auch für Verträge die nach solchen Anrufen entstehen.

Es wäre auch im Sinne des Gerichtes sehr unverständlich wenn sie sich vertraglich zu nichts verpflichten und somit also vorteilhafter ihr Objekt anpreisen können, um einen weiteren Kundenkreis anzusprechen und sie das dann in Frage stellen bzw. ahnden wollen. Ich denke hier würde kein Recht der Welt gegen den Makler sprechen.

Wer jedoch solch ein Objekt aquiriert, in sein Bestand aufnimmt und einen Makleralleinvertrag mit dem Anbieter abschliesst - somit also Entgelder vereinbart die für den Verkäufer entstehen (z.b: muss er zahlen wenn er das Objekt selber verkauft etc.) oder telefonisch darauf hinweist das der Verkäufer die Provision zahlen muss etc. - dann ist es in der Tat "unerlaubte Telefonwerbung" - das wissen allerdings nur die Wenigsten! Liegt aber auch daran, dass es viele Makler gibt die keine Ausbildung in diesem Bereich genossen haben und sich lediglich einen "Maklerschein" bei der Gemeinde erkauft haben, um das schnelle Geld machen zu wollen. Die wissen meist nicht einmal was sie dürfen oder nicht - sog. "schwarze Schafe". Um sich hier abzusichern würde ich Ihnen raten zu Fragen ob derjenige gelernter Immobilienkaufmann oder Betriebswirt ist oder einem Immobilienverband angeschlossen ist. Beides sichert zumindest ab, das der entsprechende Kollege Ahnung hat, von dem was er tut.

Um sich als Makler abzusichern, kann ich nur aus eigener (12 jähriger) Beruferfahrung beitragen, die Anzeige sorgfältig durchzulesen und sich stichpunkte zum Objekt zu notieren und den Anbeiter anzurufen: Beispiel:

Schönen guten Tag, mein Name ist Klara Musterfrau von der Firma XY Immobilien.

Ich bin in der Tageszeitung auf Ihre Annonce gestossen und würde gerne meine Hilfe anbieten. Für Sie SELBSTVERSTÄNDLICH KOSTENFREI und UNVERBINDLICH.... (mit diesem Satz - der natürlich ehrlich sein muss bist du aus dem "unerlaubte Telefonwerbung" Gesetz raus, denn das Gesetz besagt nur das es sich um Werbung mit kostenpflichtigen Abschlüssen handelt)! ....bei uns zahlt der Anbieter nichts, bei Erfolg beziehen wir unsere Provision vom Käufer / Mieter und selbstverständlich kann der auch mit uns handeln.

Sollte es zu einer Aufnahme kommen, kann ich nur dazu raten diese nochmal terminlich vereinbart persönlich aufzunehmen - schon alleine damit sich der Anbieter ein Bild von dem Makler machen kann. Vor Ort sollte man jedoch doch noch eine Unterschrift holen, allerdings mit solche einem Textbeispiel:

Hiermit bestätige ich Max Mustermann, Adresse, das mein Objekt in der ..... Etage ... von dem Immobilienanbieter Clara Musterfrau angeboten werden darf. Dies ist kein Alleinauftrag und ich verpflichte mich zu KEINERLEI Kostenübernahme gegenüber dem Makler.

Dieser Text sichert ein Umgehen des Makler von potenziellen Käufer ab. Somit kann zb kein Anbieter später sagen er wüsste nichts von einem Makler - sich aber die Kunden die man zb vermittelt hat unter den Nagel reisst.

Für beide ist es aus unserer Sicht die beste Möglichkeit. Der Anbieter verpflichtet sich nicht zu evtl Kosten und der Makler ist dennoch abgesichert und muss einfach mal sein "Popöchen" bewegen und schneller sein als der Anbieter.

Ich wünsche viel Erfolg dabei, liebe Kollegin!

PS: Ich schreibe hier lediglich aus meinen persönlichen wie auch beruflichen Erfahrungswerten der letzten 12 Jahre Selbstständigkeit als Immobilienkaufmann, Ausbilder und Immobilienmakler mit 5 Büros und inzwischen 21 Angestellten. Das ist keine Rechtsberatung - sondern lediglich ein beruflich Ratschlag!

Depart33  13.10.2012, 13:31

leider sind die Zeichen begrenzt, daher noch ein kleiner Nachschlag auf mein eigenes Kommentar:

Makler die rumheulen sie würden niemals ohne Alleinauftrag arbeiten - können nichts und halten auch nicht viel von sich selsbt bzw. ihrem eigenen können.

Wenn du noch irgendwelche Ratschläge oder Tipps benötigst, darfst du mich auch direkt in deine Freundesliste aufnehmen und mir schreiben. Alleine aus der Sicht des Ausbilders bin ich gerne bereit Kollegen zu helfen.

Also in Österreich ist das eine gängige Art und Weise von Immobilienmaklern, an Kunden zu kommen. Wenn der Anbieter nicht will, kann er das ja sagen. Werbung in dem Sinn ist das ja nicht, eher eine Anfrage zur "Hilfestellung" bzw. "Dienstleistungsangebot"

Sarahnadja 
Fragesteller
 12.10.2012, 23:11

Danke für die schnelle Antwort. In Deutschland ist die Rechtslage leider etwas anders, soweit ich das bisher recherchiert habe. Und das wäre wichtig zu wissen, wie genau dafür die Regelungen in Deutschland lauten.

Depart33  13.10.2012, 13:32

Gängig ja - doch das Gesetz gibt es auch in Österreich:

In Österreich sind Kaltanrufe in § 107 des 2003 erlassenen Telekommunikationsgesetzes geregelt. Unzulässig sind laut TKG jene Anrufe, die einen werbenden Charakter haben und ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen erfolgen. Wie in Deutschland ist es in Österreich Marktforschungsunternehmen gestattet, Kaltanrufe durchzuführen, wenn diese tatsächlich der anonymen Datenerhebung dienen.[9]

Unerlaubte Kaltanrufe können gemäß § 109 Abs. 4 Ziff. 8 TKG mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 58.000 € geahndet werden. Diesbezügliche Anzeigen können beim zuständigen Fernmeldebüro erstattet werden.[10] Obwohl die Anrufe an sich illegal sind, sind zustande gekommene Verträge in Österreich rechtsgültig. Um die Konsumenten besser zu schützen, wurde im März 2011 im Nationalrat ein Paket verabschiedet, welches unter anderem das Rücktrittsrecht von solchen Verträgen neu regelt.[11]