Erkennungsdienstliche Behandlung von der Polizei

7 Antworten

Darf sie wenn ich es verweiger ohne richterlichen Beschluss durchgeführt werden?

natürlich nicht. leben ja in einem rechtsstaat. allerdings haben sie den beschluss dazu auch sehr schnell. findet dann eben einen tag später statt.

Da liegst Du leider falsch.

Eine ED-Bahandlung muß weder von einem Richter bestätigt werden noch reicht eine einfache Verweigerung aus.

Ich lasse hier mal einen richtigen RA zu Wort kommen:

http://www.ra-odebralski.de/strafrecht-rechtsanwalt/erkennungsdienstliche-behandlung/

Zur Durchsetzung der Maßnahmen ist die Anwendung von unmittelbarem Zwang zulässig, ein bestimmtes Verfahren ist - ebenso wie die Gewährung von rechtlichem Gehör - hier nicht vorgeschrieben.

Kurzform: Wenn der Fragesteller hier nichts tut (wie von einigen vorgeschlagen wurde), dann klinget demnächst die Polizei an der Türe und kassiert ihn einfach ein - nötigenfalls mit Gewalt.

Erst wenn der Fragesteller (oder sein Anwalt) aktiv Beschwerde oder Anfechtungsklage einreicht, besteht eine Chance, die Maßnahme abzuwenden.

Gerichtliche Anordnungen im Rahmen des Strafverfahrens - also Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - sind mit der Beschwerde nach § 304 I StPO anfechtbar. Maßnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft können ebenfalls einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, § 98 II analog StPO. Gegen Maßnahmen für erkennungsdienstliche Zwecke (also solche nach § 81b Alt.2 StPO) steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Wichtig: Die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO ist bereits gegen die Aufforderung zulässig, sich zum Zweck der erkennungsdienstlichen Behandlung bei der Polizei einzufinden.

Ich empfehle die Lektüre des gesamten Artikels.

Darf sie wenn ich es verweiger ohne richterlichen Beschluss durchgeführt werden?

Ja. Grundlage ist (je nach Sachverhalt) entweder StPO §81b

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

oder das jeweilige Landespolizeigesetz. Als Beispiel hier der Auszug aus dem Bay. PAG §14 (1):

(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, [...] 2.dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

Wovon insbesondere in deinem Fall als Wiederholungstäter ausgegangen werden kann.

Wie Verhalte ich mich am besten um dieser Maßnahme zu entgehen.

Einspruch einlegen, am besten durch deinen Anwalt.

Allerdings sind die Chancen für einen erfolgreichen Einspruch relativ gering.

DH, Top, sehr gute Anwort.

Der Frager sollte froh sein, dass er eine Einladung bekommt. Deutet auch darauf, dass der Verdacht nicht sehr dringend ist.

@wfwbinder

"jugendlich" und "BTM" - vermutlich Kleinkriminalität.

Der Verdacht kann schon dringend sein, aber nicht für U-Haft o.ä. Maßnahmen ausreichen (da müsste dann tatsächlich ein Richter oder Staatsanwalt ran).

Die richtig bösen Folgen seiner Taten bekommt der Fragesteller sowieso nicht auf dem strafrechtlichen, sondern dem verwaltungsrechtlichen Weg serviert.

Du kannst es verweigern, dann werden sie sich einen Beschluß holen. Du kannst abwarten, ob sie den bekommen.

Kratz Dir die Ei**.

Woraus ergibt sich Deine Verpflichtung zu der ED Behandung? Das kann ich gar nicht erkennen.

Warte erstmal auf den richterlichen Bescheid un ignoriere die Brief der Polizei.

Vor dem Beschluss des Richters kommen Polizisten mit einem "eisenhaltigen Abführmittel" genannt Handschellen.

Das ist ein ganz schlechter Ratschlag!

Lies StGB §81b und überlege, was "auch gegen seinen Willen" bedeutet.

@clemensw

Wir wissen nicht ob er als Beschuldigter gilt einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtigt.

Was steht da im Brief der Polizei?

@user2492

Uups. da ist mir ein Fehler unterlaufen.

Korrekt wäre natürlich StPO §81b:

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden

Entschuldigung!

Du musst dem nicht nachkommen, da es kein gerichtliches (zB. Richterliche Vorladung) ist. Eine Zustimmung durch reines nicht Antworten ist auch nicht rechtsgültig !

Ab mit dem Zettel in den Papiermüll.

Das ist ein ganz schlechter Ratschlag!