Erinnerung gegen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss eingelegt - Beantragung höherer Freibetrag?
Hallo, die Schuldnerin wendet in ihrer Erinnerung ein, 30,50 € mehr Freibetrag haben zu müssen. Begründung steht aus, aber ich vermute den PKW-Stellplatz, der in ihrer Miete mit drin ist. Schuldnerin bezieht Rente, seinerzeit zu ALG II Zeiten hatte JobCenter die angemessene Miete OHNE Kosten für PKW-Stellplatz festgelegt, da dies keine KdU Kosten seien.
Wie hoch ist die Chance auf Erfolg? Selbstbehalt liegt derzeit genau bei Regelsatz plus die damals vom JC angemessen festgelegten KdU. Es handelt sich um eine Unterhaltspfändung von laufendem und rückständigem Kindesunterhalt. Es kam § 850 c ZPO zum Einsatz.
LG
1 Antwort
Wenn es sich um eine Pfändung handelt, so gilt für die Schuldnerin der entsprechende "Pfändungsfreibetrag".
wendet in ihrer Erinnerung ein, 30,50 € mehr Freibetrag haben zu müssen.
Dieser Pfändungsfreibetrag ist in der Pfändungstabelle festgelegt
- und beträgt derzeit 1079,99 Euro für eine Person ohne Unterhaltsverpflichtung
- und erhöht sich nur, wenn der Schuldner einer Person tatsächlich Unterhalt leistet (dann um jeweils eine "Stufe" pro Unterhaltsverpflichtung).
"Mehrausgaben" des Schuldners haben darauf keinen Einfluss....., dadurch erhöht sich der Pfändungsfreibetrag nicht.
Es handelt sich um eine Unterhaltspfändung von laufendem und rückständigem Kindesunterhalt.
Wird "laufender Unterhalt" nicht "freiwillig" gezahlt, sondern muss durch eine Pfändung eingetrieben werden, könnte der Pfändungsfreibetrag durch einen gerichtlichen Beschluss auf das "Sozialhilfeniveau" herabgesetzt werden..
- und liegt dann unter dem "normalen" Pfändungsfreibetrag und auch unter dem "Selbstbehalt", der einem Unterhaltspflichtigen eigentlich zumindest von seinem Einkommen verbleiben muss......
- Auch hier würde sich der Freibetrag durch zusätzliche Ausgaben nicht "automatisch" erhöhen....
Ja soweit klar. Die Frage ist, ob das Gericht den beantragten Betrag so genehmigt? Denn wie gesagt: Das JC würde diesen Anteil der "KdU" PKW-Stellplatz nicht zahlen, somit ist es auch kein sozialhilferechtlicher Grundbedarf...und deswegen steht der Schuldnerin das auch nicht zu. Oder?