Erbstück Elternhaus?

11 Antworten

Also jeder Miterbe kann die Teilung und oder das Mitwirken an einer ordnungsgemäßen Verwaltung fordern.

Ein Verkauf kann über eine Teilungsversteigerung erzwungen werden, wenn keine Einigung möglich ist. Für einen freien Verkauf müssen hingegen alle Erben zustimmen.

Im Rahmen der ordenlichen Verwaltung kann aber auch gefordert werden, das das Haus zum Nutzen aller Erben eingesetzt wird. Das wäre möglich, indem das Haus vermietet wird, oder indem die Erben die sich im Haus befinden die anteilige Miete zahlen.

Es wäre im Einvernehmen auch mögliche eine Abscheidungsvereinbarung zu treffen, so das ein Erbe ausbezahlt wird und aus der Erbegemeinschaft ausscheidet.

Im Grundbuch steht als Eigentümer ein vor 9 Jahren verstorbener Mann. Es gab kein Testament. Der Tote war verheiratet, ( noch lebende Mutter) hat eine Tochter, die gemeinsam im Haus wohnen  und einen Sohn ( deinen Freund).  

Erben gemäß gesetzlicher Erbfolge: Ehefrau und 2 Kinder, die Anteile spare ich mir hier mal. Jeder der 3 ist berechtigt beim zuständigen  Nachlaßgericht einen Erbschein zu beantragen und damit das Grundbuch zu berichtigen. Hätte man dies vor 9 Jahren erledigt , wäre die Berichtigung des Grundbuches sogar gebührenfrei erfolgt. 

Rauswerfen geht NICHT! da die Erbengemeinschaft nach dem Toten gemeinsam Eigentümer sind. Verkaufen geht nur gemeinsam. 

Mit der Einforderung von Eigentumsrechten bekommt man auch die Eigentumspflichten ( Steuern, Renovierung, laufende Kredite, ausstehende Schulden, Streu- und Räumpflicht...)

Den Erbanteil von seinen Vater kann ergeltend machen, dass sollte eigentlich schon passiert sein?

also kann man das Haus theroetisch verkaufen lassen usw. soweit er es weiß ist das nicht passiert er hat nur ein teil vom Geld aufm Konto bekommen

Man  kann ein gesetzliches Erbe einklagen nach dem Tod der Mutter.

Und in der Zwischenzeit hat der Freund keinerlei Rechte!

Oder wolltest du zum Ausdruck bringen, dass der Freund Anteile am Haus hat, die im Grundbuch ausgewiesen sind?

Leider gibt die Sachverhaltschilderung nicht an, wer nun Eigentümer der Immobilie wurde.

Darauf käme es aber an: Ist die Ehefrau durch Testament Ihres Mannes oder durch wechselseitige Verfügung Alleinerbin oder Vermächtnisnehmerin geworden, kann sie das als Alleineigentümerin selbstverständlich machen.

Gäbe es kein derartiges Testament des Erblassers und wären die (volljährigen) Kinder dadurch n. gesetzl. Erbfolge Miteigentümer geworden nur dann, wenn sie Teilungsvollstreckung betreibt.

G imager761