Erbschaftsstreit - kann man meinen Vater einfach entmündigen?

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Die Voraussetzungen für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung ergeben sich aus § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: "(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat." Wenn die Betreuung angeregt wird, holt das Amtsgericht ein fachärztliches Gutachten ein und hört den Betroffenen persönlich an. Als Betreuer wird natürlich niemand bestellt, bei dem ein Interessenkonflikt vorliegen könnte.

Danke. Weißt Du auch, was  "von Amts wegen" genau bedeutet? Wenn Tante zum Gericht schreibt, mein Vater sei Plemplem, müssen die dem Nachgehen?

LG

@emaillefutzy

Ich komme leider erst heute dazu, eine Antwort zu schreiben. Wenn die Tante an das Gericht schreibt, ist das eine Anregung, dass das Gericht von Amts wegen, d.h. ohne einen Antrag des Betroffenen, tätig werden soll. Meistens gibt es auf der Ebene der Landkreise/kreisfreien Städte eine Betreuungsstelle, die Hausbesuche macht und Betreuer vorschlägt. In der Regel wird diese Stelle vom Gericht zunächst um eine Stellungnahme gebeten. Dann eventuell Anhörung der übrigen Verwandten, psychiatrisches Gutachten und förmliche Anhörung des Betroffenen durch das Gericht.

@Bruno47

Danke für Deine hilfreiche Antwort. Ich konnte durch Deinen Rat meiner Tante zuvorkommen und regel das jetzt selbst. Ist zwar stressreich, aber wenigstens kam keiner zu Schaden. Herzliche Grüße!

Entmündigung gibt es nicht mehr.

Man kann nur noch die Betreuung für bestimmte Dinge bei Gericht beantragen, z.B. Betreuung der finanziellen Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Betreuung in medizinischen Angelegenheiten, etc.

Am Besten, Du gehst selbst zum Gericht und beantragst die Betreuung in finanziellen Angelegenheiten. Gleichzeitig beantragst Du, dass das Amt einen Betreuer bestellt (Vorsicht! Viele schwarze Schafe), oder Du schlägst einen Menschen aus der Familie vor, dem Du vertraust. Du kannst natürlich auch Dich selber vorschlagen, immerhin bist Du der Sohn (sorry, oder Tochter).

Deine Tante wird damit wenig Erfolg haben, zumindest solange es Dich noch gibt. Wieso kann eigentlich ums Erbe gestritten werden? Gab es kein Testament?

Doch, aber das entsprach nicht dem Erbrecht. Ein Erbe ist bereits verstorben. Das war uralt. LG

@emaillefutzy

Wenn ein Erbe verstorben ist, dann geht das ja trotzdem seinen Gang. Aber ich weiß, man kann, wenn man will, natürlich trefflich darüber streiten. (Ich werde das in den nächsten Tagen und Wochen selbst mitbekommen :-() Lass Dir auf jeden Fall das Heft nicht aus der Hand nehmen. Deine Tante hat bezüglich Deines Vaters nichts zu bestimmen, solange Kinder (also Du) da sind.