Erbrecht Uneheliche Tochter

7 Antworten

Die Tochter Deines Mannes hat auf DEIN Haus keinerlei Anspruch.......

Ist nach Deinem Tode allerdings Dein Mann Alleinerbe und verstirbt nach Dir......dann hat sie Anspruch....... Du solltest Deinem Mann ein lebenslanges Wohnrecht einräumen und Deine Tochter als Alleinerbin einsetzen und das auch vor einem Notar beurkunden lassen.......

Was hat die Frage, ob das Kind eines Partners am eigenen Vermögen erbberechtigt ist mit deinem Rat zu tun, dafür den Ehemann zu enterben? Eben, nichts.

@imager761

Ihr habt´s nicht kapiert !!!!

Wenn ER erbt und verstirbt, hat seine Tochter Recht auf ihren Pflichtanteil.....gemeinsame Tochter ebenfalls .........wenn er Pech hat wird gezwungen sein, das Haus zu verkaufen um die beiden Erben auszuzahlen. Und DAS will Tigger73 offenbar verhindern.............

@BEAFEE

Ihr habt´s nicht kapiert !!!!

Bist du da sicher? Du kannst Ausrufezeichen setzen so viele du willst, du hast dennoch offenbar keine Ahnung vom Erbrecht und erteilst hier Ratschläge aus dem Bauch, völlig an der Fragestellung vorbei :-(

Ihre Frage war ganz einfach: "Steht der unehelichen Tochter meines Mannes ein Erbteil zu von "meinem" Haus?"

Die Antwort ebenso: Nein, steht es nicht, weder beim Tod ihres Ehemannes noch bei ihrem eigenen Tod hat die Tochter des Partners irgendwelche Ansprüche an fremdem Vermögen.

wenn er Pech hat wird gezwungen sein, das Haus zu verkaufen um die beiden Erben auszuzahlen.

Das ist schlicht falsch! Erb- und Pflichtteilsansprüche entstehen erst mit seinem Tod.

Nur das gemeinsame Kind könnte ihr Erbe oder Pflichtteil der Mutter aus dem hälftigen Hauswert vom Ehemenn als Erben verlangen und ihn zur Auszahlung zwingen :-O

Das unehliche Kind hat an dem vom Witwer ererbten Haus erst nach dessen Tod Ansprüche.

Hätte, wäre, könnte: Die Frage ist geklärt: die Mutter muss als Eigentümerin des Hauses nicht befürchten, dass das uneheliche Kind daran Ansprüche stellt, solange sie es besitzt.

@imager761

Imager...
Du verstehst nicht was BEAFFE meint...

In erster Instanz hat die Tochter des Ehemannes natürlich tatsächlich keinen Anspruch...

Aber wenn die EHEFRAU vor dem EHEMANN stirbt und er dementsprechend mind. einen Teil des Hauses erbt... so wird SEINE EIGENE Tochter nach seinem Tod dann doch einen MINDESTTEIL des HAUSES bekommen...

Und ich kann das durchaus verstehen... denn bei uns ist der Fall ähnlich... und ich TUE ALELS das der Junior meines Mannes NICHTS davon bekommt... weder nach meinem noch nach seinem Tod... Nicht mal das Schwarze unter´m FingerNagel...

@KeckerFrog

ENDLICH mal jemand der mich versteht !!^^^^

@ keckerFrog.....bei mir ist es ähnlich gelagert, daher habe ich mir entsprechende Information geholt und weiß wo von ich rede..........

Wenn du vor deinem Mann stirbst erbt er einen teil des Hauses, die ser Teil wird wieder unter den Töchtern aufgeteilt, wenn er stirbt. Es macht sicher Sinn einen Ehevertrag / Erbvertrag zu machen. Lasst euch vom Anwalt beraten und etwas aufsetzen und notariell beglaubigen.

Völlig überflüssiger Kommentar, bei Fehlen jeglicher Kenntnis des Erbrechts auf einen Anwalt zu verweisen der, nebenbei, überhaupt keine Vereinbarungen beglaubigen kann noch, und das wäre hierbei allein richtig, beurkunden darf :-(

Im Übrigen war die Fragestellung lediglich, ob jemand für ein Kind seines Partners Erb- oder Pflichtteilsansprüche erfüllen muss oder nicht. Muss er nicht.

Und: eine Ehevetrag hat nichts mit der Erbfolge zu tun. Ein Erbvertrag eher, der ist aber überflüssig, weil Ehepartner Testamente erstellen können - unentgeltlich, da auch ohne Notar wirksam.

"Wenn Du eine Antwort nicht weißt oder keinen Rat geben kannst, übe Dich bitte in Zurückhaltung. Bei gutefrage.net geht es um qualifizierte, hilfreiche Antworten und nicht darum, überall seine Meinung zu präsentieren." (Richtlinie 3, http://www.gutefrage.net/policy)

G imager761

@imager761

Du hast offenbar Mühe mit dem Textverständnis, es ist der sicherste Weg, vom Anwalt das Testament und aufsetzen zu lassen und es notariell beglaubigen zu lassen. Will heissen dem Notar die Schriftstücke vorlegen und überprüfen zu lassen. Genau so haben wir unsere Erbangelegenheiten geregelt. Selber aufgesetzte Testamente sind zu oft anfechtbar, weil sie Formfehler enthalten. Was der Anwalt aufgesetzt hat muss übrigens von Hand abgeschrieben werden. Wenn es um ein Haus geht, ist der Notar unumgänglich. Der Ehevertrag hat sehr wohl etwas mit der Erbfolge zu tun. Vielleicht solltest du dich selber mal besser informieren und die Richtlinien studieren.

@Goodnight

Auch durch Wiederholungen werden dein irrtümlichen Rechtsauffasung zu Ervbertrag und Testament, handschriftlich und Notar, Notar bei Haus usw. nicht richtiger :-(

Entweder beschreibt du hier nicht das deutsche Erbrecht, oder ich kenne die "Richtlinien", das sind die Gesetzte des BGB im 3 Abschnitt, Teil 7, §§ 2229-2264 doch eingehender und brauche deine Belehrung nicht.

So wie die Fragestellerin :-)

Die Sinnhaftigkeit eines notariellen Testamentes steht hier nicht zur Diskussion.

Sondern einfach die Frage, ob ein uneheliches Kind des Patrners Ansprüche an eigenem Vermögen stellen kann.

Dies wäre mit einem - durchaus mehrere tausend Euro teurem (!) Testament oder doppelt teurem Vertrag - eben nicht besonders zu regeln und insofern absolut überflüssig.

G imager761

@imager761

Also dafür das Du so resistent den Erklärungen ggü. bist... bist Du ganz schön heavy d´rauf...

Hallo Tigger73,

ich hoffe, dass dich die widersprüchlichen und teilweise völlig falschen Kommentare nicht verwirrt haben oder sogar zu Panik verleiten :-(

Leider versteht hier kaum einer was vom Erbrecht und gibt Gefühle und Meinungenn aus Free-TV oder Boulevardmagazinen weiter :-)

Rechtlich gesehen muss man zwischen der gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge, also Bestimmung der Erbfolge durch Testament, unterscheiden.

Ich unterstelle nachfolgend, dass ihr bei eurer Heirat keinen besonderen Güterstand vereinbart habt, sonder im Normalfall der sog. Zugewinngemeinschaft verheiratet seit. Dann gilt: Alles, was vor der Ehe oder durch Erbe erworben wurde, gehört dem jeweiligen Partner, alles, was gemeinsam angeschaftt wurde, beiden gemeinsam.

Der Nachlass bezieht sich dann immer nur auf das, was der/dem Verstorbenen selbst gehörte - dein Haus gehört weder beim Tod deines Mannes noch bei deinem Tod der Stieftochter!

Ohne testamentarische Verfügungen, also wenn dein Mann nichts verfügt, erben seine beiden leiblichen Kinder, also seine Tochter und euer gemeinsames Kind, eine Hälfte seines Vermögens, die andere Hälfte (25% Erbquote, 25% Zugewinnanteil) fällt dir zu.

Er kann mit einem Testament entweder seine uneheliche Tochter enterben, also auf ihren Pflichtteil setzen, dann könnte sie nur die Hälfte, also 1/8 seines Nachlasses von den Erben (eurer Kind und du) in Geld verlangen. Oder dich als Alleinerbin bestimmen, dann gälte dies auch für euer Kind, du hättest 3/4 Nachlassvermögen geerbt.

Bei deinem Tod bekäme dein Mann wie euer gemeinsames Kind jeweils die Hälfte deines Vermögens, stirbst du nach ihm, bekäme eure/deine Tochter alles.In beiden Fällen hätte die Stieftochter keinen Erbanspruch noch einen Pflichtteil aus deinem Vermögen zu verlangen.

Du siehst: egal, was dein Mann zu seinem Vermögen verfügt oder auch nicht, seine Stieftochter hat unter keinen Umständen an deinem Vermögen Ansprüche.

Auch zu deinem Vermögen musst du wg. der Stieftochter nichts weiter veranlassen.

G imager761

Eine Enterbung kann aber nur ab 10 Jahre vor dem eigenen Tod erfolgen... Also wenn man bereits nach 9 Jahren stirbt zählt es nicht...

Und bei Morddrohung kann man auch enterben... sonst eher nicht...

"Bei deinem Tod bekäme dein Mann wie euer gemeinsames Kind jeweils die Hälfte deines Vermögens, stirbst du nach ihm, bekäme eure/deine Tochter alles. In beiden Fällen hätte die Stieftochter keinen Erbanspruch noch einen Pflichtteil aus deinem Vermögen zu verlangen."

Der Mann bekommt nach ihrem Tod die Hälfte des Vermögens. Wenn der Mann dann stirbt, warum sollte die 1. Tochter diese Hälfte nicht ebenfalls beerben können? Diese Hälfte ist doch jetzt das Vermögen des Mannes.

Steht der unehelichen Tochter meines Mannes ein Erbteil zu von "meinem" Haus?

Nur wenn sie vor ihrem Mann sterben. Dann geht die Hälfte des Hauses auf ihren Mann über. Stirbt ihr Mann danach, erben beide Kinder zu gleichen Teilen.

Das können sie durch ein Testament vermeiden. Entweder vererben sie das Haus direkt ihrer Tochter, oder sie setzen ihren Mann als Vorerben und die Tochter als Nacherben bezüglich des Hauses ein.

Was würde eine Gütertrennung diesbezüglich ausrichten??

Gütertrennung würde bewirken, das ihr Mann nicht mehr 50% (25 % Erbteil + 25 % Zugewinnausgleich) sondern nur noch 25 % von ihnen erbt.

Also das ganze sieht vereinfacht so aus:

Wenn dein Mann stirbt wird euer Besitz zusammen in einen Topf geworfen.

Dann bekommst du den größten teil. Die uneheliche Tochter und deine Tochter bekommen den Rest zu gleichen Teilen.

Im Falle deines Todes, würden nur dein Mann und deine Tochter erben.

(wie gesagt, sehr vereinfacht)

Bei einer Gütertrennung, wird im Todesfalle deines Mannes natürlich nur der Teil der deinem Ehemann gehört verteilt. Auch wieder auf dich und seine beiden Töchter.

Im Falle deines Todes, würden auch hier nur dein Mann und deine Tochter erben.

Wenn dein Mann stirbt wird euer Besitz zusammen in einen Topf geworfen.

Du scheinst überlesen zu haben, daß NUR Sie im Grundbuch steht......da wird nix in einen Topp geschmissen!!. Ihm steht dann sein Pflichteil zu...... Aber um das hier alles zu klären, ist das Thema zu komplex.......da sollte man sich schon professionelle Hilfe holen.....

@BEAFEE

Da hast du nur teilweise Recht. Wenn ich mein BGB grad finden würde könnte ich es dir sogar beweisen...

Außerdem steht da oben doch das für den Fall das sie stirbt die uneheliche Tochter nix erbt. Also hat das ganze sowieso nichts mit seinem Pflichtteil zu tun.

@Steven1990

Außerdem würde in deiner Theorie dem Mann nichts vom Haus zustehen wenn die Frau verstirbt.

Wenn es jetzt also keine weiteren Verwandten gäbe würde das Haus also deiner Meinung nach dem Fiskus zustehen ?

Vielleicht solltest du nochmal über das nachdenken was du geschrieben hast.

Das ist nicht vereinfacht, sondern schlicht falsch. Der Nachlass eines Verstorbenen bemisst sich immer nur an Vermögenswerten, die ihm gehörten - das Haus steht aber zweifelsfrei im Alleineigentum der Ehefrau und zählt nicht zum Nachlass des Mannes :-O

Auch ist völlig falsch, das das leibliche Kind des Mannes nicht erberechtigt ist - es ist, definitiv gleichberechtigt zum gemeinsamen Kind gesetzliche Erbin und Pflichtteilsberechtigte am Vermögen ihres Vaters :-O

G imager761

@imager761

Aber WENN SIE STIRBT geht das Haus AUCH AN DEN MANN und danach wenn er stirbt dann DOCH AN SEINE Tochter...

Ist doch logisch...

Es kommt auf die Reihenfolge der TODE an ... (sorry, auch wenn es makaber klingt)

Und wenn Du noch so schreist... dadurch wird es nicht wahrer...

@ Steven:
Und dann in der Nachfolge wenn der Mann stirbt ZUSÄTZLICH auch SEINE Tochter...