Erbengemeinschaft und Hausverbot erteilen

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Vererbt wurden 2 Grundstücke mit je 1 Haus drauf. Haus Nr. 1 hat der Vater geerbt und wird als Wohnhaus (2 Wohnungen) der Erbengemeinschaft genutzt. Haus Nr. 2 hat die Tochter geerbt und ist Vermietet.

Zunächstmal ist ein Erbe eine Gesamtrechtsnachfolge, so das der Nachlass der Erbengemeinschaft als Ganzes zufällt. Bestimmte Gegenstände vom Nachlass kann man nicht erben.

Die Zuordnung/Übertragung der Grundstücke auf einzelne Erben kann erst im Zuge der Auseinandersetzung bzw im Zuge der Erfüllung von Vermächtnissen erfolgen. Anders als das Erbe selbst, passiert das aber nicht automatisch.

Der Hintergrund für diese Art der Regelung ist insbesondere, das es ja auch Nachlassverbindlichkeiten gibt, für die die Erben gemeinschaftlich haften. 

Die Aktuellen Eigentumsverhältnisse sollten sich aus den Grundbuch ergeben.

Bei einer Wohung ist hier zwischen den Eigentum und den Hausrecht zu unterscheiden. Es wäre hier auf die Wohnung(en) und nicht das Haus abzustellen. Somit stellt sich die Frage, ob es sich um eine oder 2 getrennte Wohnungen handelt.

Der Eigentümer kann das Hausrecht z.B. durch eine Vermietung oder Verleihung übertragen. Vermietet oder Verleiht der Eigentümer eine Wohnung, so hat dannach der Mieter oder Entleiher das Hausrecht. In diesen Fall kann für die Vermietete oder Verliehene Wohnung kein Hausverbot erteilt werden, sondern es wäre zunächstmal der Miet oder Leihvertrag zu kündigen.

Anders sieht es aus, wenn die Tocher in der Wohnung des Vaters lebt. 

Der Eigentümer kann jedem ein Hausverbot erteilen.

Aber nicht als Vermieter.

Die Tochter darf Besuch empfangen. Aber nicht dauernd. Also darf der Vater ihn rausekeln.

Gibt es dazu irgendwo einen Paragraphen?

Wenn das Haus dem nun dem Vater gehört und die Tochter da drin wohnt kann der Vater einen Mietvertrag machen,Miete und Nebenkosten verlangen.Aber die Tochter kann in ihrer Wohnung empfangen wenn sie will.

Dürfte der Vater dem Freund der Tochter Zugang zu seinem Haus verweigern?

Wieso? Ich denke, die Tochter hat das Haus geerbt? Oder lebt sie in dem des Vaters? Als Mieterin?

Dann hat der Eigentümer als Vermieter sein Hausrecht aufgegeben, die Tochter kann jederzeit Ihren Freund als Besucher empfangen und ihn sogar einziehen lassen :-O

Das Besuchsrecht gehört zum Kern des Nutzungsrechtes an der Wohnung und der Mieter bestimmt eigenverantwortlich, wem er den Zutritt zu seiner Wohnung gewähren will und wem nicht. Deshalb greift ein Vermieter unzulässig in die Mieterrechte ein, wenn er ohne sachlichen Grund einem Besucher eines Mieters Hausverbot erteilt.

Und der wäre nciht geben, nur weil man sich gemobbt fühlt, was man ja leicht vermeiden kann, wenn man ihm aus dem Weg ginge.

G imager761

Die Tochter wohnt im Haus des Vaters. Am Anfang waren Zahlungen ausgemacht worden. Diese sind für Nebenkosten und Heizkosten. Beides wird von der Tochter nicht bezahlt. Ein Mietvertrag ist nicht vorhanden. Die Mobbingattacken gehen in meinen Augen zu weit. Aus diesem Grund sollte er ihm ja auch Hausverbot geben. Deshalb die Frage ob dies Möglich ist.