Erbengemeinschaft mit unterschiedlichen Anteilen

7 Antworten

OBEN FEHLT EIN TEIL MEINES SCHREIBENS: HIER GEHTS WEITER:

Die restlichen 25 % gehen zu je 12.5% auf Sohn und Tochter über. Laut Testament ist der Sohn Alleinerbe über die 75 % des Vaters, ein Pflichtteilanspruch steht aber zu (25% der 75% die dem Vater gehören). Die Tochter lässt nun nichtmehr mit sich reden und beauftragt einen Anwalt. Dieses Schreiben hat der Sohn heute erhalten. Er solle binnen 2 Wochen Auskunft erteilen und ein Nachlassverzeichnis erstellen indem auch Schenkungen und so weiter zu berücksichtigen sind. Desweiteren wird aufgefordert bis in 2 Wochen ein Gutachter zu beauftragen. Die Tochter behauptete ja mehrfach das die Eigentumswohnung mehr als die im Testament angegebenen 30.000 euro Wert hat. Außerdem soll zur Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Eigentumswohnung verkauft werden. Dies möchte der Sohn natürlich nicht welchem nach Anteilen auch weit mehr gehört. Wenn keine Bereitschaft zum Verkauf seitens des Sohnes erfolgt, wird die Tochter eine Teilversteigerung anstreben. Anteile: Mutter und Vater je 1/2 Nach Tod der Mutter: Vater 50% plus der hälfte der Mutter = 75 % Sohn 25% des Anteils der Mutter Tochter 25% des Anteils der Mutter Nach Tod des Vaters (gem. Testament) Sohn 25% des Anteils der Mutter= 1/4 + 75% des Anteils vom Vater Tochter 25% des Anteils der Mutter= 1/4 + 25% des Anteils des Vaters Ich hoffe wir haben das soweit richtig gerechnet. Die Tochter hat im ganzen ein Anspruch auf 1/8 oder 1/16 ? Was kann man nun machen damit die Wohnung nicht verkauft wird. Die Tochter wird, so denken wir, zusätzlich Probleme mit dem Arbeitsamt bekommen da Sie ALG 2 erhält. Eine Einigung welche nicht öffentlich ist, wird es wohl nicht geben. Wie ist die Rechtslage und was kann man anstreben, damit der Sohn so gut es geht aus der Geschichte rauskommt? Dies war leider müdlicher Wunsch des verstorbenen Vaters da er, wie geschrieben, über 6 Jahre täglich zum pflegen kam. Wir danken euch für die Hilfe. Gruß

Da sich die Tochter bereits einen Anwalt genommen hat, sollte der Sohn das auf jeden Fall auch machen.

Laut Testament ist der Sohn Alleinerbe über die 75 % des Vaters, ein Pflichtteilanspruch steht aber zu (25% der 75% die dem Vater gehören).

Richtig.

Die Tochter lässt nun nichtmehr mit sich reden und beauftragt einen Anwalt.

Das kann sie jederzeit.

Dieses Schreiben hat der Sohn heute erhalten. Er solle binnen 2 Wochen Auskunft erteilen und ein Nachlassverzeichnis erstellen indem auch Schenkungen und so weiter zu berücksichtigen sind.

Das ist richtig (und ohnehin notwendig).

Desweiteren wird aufgefordert bis in 2 Wochen ein Gutachter zu beauftragen. Die Tochter behauptete ja mehrfach das die Eigentumswohnung mehr als die im Testament angegebenen 30.000 euro Wert hat.

Das ist zwar kostspielig, aber ebenso unvermeidlich. Kleiner Trost: Spätestens bei der Erbschaftssteuererklärung wäre ein fundierter Schätzwert ohnehin notwendig geworden.

Außerdem soll zur Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Eigentumswohnung verkauft werden

Das wäre bei Auszahlung der Anteilswerte - sofern keine gütliche Einigung erzielt werden kann, mit der der Sohn seine Schwester auszahlen kann - zwingend.

Dies möchte der Sohn natürlich nicht welchem nach Anteilen auch weit mehr gehört.

Das nützt aber bei Teileigentum nichts. Die Erbauseinandersetzung und ggfs. Teilungsversteigerung ist hier gesetzlich zwingend, wenn einer oder mehrere Erben darauf bestehen.

Die Tochter hat im ganzen ein Anspruch auf 1/8 oder 1/16 ?

Nein, das ist ganz falsch. Die Tochter erbte beim Tod der Mutter 1/8 (2/16) Wohnungsanteil (25% aus dem 50% Anteil der Mutter). Ihr Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf 25% der 75% des jetzigen väterlichen Anteils, das sind 3/16. Somit gehören ihr 5/16 und dem Sohn 11/16.

Was kann man nun machen damit die Wohnung nicht verkauft wird.

Auszahlen nach ggfs. gütlicher Einigung. Sonst gar nichts, und es wird versteigert.

Die Tochter wird, so denken wir, zusätzlich Probleme mit dem Arbeitsamt bekommen da Sie ALG 2 erhält

Nein, warum? Im Gegenteil: Die ARGE wird explizit prüfen, ob die Tochter auch die korrekte ihr zustehende Summe ausgezahlt bekommen hat - denn dann braucht die ARGE zunächst nicht mehr leisten.

Wie ist die Rechtslage

S.o. -> Anwalt für Erbrecht aufsuchen.

was kann man anstreben, damit der Sohn so gut es geht aus der Geschichte rauskommt?

S.o. Wenn keine Einigung zustande kommt, wird die Immobilie versteigert.

@FordPrefect

Nachtrag: Bezüglich der Anteile wäre zu ergänzen, dass der Tochter neben ihrem bereits ererbten Anteil von 1/8 der "Geldwert" der weiteren 3/16 Anteile zusteht.

@FordPrefect

Danke für die super Antwort. Probleme mit der Arge dass halt nicht weiter gezahlt wird... Aber das ist ja ihr Problem und ganz ehrlich? Wenn man den eigenen Vater beraubt geschieht einem das recht...

Demnach wird ein Gutachter kommen der einen Wert ermittelt und dann kann man Ihr die 5/16 auszahlen um den Verkauf zu verhindern?

Naja wenn man den Vater auch kaum pflegt und sich kaum meldet, entsteht auch nicht wirklich eine Bindung. Dies hat aber der Sohn gemacht und will wirklich sehr ungerne verkaufen.... Vllt. kann man sich noch einigen. Er hat Ihr immerhin schon 15000 plus erlass der Schulden bei Ihm über 5000 angeboten. Wenn das mal nicht als 5/16 reicht.

@Julian2504

Demnach wird ein Gutachter kommen der einen Wert ermittelt und dann kann man Ihr die 5/16 auszahlen um den Verkauf zu verhindern?

Wenn sie zustimmt, ja. Sonst kann sie auch auf Versteigerung bestehen. Ob da allerdings mehr herauskommt, als das Gutachten angibt, ist Glückssache. Tendenziell eher nicht.

@FordPrefect

Barvermögen besteht nun keines mehr. Die Beerdigungskosten und alles weitere hat die Sterbeverischerung aufgefressen. Es ist nurnoch die Wohnung da. Daürber wird sich nun gestritten. Der Sohn musste sogar mit dem eigenen Vermögen das Konto ausgleichen da es ins Minus gerutscht ist.

@FordPrefect

Wer zahlt denn den Gutachter und alles weitere? Kommt das nicht alles in einen Topf wovon alle offenen Rechnungen bezahlt werden und das übrig gebliebenen wird entsprechend geteilt?

Erstmal vorweg, der Sohn braucht einen Anwalt, der kennt sich um Welten besser aus.

Als nicht Jurist kann man das ganze nur kurzfassen.

  1. Hauswert: Der Wert des Hauses wird von ihr angefechtet, also wäre es eigentlich ihre Aufgabe sich um so einen Gutachter zu kümmern. Einige Banken die auch eine Imobilienbereich haben, schicken einen Gutachter gratis oder gegen geringes Geld. Zwar wird das keine Prüfung auf Herz und Nieren des Hauses, aber es wird eine Schätzung vorgenommen. Eine Anfrage deswegen wäre vielleicht mal hilfreich, mehr als nein sagen können sie nicht. Oft machen sie das leider erst wenn auch sie daran verdienen.

  2. Das Testament Auch wenn die Tochter einen Erbanteil hat (der eigentlich bei der Annahme des Erbes hätte feststehen müssen, gilt das was im Testament steht, daran kann sie nichts anfechten. Haupterbe bleibt der Sohn

  3. Auszahlung Dies wird wohl ohne ein Einigungsgespräch oder Gericht nicht zu regeln sein. Normal sollte der Sohn, wenn er das Erbe der Tochter auszahlt, dass Haus übernehmen können, wenn sie eh ihren Anteil verkaufen will. Geld ist Geld, ich frage mich warum sie das des Bruders nicht annimmt.

  4. Schulden Sofern keine Einigung zustande kommt sollte der Sohn auf den Beitrag von 5000 Euro weiter bestehen und auch diesen zur Not mit rechtlichen Mittel zurückholen. Wenn es die Tochter wirklich zum äußersten treibt, dann muss der Sohn auch keine Rücksicht mehr nehmen.

Wichtig ist aber wirklich ein guter Anwalt für Erbrecht, der wird sicher bei weitem mehr Wege kennen, um das Haus im Familienbesitz des Sohnes zu erhalten. Grade da der Sohn die Tochter auszahlen kann und den Hauptanteil der Wohnung besitzt, sehe ich die Chancen ganz gut, dass das ohne Hausverlust endet.

Zu 3.: Leider endet das zwingend in der Teilungsversteigerung, sofern von nur einem Anspruchsberechtigten beantragt. Eine Anfechtung ist nicht möglich.

Zu 4. Korrekt, nur ändert das an der Sachlage nichts. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der entsprechend separat zu verfolgen ist.

Im Grundbuch standen die Mutter und Vater zu je 1/2. Leider wurde beim Tod der Mutter vergessen, dies umzuschreiben. Dieser Fehler ist nun erst dem Grundbuchamt aufgefallen woraus sich weitere Probleme erstrecken. Der 1/2 Anteil der Mutter geht auf den Vater über. Ihm gehört also 75 % der Eigentumswohnung. Die restlichen 25 % gehen zu je 12.5% auf Sohn und Tochter über

Das ist kein Fehler, sondern geltendes Erbrecht. Beim Tod der Mutter erbte der Vater 50% und die beiden Kinder je 25%. Die Korrektur der Eigentumsanteile im Grundbuch selbst hätte zwar eher erfolgen müssen, bleibt aber im Kontext folgenlos.

Aber was kann man nun machen? Tochter will das Haus verkauft sehen obwohl der Sohn einziehen mag. Ansonsten droht sie mit Teilversteigerung. Im Testament ist ein Wert von 30.000 angegeben. Dies glaubt sie nicht und will einen Gutachter. Wieviel Przent stehen ihr denn zu? 25% aus dem Anteil der verstorbenen Mutter und wieviel aus dem Anteil des Vaters?

Da geht einiges durcheinander.

  1. Wer ist Erbe der Mutter geworden? Gab es da auch ein Testament?

  2. Erbe nach dem Vater ist nur der Sohn, die Tochter hat keinen Anspruch auf einen Erbteil, sondern auf Barauszahlung des Pflichtteils. Ggf. sollte hier mit Gegenforderungen (5.000 Euro Kredit) aufgerechnet werden, allerdings erst nach Fälligstellung des Kredits.

Ggf. müsste das Grundbuch berichtigt werden.

Mauscheleien wegen des Arbeitsamts würde ich unterlassen, es ist aber allein Sache der Tochter, ob sie es (ggf. pflichtgemäß) meldet oder nicht.

Beim Tod der Mutter gab es kein Testament. Der Anteil der Mutter wurde damals leider nicht komplett auf den Vater umgeschrieben sondern es blieb alles so im Grundbuch. Ein Kredit sit es nicht. Der Sohn hat es Ihr geliehen, damit sie Ihre Mietschulden zahlen kann. Dies wurde schriftlich so festgehalten und sollte nun mit dem Erbe verrechnet werden

@Julian2504

Gut, dann haben wir jetzt folgende Anteile an der Wohnung:

  1. Tochter 12,5 %
  2. Sohn 87,5 %

Richtig?

Diese Gemeinschaft könnte wohl am einfachsten entweder gütlich (Verkauf des Bruchteils) oder über eine Versteigerung aufgehoben werden.

Davon unabhängig hat die Tochter dann noch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25% des Nachlasswertes nach dem Vater, diesen aber nicht in Form eines Anteils an der Wohnung, sondern in bar..

@NegierigEr

Barvermögen besteht nun keines mehr. Die Beerdigungskosten und alles weitere hat die Sterbeverischerung aufgefressen. Es ist nurnoch die Wohnung da.