Erben kurz vor Ende der Wohlverhaltensphase bei Verbraucherinsolvenz, Privatinsolvenz?

7 Antworten

Ich weiß nicht ob Ausschlagen des Erbes eine Pflichtverletzung wäre.

Auf jeden Fall könnten dich aber die anderen Erben auszahlen, dann muss das Haus nicht versteigert werden.

Das Geld wirst du wohl in die Insolvenzmasse stecken müssen, so ist es ja auch richtig. Immerhin schuldest du Leuten Geld und hast nun welches bekommen.

Wenn du das aus Vermögen bestehende Erbe aussschlägst, bestielst du deine Gläubiger. Also vergiss das bitte ganz schnell. 

In ein Haus einziehen ist bei dem Alter der Immobilie aber möglich.

Wenn du das aus Vermögen bestehende Erbe aussschlägst, bestielst du deine Gläubiger. Also vergiss das bitte ganz schnell. 

Der BGH teilt ihre Auffassung nicht, sondern sieht in der Ausschlagung ein höchstpersönliches Recht.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=55657&pos=0&anz=1

@ichweisnix

Aha, das war wohl mal anders. Das Beschwerdegericht kannte die Rechtssprechung des Senates noch nicht, was auch so im Beschluss erwähnt wurde. Ich selber kenne es auch noch so, dass man tunlichst in der Wohlverhaltensphase keine Vermögen in den Wind schießen durfte.

Was bitte haben denn die anderen Erben mit Deiner Insolvenz zu tun?

Doch nichts, und somit leiden die doch gar nicht. Warum denn auch?

Viel Kraft in dieser schweren Zeit.

Haben ggfs schon mit zu tun wenn mein Anteil an Fremde verkauft werden müsste.....

@Katergrau

Aber kein Fremder kauft doch so einen kleinen Anteil, wie soll dies auch gehen? Die Gläubiger gehen vielleicht ins Grundbuch, was Deine Schulden angeht, und das wars.

Das Ausschlagen des Erbes ist definitiv keine Pflichtverletzung und kann ohne Konsequenzen durchgeführt werden.

Wenn Du das Erbe annimmst fällt die Hälfte an den Treuhänder.

Die Hälfte des Wertes deines Erbteils am Nachlass muss an den Treuhänder herausgegeben werden. Das ist in erster Linie jedoch ein Geldanspruch.
Es steht dir frei, das Erbe auszuschlagen. Dass dies keine Obliegenheitsverletzung (auch bei einem werthaltigen Nachlass) darstellt, wurde bereits von der Rechtsprechung entschieden.