Erben im Testament ungleich bedacht? Festschreiben des Immobilienwertes?
Meine Mutter, Erblasserin, schreibt Ihr Testament für Ihre zwei Kinder. Sie besitzt Bar- und Aktienvermögen und eine renovierungsbedürftige Immobilie (von Ihren Eltern geerbt).
Kind A, das bereits ein Haus hat, soll das Barvermögen von derzeit gut 290.000 Euro erben.
Kind B soll die von ihr bewohnte Immobilie erben. Kind B zahlt für die Immobilie Miete und Reparaturen. Die Immobilie hat derzeit einen Verkehrswert von etwa 380.000 Euro.
Beide Erben sind bereits im Rentenalter.
Einerseits ist der Wunsch der Mutter, dass beide Kinder zu gleichen Teilen erben sollen. Andererseits wünscht die Erblasserin, dass Ihr Elternhaus in der Familie bleibt. Beide Wünsche lassen sich nur schwer vereinen, denn Sie weiß, dass der Erbe der im Wert steigenden Immobilie die Differenz nicht an den anderen Erben auszahlen kann. Daher möchte sie für Ausgleichzahlungen nicht den aktuellen, sondern den vor drei Jahren gutachterlich ermittelten Verkehrswert von 295,000 Euro im Testament zugrundelegen.
Ist folgende Formulierung Ihres letzten Willens möglich und rechtens?
„Ich setze meine Kinder A und B zu meinen Erben ein:
Kind A erhält alle Forderungen gegen die Volksbank, mein Giro- und mein Bankkonto und meine Wertpapiere.
Kind B bekommt meine Immobilie in Schöneaussicht in Beispielhausen zum Wert von 295.000 Euro."
„Für den Fall, dass der Wert der Forderungen gegen die Volksbank vom benannten Wert der Immobilie abweicht, sind die Beträge unter den Erben auszugleichen.”
Mit der Formulierung oben würden eventuell anstehende Ausgleichzahlungen sehr gering ausfallen. Ist das auch rechtens? Angenommen zur Zeit des Erbfalls stehen die flüssigen Mittel bei €300.000 und der Verkehrswert der Immobilie ist z.B. auf 420,000 Euro gestiegen. Gilt dann „Maßgeblich ist der Nachlasswert am Tag des Erbfalls”? Könnte dann Kind A auf dann 60,000 Euro Ausgleichszahlung bestehen (was den Verkauf der Immobilie erforderlich machen würde)?
3 Antworten
Man muß hier zwei Dinge Unterscheiden. In Bezug auf Pflichtteilsansprüche kann der Erblasser keine Werte festlegen, bzw. die festgelegten Werte sind diesbezüglich schlicht irrelevant.
In Bezug auf die Verteilung des Nachlasses hat der Erblasser hingegen freie Hand, er muß die Erben nicht gleich behandeln. Pflichtteilansprüche würden erst entstehen, wenn der Berechtigte weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteil aus den Testament erhält. Der Erblasser könnte also auch festlegen, das ein Ausgleich grundsätzlich unterbleibt, oder den Ausgleich in der Höhe begrenzen.
Wichtig ist beim Testament das aus den Testament der Wille des Erblassers möglichst klar hervorgeht. Ich halte die Formulierung diesbezüglich etwas unglücklich. Soll bei der Ausgleichung der Wert von 295.000€ unabhängig vom aktuellen Verkehrswert zugrunde gelegt werden, dann sollte man das so auch ins Testament schreiben.
Außerdem sollte man beachten das der Wert der Baranlagen / Aktien auch steigen kann so wie der Wert der Immobilie auch fallen kann. Sprich es sollte auch klar sein, was passiert wenn sowohl der Wert der Immobilie als auch der des Barvermögens auf z.B. 400000€ steigen.
Insgesamt wäre hier aber ohnehin zu einen notariellen Testament zu raten, da dann ggf. auf den Erbschein verzichtet werden kann.
Einerseits ist der Wunsch der Mutter, dass beide Kinder zu gleichen Teilen erben sollen. Andererseits wünscht die Erblasserin, dass Ihr Elternhaus in der Familie bleibt. Beide Wünsche lassen sich nur schwer vereinen,
Richtig, das ist ein dusch mich, aber mach mich nicht nass. Der Erblasser muß sich hier letztlich überlegen, was er will.
Mit der Formulierung oben würden eventuell anstehende Ausgleichzahlungen sehr gering ausfallen. Ist das auch rechtens?
Nein. Die Bewertung des Nachlasses ist zwingend auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, wie du das richtig vermutest.
Und jeder der Erben darf Pflichtteilsergänzungsansprüche oder Teilungsvollstreckung betreiben, was man als Erblasser nicht verhindern kann.
Bliebe die Hoffnung, das die Erben sich an den erkennbaren Willen halten, einereseits das Haus nicht fremd zu verkaufen und andererseits einen beanspruchbaren Ausgleichungsanspruch so zu gestalten, das es dazu nicht kommt.
A könnte sich bsplsw. eine erstrangige, auf ihre Erben übergehende Grundschuld über den Ausgleichungsbetrag von vermutet 90.000 EUR eintragen lassen, wenn sie das Geld nicht gleich benötigt, die aber dann greift, wenn B das Haus verkauft, beleiht oder verschenkt.
G imager761
damit das Testament auch sicher gültig ist, macht man es bei einem Notar, der auch die Beratung übernimmt. Da der Pflichtteil eingehalten wird ist auch eine "ungerechte" Aufteilung möglich