Erbe zu spät ausschlagen?

5 Antworten

Die Tatsache, dass Sie keinen bei Gericht erreichen konnten, ist unerheblich für die Frage der Einhaltung der Ausschlagungsfrist. Für Sie gilt: Ausschlagung (notarielle oder zu Gewrichtsprotokoll abzugebende Erklärung) innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall. Sind Sie testamentarisch als Erbe berufen (nicht als gesetzlicher Erbe), beginnt die 6-Wochenfrist aber nicht vor der amtlichen Testamentseröffnung. Wenn allerdings bei Gericht trotz Ihres Hinweises auf den bevorstehenden Fristablauf niemand bereit war, Ihre Ausschlagungserklärung entgegen zu nehmen, könnten Sie versuchen, das Land auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, sofern und soweit Ihnen durch die infolge Verschuldens der Justizbehörde unterbliebene Ausschlagung ein Schaden entsteht. Wenn der Sachverhalt so liegt, sollten Sie sich an den Direktor des Amtsgerichts wenden, dessen Sachbearbeiter die Annahme Ihrer Erklärung wegen Abwesenheit unmöglich gemacht hat. Vielleicht findet er eine Lösung - trotz strikter gesetzlicher Regelung in § 1944 BGB

wie ist es mit privater insolbenz? wenn ich p. insolv. anmelde verfallen doch auch die erbschulden nach 10 jahren oder? (oder12 weiss es grad nicht genau)

Eine Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen (ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Grunde der Berufung und eventueller Beschwerungen) beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen(§ 1944 BGB). Sie bedarf einer Unterschriftsbeglaubigung und kann nur vor einem Notar oder dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Die Frist ist auch gewahrt bei Abgabe der Erklärung vor dem Nachlassgericht des Wohnortes des Ausschlagenden (§ 344 Abs. 7 FamFG). Hatte der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, oder hält sich der Erbe zum Zeitpunkt des Todes im Ausland auf, ist die Frist abweichend sechs Monate. Es entstehen Kosten für die Abgabe der Erklärung bzw. Unterschriftsbeglaubigung (§ 38 Abs 3 KostO) und die Entgegennahme durch das Nachlassgericht (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 KostO).

Handelt es sich um eine Erbschaft aufgrund gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag), beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.

Die fristhemmenden Bestimmungen § 206 BGB (höhere Gewalt) und § 210 BGB (Geschäftsunfähigkeit) gelten auch bei der Erbausschlagung.

Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristgebunden. § 2180 BGB sieht keine Frist für die Ausschlagung eines Vermächtnisses vor. Die Regelung des § 1944BGB, wonach die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen kann, findet auf das Vermächtnis keine Anwendung, da in § 2180 Abs. 3 BGB auf sie gerade nicht verwiesen wird. Eine analoge Anwendung des § 1944 BGB wird vom Bundesgerichtshof abgelehnt. Eine Ausschlagung ist nach § 2180 Abs. 1 BGB ohnehin nur dann möglich, wenn das Vermächtnis nicht bereits angenommen wurde. Außerdem kann der Erbe, wenn es sich bei dem Vermächtnisnehmer zugleich um einen Pflichtteilsberechtigten handelt, diesem nach § 2307 Abs. 2 BGB eine angemessene Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses setzen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

http://de.wikipedia.org/wiki/Erbausschlagung

Ja, die Frist zur Erbausschlagung hast Du verpasst.

Nun kannst Du nur noch ausschlagen, wenn plötzlich nicht vorher erkennbare Schuldenberge auftauchen.

Ja also versuche ich einfach mein Glück und verfass einen Brief in dem ich Schreibe das ich das Erbe nicht annehme. wenn ich ihn jetzt noch abschicke bringts was? es ist nämlich so das ich auch nicht wirklich weiss wieviel schulden meine oma hatte , und ja ich geh halt noch zur schule woher soll ich das geld nehmen

@GebtDasHanfFrei

Das kannst Du vergessen. eine Erbausschlagung muss von einem Notar beglaubigt oder vor Ort beim Gericht erklärt werden.

Du hattest deinen Widerspruch um das Erbe auszuschlagen schriftlich verfassen müssen. Du kannst es jetzt noch versuchen, aber es wird schwer das Erbe jetzt noch auszuschlagen.

wie sieht so ein schreiben aus?

@GebtDasHanfFrei

Ein einfaches Schreiben reicht dafür nicht aus.

rufe Rechtspfleger bei Gericht an!

es wäre ein einfaches gewesen mur einen Formlosen Brief dort hin zu schicken mit ausschalgen der Erbschaft. Der Poststempel genügt für die wahrung der Fristen

@newcomer

Das ist nicht richtig.

Eine Erbausschlagung erfolgt persönlich zur Niederschrift beim Nachlassgerichts (= Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen) oder bei dem Amtsgericht des Wohnortes.

wie darf ich das verstehen? soll ich mir einen anwalt nehmen?

@Terrorpinguin

Also einfach nichts mehr tun und hoffen , das keine gläubiger auf mich zu kommen? ich mein woher sollen sie es mir auch nehmen .. kaum von meinem bafög ^^