Erbe will Erlös eines längst verkauften Hauses, obwohl das Geld vom Erblasser ausgegeben wurde?

8 Antworten

wo nix ist, kann auch nix geholt werden.

der Erblasser hat zu Lebzeiten das Haus verkauft und das Geld verprasst. Hat der Junior leider das Nachsehen

Wenn hätte er nur Anspruch auf ein Pflichtteil, da das 2. Testament vorrangig ist und Junior nicht erwähnt wurde.

das Erbe umfaßt das beim Tod der Erblassers vorhandene Vermögen - Mobilien, Immobilien, Kontenguthaben, Bargeld etc.

Das wird dem Erben dann bei der Testamentseröffnung durch das Nachlaßgericht zugesprochen: der IST-Bestand beim Tod des Erblassers. Der Sohn könnte das zweite Testament anfechten. Ansprüche an die Erbin (lt 2.Testament) auf deren Vermögen hat er nicht, er könnte aber beim Nachlaßgericht einen Pflichtteil am vorhandenen Erbe beanspruchen.

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/

Das Testament sagt, dass alles was der Verstorbene hinterlassen hat, seine Freundin haben soll.

Da der Sohn pflichtteilsberechtigt ist udn einziger gesetzlicher Eerbe wäre, muss die Alleinerbin 1/2 des erhaltenen Erbes in Geld auszahlen.

Aber natürlich nur 1/2 von dem was sie durch die Erbschaft bekommen hat.

Was der Verstorbene in den letzten Jahren (auch gemeinsam mit der Freundin) ausgegeben hat, ist weg.

Einzige Ausnahme, wenn die Freundin größere Geschenke bekommen hätte, die über die Weihnachts-, Geburtstags- usw. Geschenke hinausgehen, die würden dem Erbe zugerechnet udn einen "Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.

Der Sohn kann nur erben, was zum Erben da ist.

Niemand ist verpflichtet, zu Lebzeiten auf sein Eigentum zu verzichten, nur weil er mal ein Testament gemacht hat.

Welches Haus will er denn erben, wenn es gar keines gibt? Lebende Personen werden nicht beerbt. Von Verstorbenen gibt es nur den Nachlass zu erben, nicht, was er vor Jahren besessen hat.

Der Sohn kann getrost ignoriert werden.

Das sehe ich genau so, aber ich brauche was "handfestes" um meine Schwigermama zu beruhigen...

@impy01

Dazu kann es gar keine Urteile geben, denn "Erbe" ist ja schon so definiert, dass es um den Nachlass geht, nachdem jemand gestorben ist. Es kann per Definitionem nur vererbt werden, was nach dem Ableben als Nachlass da ist.

@landregen

Allenfalls kann als Grundlage §1922 BGB genannt werden:
(1)
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als
Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.


(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.


Also "mit dem Tode" geht das Vermögen des Verstorbenen an die Erben über. Was ist das Vermögen? Das, was zum Zeitpunkt des Todes vorhanden war.


@landregen

Vielen Dank für den §

erben kann man nur das, was zum zeitpunkt des todes des erblassers an vermögen vorhanden ist. wenn er vorher das haus verkauft und den erlös "verplempert" hat, schauen alle erben in die röhre.

den beiden söhnen steht nur der gesetzliche pflichtteil als erben 1. ordnung zu, das muss die schwiegermutter aus dem vorhandenen erbe bedienen.