Erbe, Erbschein, Verjährung
hallo, ich habe eine Fage zu einer Erbsache . Mein Großvater starb 1989, und hatte außer 2 Enkelkinder (Cousine und ich) keine nahen Verwandte mehr. Nach der Beerdigung sagte diese zu mir, sich bei mi zu melden, was aber nie geschehen ist. Es muß doch ein Erschein ausgestellt worden sein! Frage: Warum habe ich keinen bekommen, und könnte ich jetzt noch Ansrüche stellen?
6 Antworten
Zunächstmal ist es so, das das Erben automatisch erfolgt. Daher kann ein Erbe als solche auch nicht verjähren.
Es muß doch ein Erschein ausgestellt worden sein!
Nein muß nicht zwingend. Einen Erbschein benötigt man nur, um sich gegenüber Dritten als Erbe auszuweisen. Sollte ein falscher Erbschein ausgestellt worden seinen, verjährt der Herausgabeanspruch des Echten Erben gegen den Scheinerben nach 30 Jahren.
Warum habe ich keinen bekommen, und könnte ich jetzt noch Ansrüche stellen?
Das kommt auf die einzelnen Ansprüche an.
Hier muß man die Auseinandersetzung des Erbes von Ansprüchen gegen den Miterben unterscheiden.
Ansprüche gegen die Miterben verjähren in der Regel innerhalb von 3 Jahren. Anspruch auf Herausgabe von Eigentum verjährt in 30 Jahren. Die Auseinandersetzung verjährt nicht, da die Erbengemeinschaft als solche fortbesteht, bis sie auseinandergesetzt wird.
Ein einfacher Fall wäre ein Grundstück, bei den der Opa noch im Grundbuch eingetragen ist. Das Verjährt nicht, da es der Erbengemeischaft gehört. Diese kann das Grundstück auch noch nach 50 Jahren auseinandersetzen.
Anders sieht es aus, wenn der Opa Geld hatte und der Miterbe gibt das Geld einfach aus. In diesen Fall entsteht ein Ersatzanspruch, der nach 3 Jahren verjährt. ( Ausnahme, der Miterbe hatte einen falschen Erbschein, dann verjährt der Anspruch nach 30 Jahren ).
Du kannst auch heute noch einen Erbschein beantragen. Der wird nur auf Antrag ausgestellt.
Wenn die Cousine das damals gemacht hat und nicht angegeben hat (das Gericht fragt dabei nach!!!), dass es Dich auch noch gibt, hat sie unrechtmäßig gehandelt und Du kannst Deinen Anteil am Erbe auch heute noch einklagen.
Was ist total falsch?
Das ist verjährt.
Die Verjährungsfrist auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer verjährt nach 30 Jahren. D.h. im Jahre 2019.
fällti dir aber alles früh ein. sprich mit deiner cousine
nein dein Erbanspruch ist verjährt, ein Klage wäre zwecklos, 8j nach wissen vom Todesfall, ist es verjährt, früher war es 10j
total falsch