Erbe ausschlagen und per Schenkung Kfz behalten?

4 Antworten

Nein, die Gläubiger werden diese Schenkung zu Recht anfechten und sehr wahrscheinlich Erfolg haben. Man kann nicht kurz vor seinem Tot alles verschenken und die Schulden lösen sich im Nichts auf. Dafür hätte die Schenkung 10 Jahre her sein müssen.

Und was sagt das Paragraph 518 Absatz 2 ? die Übergabe ist ja erfolgt zu Lebzeiten also wird der mangel geheilt durch die Leistung

Dürfen die Kinder das Kfz nun behalten?

Nein. Erstens ist eine vollzogene Handschenkung nicht beweilich. Das Ganze ist doch erkennbar nur einen Leihe: Haltereintragung, Versicherungsnehmerin war bis zu ihrem Tod die Erblasserin, plötzlich soll es geschnekt gewesen sein und man zahlt selbst - wem will man das weismachen?. Zweitens besteht ein Rückforderungsrecht. Spätestens der Sozialhifeträger wird es auf sich überleiten, wenn die Bestattungskosten zu tragen sind.

Die Kosten für die Beerdigung wurden selber bezahlt .

Und die Kinder haben nachweislich die Versicherung/steuern bezahlt

@ankenora

Weder Versicherungszahlung noch Haltereintragung geben einen Eigentumsübergang her. Und selbst wenn Zeugen Handschenkung behaupten, gilt:

Der Rückforderungsanspruch des damit offenbar mittellosen Schenkers wg. Verarmung, § 528 BGB, geht auf die rechtsnachfogenden Erben über.

Man kann sich eben nicht die Rosinen aus dem Erbkuchen pulen und die traurigen Reste den Ersatzerben oder dem Landesfiskus überlassen :-O

Weniger geläufig ist die in § 528 BGB niedergelegte Regelung, wonach der Schenker dann ein einem Dritten gemachtes Geschenk wieder zurückfordern kann, wenn er nach dem Vollzug der Schenkung außerstande ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder auch seiner einer dritten Person gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.  Wenn man den Text so liest wie er da steht würde das Paragraf 528 garnicht in Kraft treten da meine bekannte nicht so beschränkt war, mir monatliche raten mir zu zahlen( also hat sie mir jeden Monat die Rate gezahlt ). Ich hoffe ich bin ihnen nicht zu kompliziert :D

@ankenora

Der Rückforderungsanspruch der rechtsnachfolgenden Erben ergibt sich aus zweifelhafter Schenkung einerseits und vorsätzliche schädigender Nachlassschmälerung anderseits.

Den Erbkuchen bekommt man ganz oder garnicht: Die Rosinen rauszupulen oder lebzeitig rasch noch zu verschenken und der Rest den Gläubigern zu überlassen, erkennt der Gesetzgeber eben nicht an.

Und wie würde es aussehen wenn das Erbe ausgeschlagen würde und eines der Kinder Betreuer z.b gewesen wäre verstorbene Person und halt pflegekosten usw bezahlt hat ? würde kein Unterschied bestimmt machen oder ? Danke du bekommst den Stern:)

Ja dürfen sie !Wen da was nicht in ordnung wäre dan häte das gericht oder der Notar sich schon darum gekümmert.!