Entgeltfortzahlung am Feiertag bei Teilzeit im Regeldienstplan. Liegt hier eine Verletzung des Arbeitszeitrechts vor?

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Selbstverständlich gilt auch für Teilzeitkräfte:

> Fällt ein Arbeitstag aus, weil er auf einen Feiertag fällt, dann ist der Feiertag wie ein Arbeitstag zu bezahlen: Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 2 "Entgeltzahlung an Feiertagen" Abs. 1. Von dieser Bestimmung darf weder vertraglich noch "freiwillig" zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 12 "Unabdingbarkeit").

> Muss trotz des Feiertags gearbeitet werden, so besteht Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen: Arbeitszeitgesetz ArbZG § 11 "Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung" Abs. 3 Satz 2; die Verpflichtung zur Gewährung eines Ersatzruhetages kann aber vertraglich oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden (§ 12"Abweichende Regelungen" Satz 1 Nr 2).

Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ArbZG und des Entgeltfortzahlungsgesetzes EntgFG gelten also selbstverständlich auch für Teilzeitbeschäftigte.

Im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG ist zudem ausdrücklich das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitkräften gegenüber den Vollzeitkräften alleine aufgrund der Eigenschaft als Teilzeitarbeitnehmer formuliert - § 4 "Verbot der Diskriminierung" Abs. 1 Satz 1:

"Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen."

Wenn es in Deinem Fall also so ist - wenn ich das richtig verstanden habe -, dass Du Minusstunden angerechnet bekommt, wenn Du nicht arbeiten musst, weil aufgrund des Dienstplans einer Deiner Arbeitstage auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, dann ist das gesetzwidrig: Verstöße gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 2 "Entgeltzahlung an Feiertagen" Abs. 1 und gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG§ 4 "Verbot der Diskriminierung" Abs. 1 Satz 1.