Entgeltfortzahlung am Feiertag bei Teilzeit im Regeldienstplan. Liegt hier eine Verletzung des Arbeitszeitrechts vor?
Hallo, ich habe eine Frage zum Arbeitszeitrecht. Hier mein Beispiel: ich arbeite in Teilzeit als Krankenpflegerin im Schichtdienst. Vertraglich festgelegt sind 80% Arbeitszeit bei einer 5 Tage Woche. Die Teilzeitkräfte haben einen Regeldienstplan, wissen also heute schon, wie sie an Tag xy arbeiten müssen. Die Vollzeitkräfte haben keinen solchen feststehenden Dienstplan. Dieser wird monatlich erstellt. Die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte wird wie folgt monatlich berechnet: Arbeitstage (anhand 5 Tage Woche Mo-Fr) abzüglich Feiertage = Sollarbeitszeit. Die Arbeitszeit der Teilzeitkräfte wird anhand des Regeldienstplanes ohne Berücksichtigung von Feiertagen berechnet. Dies hat zur Folge, dass eine Vollzeitkraft, die an einem Feiertag arbeitet entweder Stunden gutgeschrieben bekommt (also Überstunden macht, weil die Arbeitszeit für diesen Tag ja bei der Sollarbeitszeit abgezogen wurde) oder sich diesen Tag auszahlen lassen kann und dann stundenmäßig +/- 0 dasteht.. Arbeitet die Teilzeitkraft an einem Feiertag, der in den Regeldienstplan fällt und lässt sie sich diesen auszahlen macht sie hierfür stundenmäßig MINUS, weil der Feiertag in der Sollarbeitszeit für diesen Monat nicht rausgerechnet wurde. Lässt sie sich den Feiertag nicht auszahlen bleibt alles wie gewohnt, ein Vorteil durch den Feiertag besteht dann allerdings nicht. D.h. im Ergebnis, dass es im Vergleich zur Vollzeitkraft für mich schlecht ist, wenn ein Feiertag auf einen meiner Arbeitstage fällt! Normalerweise freut man sich doch über einen Feiertag. Kann das wirklich richtig so sein? Oder liegt hier eine Verletzung des Arbeitszeitrechts/ Entgeltfortzahlungsrechts vor?
1 Antwort

Selbstverständlich gilt auch für Teilzeitkräfte:
> Fällt ein Arbeitstag aus, weil er auf einen Feiertag fällt, dann ist der Feiertag wie ein Arbeitstag zu bezahlen: Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 2 "Entgeltzahlung an Feiertagen" Abs. 1. Von dieser Bestimmung darf weder vertraglich noch "freiwillig" zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 12 "Unabdingbarkeit").
> Muss trotz des Feiertags gearbeitet werden, so besteht Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen: Arbeitszeitgesetz ArbZG § 11 "Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung" Abs. 3 Satz 2; die Verpflichtung zur Gewährung eines Ersatzruhetages kann aber vertraglich oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden (§ 12"Abweichende Regelungen" Satz 1 Nr 2).
Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ArbZG und des Entgeltfortzahlungsgesetzes EntgFG gelten also selbstverständlich auch für Teilzeitbeschäftigte.
Im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG ist zudem ausdrücklich das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitkräften gegenüber den Vollzeitkräften alleine aufgrund der Eigenschaft als Teilzeitarbeitnehmer formuliert - § 4 "Verbot der Diskriminierung" Abs. 1 Satz 1:
"Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen."
Wenn es in Deinem Fall also so ist - wenn ich das richtig verstanden habe -, dass Du Minusstunden angerechnet bekommt, wenn Du nicht arbeiten musst, weil aufgrund des Dienstplans einer Deiner Arbeitstage auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, dann ist das gesetzwidrig: Verstöße gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 2 "Entgeltzahlung an Feiertagen" Abs. 1 und gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG§ 4 "Verbot der Diskriminierung" Abs. 1 Satz 1.