Entgeltfortzahlung - studentische Aushilfe

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Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt für alle AN, egal ob sie einen Mini-, Teilzeit- oder Vollzeitjob haben. Im § 4 des EFZG ist die Berechnung der Entgeltfortzahlung geregelt.

Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das AN in der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte. Bei der Berechnung ist auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen, die durch die Krankheit tatsächlich ausgefallen ist. Der Anspruch besteht auch für Schichten, zu denen AN ohne die Erkrankung eingeteilt worden wären (LAG Köln 27.4.2009 - 5 Sa 1362/08). Schwankt die individuelle Arbeitszeit, ist zur Bestimmung ggf. eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen. Maßstab ist die Arbeitszeit der letzten zwölf Monate (BAG 26.6.2002, DB 02, 2439)-