Entfernungspauschale während Wiedereingliederung (Steuererklärung)?

1 Antwort

Man könnte die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten ansehen. Denn nach § 9 Einkommensteuergesetz ("Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.") erstreckt sich der Begriff der Werbungskosten nicht nur auf Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Man könnte also die Maßnahme als Sicherung der Einnahme betrachten.

Andererseits handelt es sich (lt. http://de.wikipedia.org/wiki/Hamburger_Modell_%28Rehabilitation%29) beim Hamburger Modell um eine Rehilitationsmaßnahme, in Rahmen derer der Arbeitgeber "mithin keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung" hat und auch keinen Lohn zahlt. Die Fahrten zum Arbeitgeber könnte man sogesehen auch als Krankheitskosten werten.

Ich würde es in der Steuererklärung die Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen (immerhin bist du ja tatsächlich zur Arbeit gefahren und hast gearbeitet). Sollte das Finanzamt dies ablehnen, könnte man zur Not versuchen die Fahrtkosten als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen anzusetzen.