Endgültige Einstellung §153a, Löschung im Polizeicomputer.

6 Antworten

Die Daten werden automatisch gelöscht. Ob Du das beantragst oder in Hamburg nen Spaten umfällt, ist dabei völlig egal. Die Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Wann dies der Fall ist, entscheidet die Polizei.

Daneben wird das Verfahren übrigens auch noch ins Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister eingetragen. Dort steht es 5 Jahre (bin mir da nicht GANZ sicher) lang drin.

Ohne Löschung steht es leider im KAN bei Erwachsen meist noch 10 Jahre selbst wenn es wie hier mit einer Einstellung gegen Geldauflage geendet hat, bzw. anderweitig eingestellt wird. vgl. PAG , Art 38 ( Polizeiaufgabengesetz. )

Sorry, dass Ich Euch die Mühe gemacht habe. Aber das alles befriedigt mich nicht im geringsten. Es frustet nur. Deshalb sind auch weitere Antworten nicht notwendig. Es war nichts wirklich hilfreiches dabei. Deshalb werde ich meinen Anwalt damit bemühen.

Nochmals Danke an Alle für Eure Mühe.

LG

Mistel24

Du solltest die Polizei anschreiben und nach den gespeicherten Daten fragen. Da die Daten nicht benötigt werden solltest Du verlangen, dass alle Daten über Dich zu den Vorkommnissen gelöscht werden.

Bis dahin gilst Du als polizeibekannt.

Hallo,

die Daten werden nicht gelöscht und können auch nicht gelöscht werden da es ein Verdacht war, dem die Behörde nachgegangen ist. Dies soll auch der weiteren Ermittlungsarbeit dienen, falls in diese Richtung noch einmal etwas passiert.

Das Verfahren wurde gegen die Leistung einer Geldbuße/Strafe eingestellt. Warum sollte die Polizei die Erkenntnise über deine Straftat löschen??!! Bei einem Freispruch könnte man darüber nachdenken, aber so ......

§153a Das Verfahren wurde eingestellt, gegen die Leistung einer Auflage. Nach Leistung dieser Auflage endgültig. In Deutschland ist man unschuldig bis man rechtskräftig verurteilt ist!

So viel zu: "deine Straftat"

@MiStel24

Leider gibt es in "Polizeideutsch " leider noch das Wort " Rehstatverdacht " , d. H. dass die Polizei bei einer Einstellung wie bei Dir wegen Geringfügigkeit, od. auch mangels Tatverdacht gem . 170 II , bzw. 204 I STPO die Sache weiter speichern darf, denn eine Einstellung besagt nur dass die Beweise nicht zu einer Verurteilung ausreichen, nicht dass dies nicht vorgelegen hat. Bei 153a wird nur eingestellt weil die Schuld gering ist, während bei 204 I eingestellt wird ohne Auflage weil bei einer Verurteilung mit ien Einspruch zu rechnen wären. Leider ist das so im Polizeiaufgabengesetz. Auch ich bin ein Betroffener ich hatte als Azubi mit 17 schon eine EC - Karte , damlas zog jemand zu DM - Zeiten 500 DM von meine Konto ab, die Polizei ermittelte gegen mich ( Vortäuschen einer Strafteat ) und es wurde ohne Auflage gem. 204 Abs. 1 STPO eingestellt, als ich dann bei der Bundewehr Offizier und Tornado - Pilot werden wollte, obwohl ich formell die Voraussetzungen erfüllte mid. mittle Reife + Berufsabschluß und den Eignungstet der Offizier Prüfungszentrale in Köln bestanden hatte, offenbarte man mir, dass ich zwar ein sauberes Führungszeugnis habe , aber im IBP - KAN noch die " Sache " wegen Vortäuschen einer Straftat gespeichert ist, was sowohl die Einstellung als Offizieranwärter , sowie die Einstellung als Wehrpflichtiger nicht möglich machte. Na wenigstens mußte ich auch keine Wehrpflicht leisten, aber meine Karriere behindert es bis heute.

@MiStel24

Die Straftat hat faktisch stattgefunden und es kam zu keinen Freispruch. Wegen geringer Schuld oder ähnlichen Argumenten, wurde das Verfahren eigestellt, aber "unschuldig" weil kein Urteil ergangen ist, sehe ich anders.

@Still

Das mag bei den Fragesteller nach 153 a STPO zutreffen , aber bei § 204 Abs. 1 wie es bei mir der Fall war, wurde ja vom Gericht die Sache eingestellt weil bei einer Verhandlung mit einem Freispruch zu rechnen war, so der Tenor des Urteils. Aber dennoch mußte ich erst die Löschung vor dem Verwaltunggericht under B 4 S 98 808 beantragen, weil irgend jemand mich mit Bin Laden verwechselte und einen sog. " Restatverdacht " sah. Nur sah es das Verwaltunggericht anders , nur war die Stelle dann weg. ....

@Schlauerfuchs

Mußte googeln um zu wissen was du meinst: Rest-Tatverdacht. Der Fragesteller hat jedoch eine Geldbuße akzeptiert und somit auf ein (negatives?) Urteil verzichtet.

@Still

Ja, das stimmt er gilt formal als nicht vorbestraft, aber nur weil des Verfahren gegen Geldauflage eingestellt wurde. Aber Polizeirechtlich gibt es den sog. Resttatverdacht, d. H. selbst bei einem Freispruch od. bei einer regulären Einstellung durch die STA nach 170 II bzw. vor Gericht nach 204 Abs 1 STPO , darf die Polizei wenn ein sog Resttatverdacht gesehen wird den Fall weiter speichern, bei Kindern 2 Jahre lang bei Jugendlichen 5 und bei Erwachsen 10. Das es 16 Bundeländer gibt , ist es auch verschieden geregelt. Berlin ist großzügig und speichert nur 3 Jahre weiter, Bayern ist sehr streng und speichert 10 Jahre weiter . In Bayern ist die Rechtsgrundlage das Polizeiaufgabengesetz Art. 38 ... .Leider ist die weitere Speicherung die Regel was ich bei § 153 a STPO noch für vertretbar halte , od. ggf durch eine Einzelfallprüfung geklärt werden müßte, aber ien weitere speicherung wie es in der Praxis ist bei einer Einstellung nach 170 II bzw. 204 Abs 1 STPO halte ich für falsch ist aber in vilen Polizeigesetzen der 16 Bundesländer erlaubt.