Elternunterhalt.Pflegekosten für Eltern. Verdeckte Schwiegerkindhaftung. Wieviel muß das Schwiegerkind tatsächlich zahlen, wenn UHP Kind ohne Einkommen?

4 Antworten

Das Folgende gilt nicht, wenn man sein Vermögen verprasst hat, auch nicht, wenn man seine Verwandten immer gemieden hat - sondern eher dann, wenn man sie verprügelt oder bösartig angezeigt hat:

BGB § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

"(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre."

Gruß aus Berlin, Gerd

Bei Ehepaaren mit (nur) einem Erwerbseinkommen erwirtschaftet ja der andere Partner die Hälfte des Gesamteinkommens mit, indem er dem erwerbstätigen Partner den Haushalt führt und evtl. die Kinder betreut.

Mit einem Taschengeld ist das nicht getan. Dann hätte die nicht arbeitende Ehefrau mindestens das Gehalt einer fest angestellten Haushaltshilfe zu beanspruchen.

Wenn – wie in dem geschilderten Fall – das unterhaltspflichtige Kind zwar verheiratet ist, aber keine eigenen Einkünfte erzielt, haftet es tatsächlich nur mit dem „Taschengeldanspruch" gegen seinen Ehegatten.

Die dargestellte Berechnung ist im Ergebnis zutreffend. Unterschiedliche Beispiele können Sie direkt mit dem nachfolgend verlinkten Elternunterhaltsrechner ausrechnen:

http://www.elternunterhalt.org/elternunterhalt-rechner.php

Vor dem Hintergrund dieser geringen Haftung dürfte sich die Frage, wie das Schwiegerkind sich gegen die Elternunterhaltsverpflichtung absichern kann, nach meiner Einschätzung erübrigen…