Elternunterhalt nach Tod des Elternteils?

4 Antworten

Zunächstmal unterliegen Unterhaltsforderungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Ende des Jahres in den die Forderungen entstanden sind. D.h. für 2012 beginnt die Verjährung am 31.12.2012 und endet, sofern keine Hemmung vorliegt am 31.12.2015.

Allerdings wird ein Unterhaltsanspruch auch verwirkt, wenn er nicht geltend gemacht wird, und eine rückwirkende Forderung ist nur bis zu den Zeipunkt möglich ab der Auskunft über das Einkommen gefordert wurde.

Normalerweise ist Unterhalt ab der Forderung fällig.

Rückwirkend ist das nicht möglich.

M.E. ja, wenn die Forderungen  berechtigt waren.

Wie soll ein Toter denn zahlen?
Eigentlich müßte das Kind dann auch Erbe (Pflichtteil) sein.

Nicht das verstorbene Elternteil soll zahlen, sondern das Kind für das verstorbene Elternteil (Elternunterhalt)

Ja müsste es . Kinder egal ob sie selber mal Unterhalt bekommen haben. wenn sie genug verdienen müssen Kinder für kosten der Beerdigung mit aufkommen