Elterngeld, KV-Gebühren wenn beide freiwillig gesetzlich Versichert

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Wenn Du freiwillig gesetzlich versichert bist, dann musst Du Dich leider auf eigene Kosten weiter versichern. Das Kind kann bei Deinem Mann familienversichert werden. Auch wenn Du später in TZ arbeitest und damit wieder unter die Beitragbemessungsgrenze rutschst, musst Du Dich derzeit auf eigene Kosten versichern. Sprich zur Sicherheit nochmal mit Deiner Krankenkasse. Bei mit war es so, ich war auch freiwillig ges. versichert und musste mich damit selbständig weiterversichern. Die Familienversicherung greift nur für Pflichtversicherte und das warst Du ja nicht.

Bist du verheiratet?

Sobald ich unter die Bemessensgrenze rutsche bin ich nicht mehr freiwillig gesetztlich versichert. Der Verdienst wird mit Änderung der Arbeitszeit neu berechnet und sobald mein Gehalt unter der Bemessengrenze liegt komme ich natürlich in die Pflichtversucherung zurück.

Natürlich muss ich auch da die Abgaben an meine KV zahlen.

Meine Frage war, ob das, was ich nach der Elternzeit (= Zeitraum Elterngeld bei mir) verdiene für die Berechnung des Beitrags für den Zeitraum der Elternzeit berücksichtigt wird.

Vielen Dank für die Antwort, allerdings habe ich jetzt nach längerem Suchen etwas anderes gefunden.

Da ggf. andere die selbe Frage wie ich haben, habe ich es inklusive der verweisenden links hier rein kopiert. Ich muss mir das aber noch von meiner KK bestätigen lassen.

Viele Grüße

Heike

"Erstmal zum Begriff der fiktiven Familienversicherung: Unter der Konstellation, dass ein Ehegatte zu Hause bleibt (Elternzeit) und der andere Ehegatte weiterhin freiwilliges Mitglied der Krankenkasse ist, hätte der sich in Elternzeit befindliche Ehegatte grundsätzlich einen Anspruch auf die Mitversicherung beim arbeitenden Ehegatten.

Faktisch hat er diesen Anspruch jedoch nicht, weil er als versicherungsfreie Person (wegen der bisherigen Entgelthöhe) ebenfalls freiwillig versichert war. Die freiwillige Versicherung endet nun aber nicht automatisch bei Eintritt der Elternzeit, sondern bleibt als freiwillige Versicherung weiterhin bestehen. Diese bestehende freiwillige Versicherung widerspricht der Familienversicherung.

Deshalb nur ein fiktiver Anspruch auf die Familienversicherung!

Es bleibt also bei dem sich in Elternzeit befindlichen Ehegatten bei der freiwilligen Krankenversicherung mit fiktivem Familienversicherungsanspruch im Hintergrund. Jetzt stellt sich die Frage, welche Beiträge zu zahlen sind. Das Arbeitsentgelt ist ja während der Elternzeit weggefallen und das Elterngeld ist keine beitragspflichtige Einnahme.

Hier helfen die seit 2009 bestehenden "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen" weiter.

In § 8 Abs. 6 dieser Grundsätze steht dann alles Weitere: Nimmt ein Mitglied Elternzeit in Anspruch, gehörte es vor der Elternzeit zum Kreis der versicherungsfreien Arbeitnehmer (deswegen freiwillig versichert) und besteht ein fiktiver Anspruch auf die Familienversicherung, ist das Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei.. Das heißt, die freiwillige Versicherung bleibt bestehen, ohne dass hierfür Beiträge gezahlt werden."

http://www.wer-weiss-was.de/versicherungen/elterngeld-fiktiver-anspruch-familienversicherung