Elektronische Heizkostenverteiler (HKVE 201S) beeinflussbar?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Da muss man unterscheiden:

Rechtlich kann man die Messwerte nicht anzweifeln, solange die Geräte ordnungsgemäß geeicht sind. Da muss auch so sein, da andernfalls jeder Bewohner die Messwerte mit anderen Argumenten in Zweifel ziehen könnte. Dann könnte man die verbrauchsabhängige Abrechnung letztlich in die Tonne treten.

Tatsächlich kann man das natürlich tun, so wie man Handystrahlen unterhalb der Grenzwerte für gefährlich halten kann. Geht man vom Schmetterlingseffekt aus, kann ein Sonnenstrahl die ganze Abrechnung verändern. Es wird wohl auch so sein. Die perfekte unbeeinflusste Abrechnung wird es nicht geben können. Der Aufwand wäre einfach unvertretbar.

Die Frage ist daher nicht, ob es solche Einflüsse gibt, sondern die, ab wann wir diese Einflüsse als so relevant ansehen, dass sich zusätzlicher finanzieller Aufwand (beispielsweise in die Messtechnik) lohnt, um sie zu erfassen. Ich bin kein Techniker, denke mir aber, dass der Einfluss des individuellen Heizverhaltens und der arabischen oder russischen Energielieferanten auf die Heizkosten einen unvergleichlich höheren Einfluss hat, als die Abwärme eines PCs.

Wer Sorge vor den zusätzlichen Kosten durch die Sonnenwärme hat, sollte an einem sonnigen Tag die Heizung runterdrehen oder die Vorhänge zuziehen. Und auch die Abwärme des Computers kann man bewusst zum Heizen nutzen. Allerdings dürfte der Einfluss auf die Temperatur eines Zimmer kaum messbar sein.

Zu deiner Frage: Nein, man kann aus diesen Gründen die Messwerte eines geeichten Gerätes nicht anzweifeln. Die Beweislast, dass das Messergebnis trotz Eichung falsch ist, liegt nicht beim Vermieter, sondern beim zweifelnden Mieter.

Vergiss es.

LG

C.

Beste Antwort.

Geeichte Geräte erfüllen i.d.R. alle Anforderungen, die die Betriebskostenverordnung fordert. Alle Messinstrumente und Geräte lassen sich unter gewissen Umständen beeinflussen. Die elektronischen Messgeräte arbeiten aber im Gegensatz zu Verdunstern wesentlich exakter. Hier spielt die Sonneneinstrahlung und auch andere Wärmequellen eine viel größere Rolle. Aber, und deshalb wünschen sich die Mieter die Verdunster wieder, diese lassen sich viel leichter durch den Mieter beeinflussen als elektr. Ablesegeräte. Wie bereits schon von einigen angesprochen, der mieter ist in der Beweispflicht, nicht der Vermieter. Und auch Gutachter haben es schwer einen Nachweis zu erbringen, wenn der Dienstleister seine Daten darlegt. Wenn Sie hierzu genauere Informationen wünschen, sollten Sie bei Ihrem Dienstleister anfragen, dieser wird Ihnen helfen und kann auch die techn. Details klären. MfG

Da wohl nix mehr kommt, wurde der Stern vergeben...auch wenn noch Fragen unbeantwortet blieben.

Ergänzend zu der guten Anwort von @Conductio, diese Messdifferenzen hinsichtlich "Fremdeinwirkung" auf die Heizkostenverteiler bezogen ist unwesentlich bzw. zu vernachlässigen. Das insofern als dass die Heizkosten min. zu 30%, meistens zu 50% als Grundverbrauch angerechnet werden.

Zweifelt ein M die Korrektheit der Messegräte an, obliegt es nicht dem VM diese zubeweisen. Dafür sind die Messgeräte-Lieferanten zuständig und diese berufen sich auf Zertifizierungen und damit ist das Thema wieder beim chancenlosen M.

Natürlich sind die Meßgeräte empfindlich gegen Sonneneinstrahlung und PC Abwärme.

Auch das Zuhängen durch Gardienen oder Vorhänge lässt die Geräte zu viel anzeigen.

Kann der Mieter dann den Messwert anzweifeln und muss der Vermieter beweisen das korrekt gemessen wurde bzw. die Toleranzgrenrenzen berücksichtigt wurden - sofern es welche gibt?

Aber ist man nicht selbst schuld wenn man die Heizung "zustellt"?

@DonFredericus

Sie müssen bei geeichten Geräten überhaupt nichts beweisen . Der Mieter wäre in der Beweispflicht wenn er die Richtigkeit der Messergebnisse anzweifelt.

@humandevil

Als Vermieter muss man nix beweisen.

Der Mieter ist in der Beweispflicht und hat im Normalfall keine Chance.

Das man diese Geräte nicht zustellt oder zuhängt weiß doch jedes Kind.