einzelhandelhandelskauffrau

4 Antworten

Weihnachtsgeld ist ein "Bonus" für vergangene Leistungen. Wenn Du das ganze Jahr noch nicht gearbeitet hast und auch in diesem Jahr nicht mehr arbeiten wirst, dann steht Dir auch kein Weihnachtsgeld zu.

Allerdings auch kein Urlaub und kein Urlaubsgeld.

Deine anderen Fragen hat Dir vesparoller schon korrekt beantwortet.

Ich wünsche Dir gute Besserung und einen verständnisvollen Arbeitgeber, der Dich nach Deinen Möglichkeiten wieder einsetzten wird, wenn er kann.

Das stimmt so nicht! Wenn das Weihnachtsgeld im Tarifvertrag verankert ist, steht es Dir auch zu. Auch der Urlaub steht Dir zu und verfällt auch nicht mehr(EU-Regelung). Wenn Du wieder arbeitsfähig bist muss Dir der Arbeitgeber den ganzen aufgelaufenen Urlaub gewähren. Ist mir selber so ergangen.

das mit dem weihnachtsgeld steht im tarifvertrag, den 5tageurlaub udn den kündigungsschutz haben die andern schon geschrieben, bleiben nur noch kleinigkeiten: du darfst am behindertensport teilnehmen, es gibt teilweise steuerbefreiung, und der eintritt in museen und andres wird billiger. Sollte eine schlange stehen, darfst du und deine begleitung nach vorne gehen. In Frankreich ist der eintritt für dich und deine begleitung kostenlos und du darfst nach vorne gehen. Mfg

Hallo wilfried1411,

Sie schreiben:

einzelhandelhandelskauffrau.wenn man 60% schwerbehinderung hat, welche vorteile aber noch wichtiger welche nachteile hat man im einzelhandel. wer kann mir das beantworten. Und steht mir weihnachtsgeld zu ,obwohl ich schon das ganze jahr krank bin.<

Antwort:

Die eigentliche Schwerbehinderung beginnt ab einem Grad der Behinderung von 50 (GDB 50)

Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, sich ab GDB 30 auf Antrag bei seiner Agentur für Arbeit den Schwerbehinderten gleichstellen zu lassen, aber die Nachteilsausgleiche sind geringer.

Im wesentlichen gelten ab GDB 50 und aufwärts folgende Nachteilsausgleiche, welche Sie unter folgendem Link nachlesen können auf den Webseiten des "Zentrum Bayern Familie und Soziales!"

Dort klicken Sie einfach auf die einzelnen Links und schon haben Sie alles parat.

http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/wegweiser/weguebersichten.html#A3

Auszug:

GdB 50

Schwerbehinderteneigenschaft | Steuerfreibetrag 570 €

Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung

Kündigungsschutz | begleitende Hilfe im Arbeitsleben | Freistellung von Mehrarbeit | Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche | Förderung der Anpassung von Miet- und Eigentumswohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung durch Vergabe von Darlehen |

Schutz bei Wohnungskündigung | Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60 | Altersrente mit 60 bzw. 63

Befreiung von der Wehrpflicht

Sonderregelungen für Lehrer nach § 8 bay. Lehrerdienstordnung

Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten | Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst | Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.200 €

Ermäßigung bei Kurtaxe (je nach Ortssatzung)

Vortritt beim Besucherverkehr in Behörden

GdB 60

Steuerfreibetrag 720 € | Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen

aber noch wichtiger welche nachteile hat man im einzelhandel.<

Antwort:

Welche Nachteile Sie speziell im Einzehalndel mit GDB 60 haben, das wird Ihnen so pauschal niemand beantworten können.

Es wird immer auch auf den einzelnen Betrieb ankommen, auf den Inhalt des Arbeitsvertrages, auf die Geschäftsleitung, auf die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb, auf den persönlichen Umgang miteinander, auf das Betriebsklima!

Wenn wir die vergangenen Eskapaden ala Schlecker. ALDI, LIDL, Karstadt und andere Revue passieren lassen, dann könnte man eine Gänsehaut bekommen.

Sicherlich gibt es auch positive Ausnahmen und ich wünsche Ihnen, daß Sie da Glück haben.

Und steht mir weihnachtsgeld zu ,obwohl ich schon das ganze jahr krank bin.<

Anwtort:

Hier kommt es grundsätzlich darauf an, was im jeweiligen Tarif- und Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Bitte beachten Sie hierbei auch, daß die Tarifverträge von Bundesland zu Bundesland inhaltlich verschieden sein können!

Aus meiner bescheidenen Sicht sollte Ihnen trotz 1 Jahr Arbeitsunfähigkeit das Weihnachtsgeld, sofern dieses also vertraglich zugesichert ist, zustehen.

Dies können Sie aber bestimmt bei Ihrem Arbeitgeber problemlos erfragen!

Stutzig macht mich, daß Sie nichts darüber mitteilen, ob denn die Krankenversicherung Sie schon zur Beantragung der Erwerbsminderungsrente aufgefordert hat.

Denn dies wäre etwas ungewöhnlich nach 12 Monaten ununterbrochener Krankschreibung.

Bitte beachten Sie auch, daß nach 78 Wochen einschließlich 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Ihr Krankengeld ausläuft!

Haben Sie sich darüber schon Gedanken gemacht?

Wenn weitere Fragen auftreten, bitte einfach wieder melden!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Du weißt, daß Du mit 60 % GdB grundätzlich besonderen Kündigungsschutz hast sowie Anspruch auf weitere Vergünstigungen (5 Tage Sonderurlaub, Freibetrag bei der Einkommen- steuer) Nachteil ist natürlich, daß der Arbeitgeber oft nicht so gerne Leute mit Behinderung einstellt, weiler krankheitsbedingte Fehlzeiten befürchtet.