Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein. Was gilt mehr falls es vor Gericht geht?

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Einwurf-Einschreiben 100%
Einschreiben mit Rückschein 0%

9 Antworten

Einwurf-Einschreiben

Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine Kündigung handelt.

Die wäre zwingend erst nach Zugang rechtswirksam ausgesprochen.

Hier gälte die Anscheinsvermutung, dass die Sendung eine Kündigung enthielt, wenn der Empfänger dies auf dem Rüsckschein bestätigte - auf einen erkennbar leeren Umschlag oder einen anderen Inhalt kann er sich danach kaum mehr berufen.

Das Übergabe- oder Rückschein-Einschreiben hat allerdings den erheblichen Nachteil, dass der Empfänger die Sendung annahmeverweigern oder erst nach vermuteter Fristsetzung abholen könnte und die Kündigung dann unwirksam wäre bzw. erst zum nächstmöglichen Termin greift.

Bei einem Einwurfeinschreiben kann er dies nicht.

Nun wäre aber in beiden Fällen kein Nachweis erbracht, dass die Sendung tatsächlich ein Kündigungsschreiben enthielt.

Dafür sollte man daher wahlweise

  • die Kündigung dem Emfänger offen mit einem Zeugen persönlich überreichen

  • Die Kündigung mit einem entsprechenden handschrfitlichen Vermerk auf der Rückseite persönlich zustellen: "Umseitiges Schreiben wurde am .... um ... Uhr persönlich zugestellt. Zacharias Zeuge, Unterschrift"

  • die Kündigung durch einen Gerichtsvollzieher mit förmlicher Zustellung n. § 132 BGB, §§ 192ff. ZPO an den Empfänger zustellen zu lassen.

Theoretisch wäre nur förmliche Zustelung rechtssicher. Sie ist aber umständlich, mit Lauferei und erheblichen Kosten verbunden.

Praktisch genügt eine bezeugte Übergabe nun völlig und kostet einen Bruchteil an Aufwand und Kosten :-)

Wenn der Empfänger weit weg wohnt, hilft dir vielleicht meine dritte praktikable Variante:

Besorge dir bei der Post Einschreibeaufkleber mit Sendungsnummer. Rufe den zu Kündigenden an, erkläre darin vorab deine Kündigung, die schrfitlich mit Einwurfeinschreiben Nummer AB 12 345 678 9DE morgen noch raus geht oder faxe das Kündigungsschreiben vorab zu.

Dass er trotz Zeugen des Telefonats bzw. Faxprotokoll und Einlieferungsbeleg nun gleich zweimal nichts oder etwas ganz anderes als deine Kündigung bekommen haben will, nimmt ihm m. E. n. kein Vorsitzender mehr ab :-)

Fazit:

  • Ein Übergabe- oder Rückscheineinschreiben ist sehr riskant (Annahmverweigerung) und sollte keinesfalls verwendet werden

  • Ein Einwurfeinschreiben ist zugangssicher und mit Vorab-Kündigung hinreichend.

  • Wenn dein Vermögen oder Leben von der Kenntnis des Inhalts abhängt, greife zur förmlichen Zustellung

  • Bezeugte Übergabe bzw. Einwurf in den Briefkasten ersetzt jede umständliche und teure Zustellung durch den GV.

G imager761

Ein Einwurfeinschreiben gilt in dem Moment als zugestellt, in dem es der Brieftraeger in den Empfaengerbriefkasten wirft. Ein Einschreiben mit Rueckschein gilt erst in dem Moment zugestellt, in dem es dem Empfaenger tatsaechlich uebergeben wird. Kann es also nicht sofort zugestellt werden und wird dann zur Abhoilung bei der Post hinterlegt, ist der Zugangstermin erst der Tag, an dem es auf der Post abgeholt wird. Wird es gar nicht abgeholt, geht es ueberhaupt nicht zu (vom Sonderfall der sog. "Zugangsfiktion" einmal abgesehen).

Besonders bei Schreiben, die vor oder zu einem bestimmten Termin zugehen muessen, kann dies schnell den Unterschied zwischen rechtzeitig zugegangen und zu spaet bzw. ueberhaupt nicht zugegangen ausmachen.

Der Umstand, dass der Zugangsbewies nicht auch den Inhalt des Umschlags beweist, wird allgemein stark ueberbewertet. In aller Regel wird ein Gericht einen Zugangsbeweis als Anscheinsbeweis dafuer werten, dass das behauptete Schreiben auch im Umschlag war und somit zugegangen ist. Allein die Behauptung, es sei lediglich ein leerer Umschlag zugegangen, wird i.d.R. noch nicht ausreichen, diesen Anscheinsbeweis ausreichend zu erschuettern. Warum sollte auch jemand, der eine Erklaerung abgeben will, statt dieser Erklaerung einen leeren Umschalg verschicken? Da muessten also weitere Umstaende hinzukommen und bewiesen werden, die dafuer sprechen, dass der Umschlag tatsaechlich leer war bzw. zumindest eine entsprechende Wahrscheinlichkeit besteht.

Der Umstand, dass der Zugangsbewies nicht auch den Inhalt des Umschlags beweist, wird allgemein stark ueberbewertet.

Stimmt genau, zumal bei üblicherweise verwendeten Fensterumschlägen. Ängstlichen Naturen sei geraten, den oberen Barcode der Einlieferungssendung in das Adressfeld zu kleben oder hierin auf online-Frankierung zurückzugreifen:-)

Wer kann dann noch behaupten, dieses Schrifstück nicht erhalten zu haben?

G imager761

Keines von beiden. Ein Einschreiben belegt nur, dass ein Umschlag mit Briefmarke angekommen ist. Es ist noch nichts über dessen Inhalt ausgesagt. Und genau das ist dann das Problem bei Gericht. Deshalb ist ein Beleg für ein Einschreiben eben nur ein Beleg und nicht mehr. Er ist kein Beweis, dass der Umschlag auch das betreffende Dokument, den Brief oder was auch immer enthalten hat.

Gar nichts!!! Ein Einschreiben beweist das Schreiben XY dem Empfänger zugestellt wurde. Den Inhalt dokumentiert ein Einschreiben NICHT!!!

Letztendlich nützen Einschreiben nur insofern, als das diese Briefe nicht einfach so verschwinden. Wegen der Haftung. Ansonsten bringen die gar nichts!

Beides dokumentiert nur, dass ein Umschlag zugestellt wird. Es lässt aber keine Rückschlüsse auf den Inhalt zu.

Vor Gericht ist im Ernstfall beides gleich nutzlos. Nur das Einwurf-Einschreiben war billiger.