Einverständnis der Eigentümer für Sichtschutz

6 Antworten

Ein Sichtschutz stellt nach Ansicht des Landgerichts Itzehoe eine bauliche Veränderung dar.

(LG Itzehoe, Urteil v. 21.01.2008, Az. 1 S (W) 1/07).

Damit bedarf solch ein Sichtschutz der Zustimmung der Eigentümerversammlung. 

Wird ein anderer Nachbar in seiner Sicht behindert, wird dessen Zustimmung sowieso explizit notwendig.

Zu dem Problem solltest Du Eure Teilungserklärung nochmal gründlich studieren. Vieles, was Dir hier geantwortet wird, kann richtig sein, manches aber auch falsch! Konkretes Recht gilt immer vor allgemeinem.

Falls Du irgendwelchen Sichtschutz an der Fassade anbringen willst, benötigst Du das Einverständnis entweder aller Eigentümer oder der Mehrheit je nach Vereinbarung in der Teilungserklärung.

Für den Efeu zum Beispiel können Dich alle anderen Eigentümer zur Kasse bitten. Efeu bedeutet eine massive Beschädgung einer Fassade!

Da man eine Fassade nicht teilweise bzw. fleckenweise reparieren kann, würde ich z.B. in einem Gutachten formulieren, daß die Fassade durch Abschlagen des Putzes, Vorspritzen mit MG III und Auftragen von Kalkzementputz im Originalfarbton neu herzustellen ist. Da gehört die Stellung des Gerüsts, der Schutz aller Fenster und Türen und die Entsorgung des Altputzes und der Abdeckmaterialien dazu.

Falls das Gebäude in München steht, könntest Du für diese Summe in der Pfalz ein komplettes Haus mit Grundstück kaufen.

Brauche ich dazu das Einverständnis der anderen Eigentümer

Ja, so ist es. Hats du die Wohnung ohne vorhandenen Sichtschutz gekauft, darf sich jeder Nachbar und Eigentümer gegen diese Abschottung wehren.

und wenn ja, gilt hier Mehrheitsbeschluß ?

Nein: Die Bodenplatte, das Balkongitter, Balkongeländer und -brüstung einschließlich Deck- und Kronenbleche, die Balkontür, die Balkonfenster (ausgenommen die Innenseiten), die Balkondecken,  die Isolierungsschichten auf der Balkonplatte, Balkonstützen und Balkontrennmauer zählen zum Gemeinschaftseigentum, was einen doppelt qualifizierten Mehrheitsbeschluss (3/4 Stimmenmehrheit) dieser baulichen Veränderung erfordert.

Nur der Balkonraum als solcher ist dein Teilungseigentum, einen Sonnenschirm darfst du also bedarfsweise aufstellen und immer wieder einklappen, aber nicht in gekippter Daueröffnung als Sichtschutz umfunktionieren.

G imager761

Bringst du zum Beispiel Bambusmatten innerhalb der Balkonbrüstung an brauchst du keine Zustimmung, außerhalb aber schon. Der Grund, außerhalb zählt es zur Fassade und das betrifft dann alle Miteigentümer. Innerhalb ist es Privatsache, du brauchst ja auch keine Genehmigung um einen Sonnenschirm aufzustellen.

Das sieht der § 16 WEG und das angerufenen LG Itzehoe ganz anders.

@imager761

Hier geht es weder um bauliche Veränderungen noch um Kosten, was die Wohnungseigentümer betreffen würde. Und nichts anderes wird im § 16 WEG geregelt.

In diesem Fall ist es keine bauliche Veränderung (Efeu oder Bambusmatten), das kannst du ohne weiteres machen

Das sieht der § 16 WEG und das angerufenen LG Itzehoe ganz anders.