Eintritt Datum Erwerbsminderung?

2 Antworten

Hallo Buopi,

Sie schreiben:

Eintritt Datum Erwerbsminderung?
Meine EU Rente ist vor 1,5 Jahren abgelehnt worden, weil ich zwar dauerhaft erwerbsunfähig bin aber nicht genug Pflichtbeiträge hatte in den letzten drei Jahren. Mein Betreuer hat dann die Rentenversicherung angeschrieben, dass es mir gesundheitlich momentan etwas besser gehe und ich wenigstens versuche auf 450 Euro Basis zu arbeiten, um dem Bezug der Grundsicherung zu entgehen
Nun muss ich bei EU Rente beantragen.

Antwort:

Sie argumentieren mit 2 grundverschiedenen Bezeichnungen, dies führt im Endeffekt zwangsläufig zu falschen Beurteilungen!

EU-Rente = Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht bis einschließlich 31.12.2000! (Ausgenommen Altfälle bis 31.12.2000)

Seit 1.1.2001 gibt es in der DRV nur noch die Erwerbsminderungsrente!

Das Antragsdatum Erwerbsminderungsrente ist nicht gleichzeitig das Datum des Eintritts der Erwerbsminderung!

Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichzeitig Erwerbsgemindert!

Die zuständige DRV-Abteilung prüft an Hand der vorliegenden Akten, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist und nicht selten kommt es dann zu einer Rückdatierung des Eintritts der Erwerbsminderung!

(In diesem Zusammenhang kommen dann auch alle bereits ausbezahlten Leistungen wie Krankengeld + ALG auf den Prüfstand! Zuviel bezahlte Leistungen werden dann Sozialversicherungsintern gegenverrechnet und den Betroffenen per Bescheid offengelegt, wann dann die eigentliche Rentenzahlung startet! )

wird nun ein neues Datum des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden oder am 1. Datum festgehalten ? Zwischendurch ging es mir ja mal besser ( so dachte ich

Antwort:

Zu Ihrer Frage gibt es keine allgemeinverbindliche Antwort, denn jeder Einzelfall ist grundsätzlich anders!

Unter folgendem DRV-Link sind die Zusammenhänge nachvollziehbar:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/01_sozialmedizin_forschung/01_sozialmedizin/08_sozmed_glossar/Functions/Glossar.html?nn=238412&cms_lv2=238972&cms_lv3=216464

Auszug:

Leistungsfall

Der Begriff "Leistungsfall" bezeichnet im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeitpunkt, in dem sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllt sind. Der Leistungsfall setzt den Eintritt des Ereignisses voraus, das für die Leistung vorgeschrieben ist, z. B. bei der Altersrente das Erreichen eines bestimmten Lebensjahres, bei der Erwerbsminderungsrente den Eintritt der Erwerbsminderung.

Im Feststellungsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, ein konkretes Datum für den Eintritt einer leistungsrelevanten Einschränkung im Erwerbsleben (Eintritt der Erwerbsminderung) zu bestimmen.

Bei der sozialmedizinischen gutachtlichen Bewertung kann dieses Datum z. B.

  • ein akutes Ereignis (apoplektischer Insult, Herzinfarkt, Unfall)
  • eine akute Verschlechterung des Krankheitsbildes

sein.

Schwieriger ist die Festlegung eines Datums für den Eintritt der Erwerbsminderung, wenn die vorliegenden Daten keine sichere Einschätzung der medizinischen Konstellation zulassen, z. B. bei chronischen oder schleichend progredient verlaufenden Erkrankungen.

Ein Gutachter muss dann hilfsweise auf andere Ereignisse zurückgreifen, z. B.:

  • Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit, wenn das Ausmaß der jetzigen Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat;
  • Datum der Berufs-/Arbeitsaufgabe aus Krankheitsgründen;
  • Datum einer stationären Krankenhausaufnahme.
  • Das Datum des Reha-/Rentenantrages kommt höchstens dann in Betracht, wenn –gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen- keinerlei andere Anhaltspunkte festzustellen sind und angenommen werden muss, dass der/die Versicherte sich selbst spätestens im Antragszeitpunkt in relevantem Umfang als erwerbsgemindert eingeschätzt hat.

Einen Sonderfall stellt die Bestimmung des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung) dar. Danach sind Leistungen bereits bei einer 'drohenden' Berufskrankheit zu erbringen, wenn hierdurch die Manifestierung der Krankheit, mithin der Eintritt des Versicherungsfalles, verhindert werden kann. Reichen vorbeugende Maßnahmen nicht aus, kann ein Versicherter zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit aufgefordert werden; kommt er der Aufforderung nach, kann er Übergangsleistungen beanspruchen

Fazit:

Die Materie ist sehr komplex und juristische Laien sind meist überfordert!

Es empfiehlt sich die Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsbeistandes, wie z.B. VDK:

https://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/73646/rechtsberatung_des_sozialverbands_vdk

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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Du bist ja umfassend und seriös informiert.Respekt.Schönes Neues und alles gute.

Es wird wenn ab neuerlichem Antrag bewilligt und anerkannt werden, da ja vorher auch nicht die entsprechende Anwartschaftszeit erfüllt was.