Einmalige Nebentätigkeit = Gewerbe -- Einspruchsmöglichkeiten

2 Antworten

Ist eigentlich relativ einfach zu klären. Gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie selbständig, NACHHALTIG und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Nachhaltig heißt : Wiederholungsabsicht, Wille, sich eine Einnahmequelle mit Beständigkeit zu schaffen. So sieht es die höchstrichterliche Rechtsprechung und daran fehlt es, damit liegt kein Gewerbe vor. Teile das dem Finanzamt so mit, dann sollte der Fall erledigt sein.

Wieso Einspruch einlegen?

Warum willst Du Dich dagegen wehren, diese Angaben zu machen? Ich sehe darin kein Problem.

Und was "Im Netz" steht, ist auch nicht der Weisheit letzter Schluss.

Mache die Angaben, und dann kannst Du dabei auch darauf hinweisen, dass es keine weiteren Nebentätigkeiten mehr geben wird.