Einmalige Nebentätigkeit = Gewerbe -- Einspruchsmöglichkeiten
Ich habe 2013 einmalig eine Nebentätigkeit ausgeführt (Lektorat). Die Einkünfte hieraus (1000) gab ich in Anlage S meiner Steuererklärung an, da man mir beim Finanzamt mitteilte, das würde ausreichen. Nun erhielt ich jedoch einen Bescheid, dass ich Angaben zu meinem Unternehmen machen soll ("Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit"). Dem Netz habe ich entnommen, dass man aber für diese einmaligen, freiberuflichen Tätigkeiten kein Gewerbe anmelden muss.
Nun meine Frage: Kann ich einfach Einspruch einlegen? Wie argumentiere ich da? '
2 Antworten
Ist eigentlich relativ einfach zu klären. Gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie selbständig, NACHHALTIG und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Nachhaltig heißt : Wiederholungsabsicht, Wille, sich eine Einnahmequelle mit Beständigkeit zu schaffen. So sieht es die höchstrichterliche Rechtsprechung und daran fehlt es, damit liegt kein Gewerbe vor. Teile das dem Finanzamt so mit, dann sollte der Fall erledigt sein.
Wieso Einspruch einlegen?
Warum willst Du Dich dagegen wehren, diese Angaben zu machen? Ich sehe darin kein Problem.
Und was "Im Netz" steht, ist auch nicht der Weisheit letzter Schluss.
Mache die Angaben, und dann kannst Du dabei auch darauf hinweisen, dass es keine weiteren Nebentätigkeiten mehr geben wird.