Einkommensteuererklärung - Finanzamt weicht vom Antrag ab

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§ 91 Abs. 1 AO:

"Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll."

Das heißt auf deutsch: Wenn das Finanzamt nicht vor dem Erlass des Steuerbescheides fragt, hat es die Abweichungen wenigstens im Bescheid zu begründen. Wenn es das nicht tut, verletzt es seine gesetzliche Pflicht. Sofern dir daraus kein Schaden entsteht (z.B. in Form des Honorars für einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der deswegen für dich Einspruch einlegen muss), bleibt diese Pflichtverletzung absolut folgenlos.

Eine sehr gehaltvolle und präzise Antwort. Herzlichen Dank! Ich werde dieses Vorgehen mal ausprobieren und beim nächsten solchen Problem einen Steuerberater einschalten, der den Einspruch für mich einlegt. Hoffentlich bekomme ich dessen Honorar dann auch tatsächlich vom Finanzamt zurück. Der Steuerberater weiß ja wohl, wie er das von mir an ihn gezahlte Geld vom Finanzamt zurückholen kann.

@Friedrich23

Der Steuerberater ist nicht befugt, einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch für dich geltend zu machen, denn es handelt sich dabei nicht um eine Nebenleistung zu seiner steuerberatenden Hauptleistung, sondern vielmehr um einen Anspruch völlig außerhalb des Steuerrechts. Rechtsgrundlage ist ja § 839 Abs. 1 BGB.

Es gibt aber einen von mir in der Praxis vielfach erprobten - also juristisch wasserdichten - Trick, mit dem auch der Steuerberater die Forderung gegenüber dem FA geltend machen kann: indem er sie als seinen eigenen Anspruch verfolgt.

Und wie wird dein Anspruch zu seinem? Indem du ihm diesen erfüllungshalber (§ 364 Abs. 1 BGB) zur Begleichung seiner Honorarrechnung gem. § 398 BGB abtrittst. Gegen die Abtretung selbst kann das Finanzamt nichts einwenden, weil eine Abtretung nicht der Zustimmung des Schuldners bedarf. Das Finanzamt kann also nur den abgetretenen Anspruch selbst in Frage stellen, d.h. bestreiten, dass die Beauftragung eines Steuerberaters überhaupt erforderlich war.

@blackleather

Klingt sehr interessant und scheint auch tatächlich machbar zu sein, wenn man z.B. den Steuerberater vor Vertragsabschluss darauf hinweist, dass man die Abtretung zur Bedingung für den Vertragsschluss mit ihm macht. Allerdings, wie so häufig in Steuer- und Rechtsangelegenheiten, weiß man dann aber doch nicht mit letzter Sicherheit, ob man schließlich auf den Steuerberaterkosten sitzen bleibt, wenn das Finanzamt meint, die Einschaltung eines Steuerberaters wäre nicht notwendig gewesen. Um das zu klären, bräuchte man wieder einen Rechtsanwalt, und so kann sich die Kostenspirale drehen.

@Friedrich23

So sieht's allerdings aus. Kein vernünftiger Steuerberater würde sich auf einen solchen Vertragsabschluss einlassen und es wäre ja letzten Endes auch unbillig, den Fehler des Finanzamts auf den Steuerberater abzuladen, der ja überhaupt nichts dafür kann und vielmehr einen Honoraranspruch - gegen wen auch immer - für seine ehrliche Arbeit hat.

Im Übrigen wäre eine Abtretung eines unwirksamen Anspruchs ebenfalls unwirksam und somit bestünde der Honoraranspruch des Steuerberaters unverändert weiter - allerdings gegen den Mandanten, nicht gegen das Finanzamt.

In diesem Fall wäre dann das Amtsgericht Anspruch zu nehmen, wo das Finanzamt auf Schadenersatz verklagt werden müsste. Das war in der Praxis in meinen Fällen allerdings bisher noch nie nötig. Entweder lag es daran, dass ich sowas nur bei astreiner Amtspflichtverletzung mache, die dann das Finanzamt auch nicht mehr wegdiskutieren kann, oder es lag an meiner überzeugenden Argumentation.

Steuerlast im Bescheid weicht von der selbst errechneten Steuerlast ab:

Die - selbst errechnete - Steuerlast / Steuererstattung ist nicht Bestandteil der Steuererklärung und muss regelmäßig vom FA ignoriert werden. Ich glaube, das gilt sogar für das selbst errechnete zu versteuernde Einkommen. Das Finanzamt errechnet das zvE aus deinen Angaben selbst aus und kümmert sich nicht darum, was du ausgerechnet hast.

Grundlagen der Ermittlung d. zvE / gemeldete Einkünfte:

Die von dir gemeldeten Beträge (Einkünfte zu den einzelnen Einkunftsarten, Werbungskosten etc.) müssen natürlich auf dem Bescheid wiederzufinden sein. Weicht das FA dort ab, muss es die eigenen Zahlen begründen. Wenigstens "XYZ wurde nicht bzw. nicht hinreichend nachgewiesen." o.ä.

Einfach ohne Erläuterung andere Zahlen zugrunde legen, das geht nicht.

Vielen Dank f. Deine Antwort! Ich bin genau auch dieser Meinung. Aber ich habe wirklich mehr als einmal nur den nackten Steuerbescheid bekommen. Eine Begründung zu schreiben, macht dem Sachbearbeiter ja Arbeit, die er sich sparen zu können glaubt. Ich glaube, da hilft eben nur ein höflicher Einspruch, in dem der nicht angegebene Grund dann erfragt werden muss, d.h. man muss ihn schon ahnen, bevor man ihn dann mitgeteilt oder bestätigt erhält. Eine Beschwerde beim Vorgesetzten des Sachbearbeiters hätte wohl den gegenteiligen oder überhaupt keinen Effekt.

@Friedrich23

Eine Begründung zu schreiben, macht dem Sachbearbeiter ja Arbeit, die er sich sparen zu können glaubt.

Die Nachfragen und ggf. ein Einspruch machen ihm mehr Arbeit. Er sollte für künftige Fälle daraus lernen.


Eine Beschwerde beim Vorgesetzten des Sachbearbeiters

Erst mal in Ruhe und höflich mit dem SB reden. 80 - 90% lässt sich auf harmlosem Niveau klären.

Mein Finanzamt weicht aber oft von meinen beantragten Vorgaben ab, von einer Begründung keine Spur. Kann ich dagegen etwas unternehmen und denen mal ein bisschen Feuer unter dem Hintern machen?

Du kannst auch einfach mal beim FA anrufen, Durchwahl des Sachbearbeiters steht ja auf dem Bescheid drauf und nachfragen, wie es zu den Abweichungen kommt. Sollten deine Einwendungen begründet sein, wird im Rahmen der "schlichten Änderung" vor Ablauf der Einspruchsfrist ein geänderter Bescheid erlassen. Wenn nicht, kannst du immer noch Einspruch einlegen.