Einkommensteuer Vermietung und Verpachtung/Sonderbetriebsvermögen?
Guten Tag,
Eigentlich verstehe ich das Thema, jedoch bei einer Dache verstehe ich nicht die Lösung. Hier der zusammen gefasste Sachverhalt:
X und Y sind zu je 50% Gesellschafter einer OHG. X (40%), Y (50%) und Z (10%) gehört ein Haus, dass an die OHG vermietet wird.
Nach meiner Auffassung handelt es sich für die Gesellschafter X und Y bei der Vermietung des Gebäudes an die OHG u, Sonderbetriebsvermögen und wird nach Paragraph 15 EstG beestuert - soweit gibt mit die Lösung recht. Jedoch behauptet sie auch, dass Z Einkünfteaus Paragraph (Gewerbe) bezieht undnicht aus Paragraph 21 (Vermietung und Verpachtung). Ih bin der Auffassung, dass Z kein Mitunternehmer ist und somit das Gebäude in seinem Privatvermögen steht und somit Einkünfte aus Paragraph 21 bezieht.
Oder wird es jetzt einmal auch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (15), da X und Y zusammen 90% Beteiligung an dem Gebäude haben und somit sagen wir mal so beheerschende Eigentümer sind?!
Denn in den anderen Fällen ist eine Person entweder zu 100% Eigentümer eines Gebäudes oder zwei sind es zu je 50%.
Vielen Dank im Voraus.
4 Antworten
§ 15 (1) Nr. 2 EStG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
Sorry ich hatte die %-Aufteilung 50/50 der OHG überlesen.
Ich bin auch Deiner Meinung, daß Z dann keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, weil er nicht Gesellschafter ist.
D. h. das Grundstück fällt nur zu 90% in das Sonderbetriebsvermögen. Damit sind es bei Z Einkünfte aus § 21.
Die Lösung ist fehlerhaft (dies ist nicht selten anzutreffen).
Ich habe noch gefunden:
Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft sind die den Gesellschaftern zustehenden Anteile an einem Grundstück zu rechnen, das der Personengesellschaft dient, sich aber im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft) befindet, an der auch Nichtgesellschafter beteiligt sind (>BFH vom 18.3.1958 - BStBl III S. 262).
Also: für mich eindeutig: Z = § 21
Also ich hab die Lösung jetzt verstanden. Es handelt sich um eine Betriebsaufspaltung. Laut einem BFH Urteil werden die Einkünfte umqualifiziert auch wenn die "Gesellschafter des Besitzunternehmen ( hier X,Y und Z) nicht alle Gesellschafter des Betriebsunternehmen sind hier Z. Die Einkünfte werden dann somit zu Einkünften aus Gewerbebetieb.
Nachzulesen hier in diesem Link unter Punkt 5.1 Einkünftequalifizierung
https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/B/Betriebsaufspaltung.html#D063017600015
Nun gut...
Betriebsaufspaltung ist es glaub ich nicht, siehe mal in den Richtlinien des Einkommensteuerrechts
noch zusätzlich: zum Kapitalkonto gehört auch die Ergänzungsbilanz (z.B. wenn ich einen Kommanditanteil erwerbe und ich mehr bezahlt hab als der Buchwert wert ist
woher kommt das nun wieder? Anschaffungskostenprinzip aus §6 EStG und auch aus dem Bewertungsgesetz, wo man eigentlich rauslesen kann dass ein Kommanditanteil an einer Personengesellschaft anteilige Wirtschaftsgüter sind (also ein Anteil am Gesamthandsvermögen)
man muss nur manchmal im richtigen Gesetz schauen dann braucht man keine Gerichtsurteile und Richtlinien und Erlassae
der Begriff des Betriebsvermögens und Sonderbetriebsvermögens ist im Bewertungsgesetz definiert und Bedarf eigentlich keiner Richtlinien
Hallo DerSchopenhauer,
Danke erst einmal für deine rasche Antwort. Dieser Paragraph ist mir bekannt. Jedoch warum wendet man ihn auf Z an ? Ich sehe keine Mitunternehmerstellung, er ist ja nicht einmal im Unternehmen tätig, sondern vermietet privat lediglich sein Gebäude wo er Anteile hat. Bei Fällen wo beide Hauseigentümer je 50% haben und der eine Unternehmer ist und das Haus an dieses Unternehmen vermietet wird bezieht der eine Unternehmer einkünfte Aus Gewerbebetrieb und der eine andere ganz normal aus Vermietung und Verpachtung. Nur jetzt heitßt es aufeinmal Paragraph 15 und ich frage mich WIESO.