Einkommensteuer Vermietung und Verpachtung/Sonderbetriebsvermögen?

6 Antworten

noch zusätzlich: zum Kapitalkonto gehört auch die Ergänzungsbilanz (z.B. wenn ich einen Kommanditanteil erwerbe und ich mehr bezahlt hab als der Buchwert wert ist

woher kommt das nun wieder? Anschaffungskostenprinzip aus §6 EStG und auch aus dem Bewertungsgesetz, wo man eigentlich rauslesen kann dass ein Kommanditanteil an einer Personengesellschaft anteilige Wirtschaftsgüter sind (also ein Anteil am Gesamthandsvermögen)

man muss nur manchmal im richtigen Gesetz schauen dann braucht man keine Gerichtsurteile und Richtlinien und Erlassae

§ 95 Begriff des Betriebsvermögens

(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

§ 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften); 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; 4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; 5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor. § 34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberührt. (1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen: 1. Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen: a) die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen; b) der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. 2. Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen. 3. Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2.

(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital.

(2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.

(3) (weggefallen)

das gilt auch für die Einkommensteuer, da es dort keine gesetzlich andere Definition gibt (Richtlinien und Erlasse sind keine Gesetze!)

die Bewertung ist natürlich im EstG anders (siehe §6 usw.)

§ 15 (1) Nr. 2 EStG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb

die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

Hallo DerSchopenhauer,

Danke erst einmal für deine rasche Antwort. Dieser Paragraph ist mir bekannt. Jedoch warum wendet man ihn auf Z an ? Ich sehe keine Mitunternehmerstellung, er ist ja nicht einmal im Unternehmen tätig, sondern vermietet privat lediglich sein Gebäude wo er Anteile hat. Bei Fällen wo beide Hauseigentümer je 50% haben und der eine Unternehmer ist und das Haus an dieses Unternehmen vermietet wird bezieht der eine Unternehmer einkünfte Aus Gewerbebetrieb und der eine andere ganz normal aus Vermietung und Verpachtung. Nur jetzt heitßt es aufeinmal Paragraph 15 und ich frage mich WIESO.

@robste

Sorry ich hatte die %-Aufteilung 50/50 der OHG überlesen.

Ich bin auch Deiner Meinung, daß Z dann keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, weil er nicht Gesellschafter ist.

D. h. das Grundstück fällt nur zu 90% in das Sonderbetriebsvermögen. Damit sind es bei Z Einkünfte aus § 21.

Die Lösung ist fehlerhaft (dies ist nicht selten anzutreffen).

@DerSchopenhauer

Ich habe noch gefunden:

Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft sind die den Gesellschaftern zustehenden Anteile an einem Grundstück zu rechnen, das der Personengesellschaft dient, sich aber im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft) befindet, an der auch Nichtgesellschafter beteiligt sind (>BFH vom 18.3.1958 - BStBl III S. 262).

Also: für mich eindeutig: Z = § 21

@DerSchopenhauer

Also ich hab die Lösung jetzt verstanden. Es handelt sich um eine Betriebsaufspaltung. Laut einem BFH Urteil werden die Einkünfte umqualifiziert auch wenn die "Gesellschafter des Besitzunternehmen ( hier X,Y und Z) nicht alle Gesellschafter des Betriebsunternehmen sind hier Z. Die Einkünfte werden dann somit zu Einkünften aus Gewerbebetieb.

Nachzulesen hier in diesem Link unter Punkt 5.1 Einkünftequalifizierung

https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/B/Betriebsaufspaltung.html#D063017600015

@robste

Nun gut...

Betriebsaufspaltung ist es glaub ich nicht, siehe mal in den Richtlinien des Einkommensteuerrechts

der Begriff des Betriebsvermögens und Sonderbetriebsvermögens ist im Bewertungsgesetz definiert und Bedarf eigentlich keiner Richtlinien