Einige Vereinsmitglieder zahlen keinen Beitrag. Ist dies zulässig?

4 Antworten

Das interne Vereinsleben kann von den Vereinen in sehr weiten Grenzen frei gestaltet werden. Dies geschieht durch die Satzung.

Die gesetzlichen Vorschriften, die für alle Vereine bindend sind, findet man in den §§ 21 - 70 BGB. Einige dieser Vorschriften, nämlich die in § 40 BGB ("Nachgiebige Vorschriften") aufgeführten, sind allerdings insoweit nicht anzuwenden, als die Satzung etwas anderes bestimmt.

Übrig bleiben in der Tat nur recht wenige gesetzliche Vorschriften, die tatsächlich für alle Vereine unabdingbar gelten.

Beispiele für solche unabdingbaren Vorschriften:

"Der Verein muss einen Vorstand haben." (§ 26 Abs. 1 BGB)

"Die Bestellung (Anm. JotEs: des Vorstands) ist jederzeit widerruflich," (§ 27 Abs. 1 BGB)

"Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt." (§ 37 Abs. 1 BGB)

"Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt." (§ 39 Abs. 1 BGB)

Bzgl. der Vereinsbeiträge gibt es im BGB jedoch keinerlei Vorschrift. Die Regeln für Vereinsbeiträge können daher vom Verein frei gestaltet werden. Allerdings: Wie alle Bestimmungen, durch welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder begründet werden, muss auch eine Beitragspflicht in der Satzung ihre Rechtsgrundlage haben, andernfalls besteht sie nicht. 

Wenn ein gültiger Beschluss vorliegt, dann ist das rechtens.

Könntest du das näher ausführen? Was sind die Kriterien für einen gültigen Beschluss?

@CharlesWard

sowas nennt sich Vereinssatzung, das dürfte per Mehrheitsbeschluss am Anfang integriert worden sein.

@peterobm

Ok. Nur ist es ja so, dass eine Vereinssatzung auf Papier nieder geschrieben wird. Und wir wissen ja alle, dass Papier sehr geduldig ist. Soll heißen, dass ich in eine Satzung zunächst mal reinschreiben kann, was ich will. Ob das Ganze dann auch rechtens is, is wieder ne andere Frage...

@CharlesWard

"...dass ich in eine Satzung zunächst mal reinschreiben kann, was ich will..."

Nein, über eine Satzung entscheidet nicht der Vorstand, sondern die Mitgliederversammlung

@PeterSchu

Ja, aber auch die steht doch nicht ÜBER dem Vereinsrecht

@CharlesWard

Wie ein gültiger Beschluss zustande zu kommen hat steht in der Satzung. In der Regel ist dazu die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung nötig. Es kann natürlich auch abweichende Regeln geben und ebenso können bestimmte Beschlüsse einer Hauptversammlung vorbehalten sein. Jedenfalls verstößt Beitragsfreiheit von Frauen nicht gegen geltendes Recht und wenn es so beschlossen wurde, dann ist es so. Du kannst aber einen Antrag stellen, Frauen nicht weiter Beitragsfreiheit zu gewähren. Wenn sich dafür eine Mehrheit findet, dann ist das in Zukunft ebenso gültig wie bisher die Beitragsfreiheit.

@CharlesWard

Bei einem e.V. ist die Satzung dem zuständigen Gericht vorzulegen und das Gericht wird keine Eintragung in das Vereinsregister vornehmen wenn die Satzung nicht in Ordnung ist. Man kann also nicht "reinschreiben was man will".

Das kann in einer Vereinssatzung so festgelegt werden. Und über die Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vielleicht gibt es auch eine Beitragsordnung, die das so festgehalten hat.

Als Vereinsmitglied steht es dir zu, alle Satzungen und Ordnungen einsehen zu dürfen. Und es steht dir weiterhin zu, eine Änderung der Satzung in der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen.

Ich würde mir aber vorher die Hintergründe für den Beschluss erklären lassen. Oft ist es nämlich so, dass die Angehörigen nicht nur Annehmlichkeiten genießen, sondern auch als Helfer in Aktion treten. Sie sind aber bei ihren Tätigkeiten nicht versichert, wenn sie kein Mitglied sind. (Sportversicherung des Landessportbundes, falls es ein Sportverein ist.)

Würde man von jedem der ein paarmal im Jahr an der Kuchentheke beim Verkauf hilft, verlangen, dass er dafür auch noch Mitgliedsbeitrag bezahen muss, könnte man einige Helfer verlieren.

Naja, wir helfen ALLE, einige mehr, andere weniger...

Und dieser Verein hat recht wenig mit Kuchenverkauf zu tun ;).

Danke für diesen umfangreichen Beitrag, er hilft mir aber nicht wirklich weiter, da er keine Antwort auf meine EIGENTLICHE Frage darstellt. Ich wollte wissen, ob das Ganze mit dem deutschen Vereinsrecht konform geht und NICHT, was man alles so in eine Satzung schreiben darf und wer was beschließen darf. Und ich vermute einfach mal, dass sämtliche Organe eines Vereins dem geltenden Vereinsrecht untergeordnet sind und sich auch an dieses zu halten haben.

@CharlesWard

Das Vereinsrecht findest du im BGB und ich denke nicht (mir ist zumindest nichts dazu bekannt), dass eine gesetzliche Vorschrift existiert, die einem Verein vorschreibt, von wem und wie viel Mitgliedsbeitrag er erheben muss. Es ist sogar nichtmal zwingend vorgeschrieben, dass Mitglieder überhaupt Beiträge zahlen müssen. Daher sehe ich auch nicht, dass hier gegen ein Vereinsrecht verstoßen wird.

http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/beitraege-der-mitglieder.html

@PeterSchu

Alles klar, ich werd das gleich mal durchschaun.

Ich hab mir gedacht, ich frag hier mal nach, weil mir ein Vorstandsmitglied eines anderen Vereines mal gesagt hat, dass ein Beitrag verpflichtend sei. Eine genaue Rechtsquelle konnte er mir aber nicht nennen. 

Vielen Dank für den Link!

@CharlesWard

Was dieses Vorstandsmitglied betrifft, fällt mir der Spruch ein, den ich letztens gehört hab: "Ein Spruch ins Gesetz erspart dummes Geschwätz."

Wenn es um einen Sportverein geht, gibt es übrigens beim jeweiligen Landessportbund eine Vereinsberatung, bei der man Fragen zum Vereinsrecht klären kann.

Die Frage ist nicht so einfach zu beantworten.

1. Darf der Vorstand lt. Satzung überhaupt einen derartigen Beschluss fassen?

2. Das Registergericht interessiert die formale Richtigkeit der Satzung. Über die Beitragsgestaltung wird es keinen Kommentar abgeben.

3. Das Problem ist ein anderes und das wird der Vorstand des anderen Vereins gemeint haben: Ein Beitragsnachlass von 100% bei gleichen Rechten ist ein geldwerter Vorteil. Dieser darf aber pro Mitglied und Jahr maximal 40,- € betragen. Denn ein Verein darf für die Mitgliederpflege (d.h. vom Verein bezahlte Dinge (im Amtsdeutsch geldwerter Vorteil), wie Weihnachtsfeier etc.) max. 40,- € ausgeben, ohne dass er Probleme mit dem Finanzamt bekommt, vorausgesetzt er ist gemeinnützig.

4. Mir sagte erst Montag wieder eine Steuerfahnerin in Bayern, dass sie jetzt verstärkt auf Vereine losgehen, da da das meiste im Argen liege.