Eingliederungsvereinbarung, Vermittlungsvorschläge, Stellenanzeigen
hallo zusammen,
ich hätte da mal eine frage bzgl. o.g. überschrift:
es geht darum, dass bescheide kamen, in dem wohl eine sperre vom letzten jahr war, es aber keine anhörung oder sonstiges gab. nun soll bzgl. dieser sperre, geld ans amt zurück gezahlt werden. (bescheide kamen erst kürzlich, geld wurde aber voll an die betroffene persone ende des letzten jahres ausgezahlt, welches nun zurück gezahlt werden soll)
in der eingliederungsvereinbarung steht drin, dass pro monat 5 bewerbungen geschrieben werden müssen.
in etwas über einem monat kamen mehr als 30 vermittlungsvorschläge etc. an (sämtliche unterlagen sind auch noch vorhanden)
meine eigentliche frage ist nun:
muss man sich auf alle vermittlungsvorschläge vom amt bewerben? da ja immer eine belehrung mit bei ist bzgl. sanktionen etc wenn man sich nicht bewirbt.
da in der EGV nur etwas von 5 stand sucht man sich dann natürlich auch die aus, die am besten den "wünschen" entsprechen
darf das amt dann das geld überhaupt zurück verlangen, wenn es dafür kein vorschlag, keine anhörung gab, die mindest grenze der bewerbungen eingehalten wurde?
7 Antworten
Die Idee ist ja nicht, Papier zu sparen, sondern einen Job zu finden!
Wenn nun eine Fachkraft für XY Anfang des Monats fünf Bewerbungen verschickt hat, wie sie es in der Eingliederungs-Vereinbarung vereinbart hatte, und dann kommt eine Firma zum Amt und sagt "Wir suchen händeringend eine Fachkraft für XY!",
steht es der Fachkraft für XY dann frei, diese Stelle abzulehnen, weil die Fachkraft schon fünf Bewerbungen verschickt hat?
In der Regel nicht. Jedenfalls müssen dann die Gründe genannt werden, hinten auf dem Vermittlungsvorschlag. Und dann werden diese Gründe geprüft.
Wenn ein Grund wie "Nach fünf Bewerbungen ist mir das Papier ausgangen" nicht akzeptiert wird vom Amt, dann gibt es eine Minderung des ALG II.
Keine Sperre. Eine Sperrzeit gibt es nur beim ALG I.
Die Minderung des ALG II kann auch 100 % betragen, es fällt also völlig weg. Ist man unter 25, fällt beim ersten Verstoß der Lebensunterhalt weg, beim zweiten auch noch die Miete.
Das kann auch rückwirkend geschehen. Allerdings nicht ewig später: "Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig." SGB II § 31b Beginn und Dauer der Minderung.
Und wurde aus Versehen dennoch zuviel ALG II überwiesen, kann dies zurückgefordert bzw. in Raten aufgerechnet werden mit den aktuellen Zahlungen: SGB II § 43 Aufrechnung.
Gruß aus Berlin, Gerd
Was hast Du denn für einen Beruf, dass in einem Monat 30 VV möglich sind???
Normalerweise quält man sich ab, um überhaupt ein paar passende Stellenangebote zu finden und greift notfalls auf die weniger Passenden zurück, wenn man gar nix findet.
Quintessenz: Sollten die 30 VV tatsächlich zu Deinem Bewerberprofil passen, musst Du dich auch darauf bewerben. Die 5 Eigenbemühungen sind damit aber auch abgedeckt ;-).
Wenn ein Stellenangebot überhaupt nicht passt, bewirbst Du dich nicht, begründest das entsprechend und teilst dies per Mail oder telefonisch dem Jobcenter mit.
Natürlich hast du dich auf sämtliche Vermittlungsvorschläge die dir das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit geschickt hat zu bewerben !
Deshalb auch die Rechtsfolgebelehrung in den Vermittlungsvorschlägen.
Deine EV - hat mit diesen Vermittlungsvorschlägen nichts zu tun,in deiner EV - sind lediglich deine eigenen Bewerbungsbemühungen festgehalten und nicht die Anzahl der Vorschläge vom Amt.
Wenn man sich an die Vorgaben der Eingliederungsvereinbarung gehalten hat, darf es meines erachtens keine Sanktionen geben.
Die Frage auf welche Jobangebote des Amtes man sich bewerben muss ist immer umstritten. Viele Menschen sagen, es sollte nur ein Job vorgeschlagen werden der zumutbar ist. Nun muss man definieren was zumutbar ist.
Mein Tipp: Immer erstmal schriftlich Widerspruch mit Begrünung einlegen. Wenn das nicht hilft und das Amt nicht locker lässt, zum Sozialamt gehen und sich einen Anwalt stellen lassen der vor dem Sozialgericht klagt. Die Anwälte werden sozusagen staatlich bezahlt und kosten den Mandanten vielleicht um die 10 Euro.
Falls Du in Hamburg wohnst, hole Dir auch Rat bei der behördenunabhängigen (!!!) Beratungsstelle Arbeitslosen Telefonhilfe
0800 111 0 444
Anderenfalls google mit
sozialberatung und füge Deinen Wohnort hinzu (oder den nächstgrößeren, falls Deiner klein ist). - Dir werden so (ebenfalls behördenunabhängige) Beratungsstellen wie die Caritas, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder die Arbeiterwohlfahrt (AWO) gezeigt. Vereinbare dort einen Beratungstermin.
Vorsorglich auch diese Hinweise von mir:
Umgang mit Sozialbehörden
Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).
Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird. - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.
Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).
Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache sogar zügiger bearbeitet.
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Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ (wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden.
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Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Die Begleitung kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):
- (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Für einen ehrenamtliche Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit
Ämterlotsen
Behördenlotsen
Behördenbegleiter
Hartz IV Mitläufer
Hartz IV Gegenwind e.V.
Wir gehen mit org
Frag auch bei der Sozialberatung, mit der Du Kontakt aufnimmst, ob dort sie ehrenamtliche Behördenbegleiter haben.
Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus.
Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft): Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.
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Und google mit
legitimation eines beistands pdf
und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.
Auch erfährst Du so, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.
Zum Amt mit einer erfahrenen Begleitpersonen zu gehen ist in diesem Fall sehr empfehlenswert.