Eingenommene Umsatzsteuer nicht abgeführt? Strafe?
Hallo Leute,
mein Kollege hat letzte Woche offiziell das Erbe seines Vater angenommen. Dieser war kurz bevor er verstarb selbstständig und hat Rechnungen mit 19% Umsatzsteuer geschrieben. Auf seinem Konto haben wir gesehen das alle Rechnung bezahlt worden sind. Da er erst 2 Monate selbstständig war hat er sich noch keinen Steuerberater gesucht und somit höchstwahrscheinlich KEINE UST abgeführt. Ich habe meinen Kollegen drauf hingewiesen, dass er sich um die Steuern kümmern soll .. aber er hat gesagt "da kräht kein Hahn nach". Er ist doch in der Pflicht die Steuern abzuführen, oder? Macht er sich vorsätzlich strafbar? Was kann ich ihm raten?
8 Antworten
Die grundsätzlichen Fragen zum Thema Erbschaft, Annahme und Folgen wurden ja bereits u.a. von @DerSchopenhauer trefflich beantwortet. In Bezug auf die Frage zur abzuführenden Umsatzsteuer ist noch anzumerken, dass die notwendige USt-VA vermutlich noch gar nicht fällig war, sodass bislang auch noch gar kein Rückstand aufgelaufen ist. Sofern der Erblasser nämlich nur zur quartalsweisen Abgabe verpflichtet war, wäre die VA ggfs. erst zum 10.1.2014 abzugeben und der USt-Überhang (sofern vorhanden) zu überweisen. Insofern ist das korrekte Vorgehen - wie bereits gelistet - dergestalt, dass der Erbe eine vernünftige Buchführung und eine EÜR für das aufgegebene Gewerbe erstellen muss, aus der sich dann auch die ggfs. abzuführende USt-Zahllast errechnet. Gleiches gilt übrigens auch für die EStE des Erblassers - denn auch die muss der Erbe erstellen. Dies sollte tunlichst unverzüglich mit einem StB und dem zuständigen FA des Erblassers geklärt werden, ansonsten begeht der Erbe nämlich Steuerhinterziehung.
Sofern er die Kleinunternehmerregelung beantragt hatte, stimmt das. Ansonsten sind Existenzgründer zur monatlichen Abgabe der USt-VA verpflichtet ... und damit ist auch die Fälligkeit monatlich.
Sollte die USt-VA noch nicht abgegeben sein, ist sie jedoch auch noch nicht fällig. Allerdings kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, der bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen kann.
Ein Erbe kann man nicht annehmen sondern nur ausschlagen - man erbt automatisch - und man erbt auch alle Schulden...
Wer erfährt, dass er geerbt hat und die Erbschaft nicht antreten will, muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft ausdrücklich gegenüber einem Notar oder dem Nachlassgericht erklären.
Der Erbe tritt an die Stelle des Erblassers, d. h. daß die USt sowie auch noch andere Steuerforderungen durch den Erben zu zahlen sind und zwar ggf. auch aus seinem eigenen Vermögen.
Das Problem ist also, daß der Erbe auch mit seinem sonstigen Vermögen haftet; das kann nur verhindert werden:
Übersteigen die Schulden den Wert des Nachlasses, muss der Erbe die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass er für die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht mit seinem eigenen Vermögen geradestehen muss.
Diese Pflicht besteht nicht nur, wenn der Erbe von der Überschuldung weiß. Er muss bereits dann die Insolvenz beantragen, wenn er die Überschuldung nur vermutet.
Handelt er nicht, ist er den Gläubigern des Verstorbenen zum Schadenersatz verpflichtet und haftet womöglich mit seinem gesamten Vermögen für dessen Schulden.
Reicht die Erbmasse aus um ALLE Schulden zu bezahlen
dann sollte sicherheitshalber ein Antrag auf Nachlaßverwaltung gestellt werden.
Dann verliert man zwar die Verfügungsmacht über das Erbe aber dann ist die Haftung auf das Erbe selbst beschränkt.
Die Schulden werden dann aus dem Nachlass beglichen - sollte dann noch etwas übrig bleiben, dann erhält das der Erbe.
Strafrechtlich passiert dem Erbe natürlich nichts, wenn der Erblasser Steuerstraftaten begangen haben sollte.
Aber er muß sich um die Sache kümmern...sonst könnte es böse ausgehen...
Also er sollte sich unverzüglich um die Vermögenslage kümmern; man sollte bedenken, daß u. U. noch Schulden da sind, von denen man nichts weiß; es gibt hinterher zwar noch weitere Möglichkeiten da wieder herauszukommen, aber daß ist alles sehr mühsam und mit hohem juristischem und behördlichem Aufwand verbunden...
Der Erbe muß ggf. das Gewerbe abmelden, eine Gewinnermittlung erstellen sowie die entsprechenden Steuererklärungen beim FA einreichen.
Man sollte auch bedenken, daß, wenn der Erblasser sich gerade erst selbständig gemacht hat u. U. Kredite laufen oder Wareneingangsrechnungen, Investitionsrechnungen noch offen sind und natürlich auch Verträge laufen (z. B. Mietvertrag, Energie, Telefon, Lieferantenverträge etc.)
Er soll sich auf jeden Fall beraten lassen. Wie er sich dann verhält, kann er anschließend entscheiden. Es gibt ein schönes Sprichwort: Dummheit schütz vor Strafe nicht!
Angenommen ein Kunde des Verstorbenenen gibt eine dieser Rechnungen beim Finanzamt an, um für sich Steuern zu sparen, kann sein, dass das Finanzamt Nachforschungen anstellt. Es ist völlig unrelevant, ob man 5 Euro oder 5 Millinonen Steuern hinterzieht. Die Strafe bleibt die gleiche.
genau ... ab eine mio steuerschaden immer freiheitsstrafe wurde mir mal so beigebracht
Warum kümmerst Du Dich um die Steuern Deines Kollegen? Wenn er der Ansicht ist, dass da kein Hahn danach kräht. Ich denke, wenn der Hahn krät wird er früh erwachen.
Bernd Stephanny
höchstwahrscheinlich KEINE UST
Wenn der Vater als Kleinunternehmer tätig gewesen ist, würde keine Umsatzsteuer/Mwst. anfallen. Hat er jedoch auf seinen Rechnungen Mehrwertsteuer ausgewiesen, ist diese als Steuerschuld abzuführen. (Der Zahlungspflichtige könnte sie ja bei seiner Steuererklärung ebenfalls "rausrechnen" wollen.) Der Erbe hat also eine Steuerschuld geerbt.
Das Finanzamt wird sich sowieso melden!
Ja, die MwSt. wurden ausgewiesen.
So ganz stimmt das nicht, bei einer Steuerhinterziehung kommt es bei Strafmaß durchaus auch auf die Höhe an.