Rechts-Einfriedungs-Regelung für Hinterliegergrundstück (Hammergrundstück)?

2 Antworten

Gut, ich formuliere es anders. Sind Hinterliegergrundstücke von der Regelung ausgeschlossen die besagt, dass die Einfriedung des eigenen Grundstücks jeweils an der rechten Seite (von der Straße aus blickend) vom Grundstückseigentümer herzustellen ist oder nicht? Im Nachbarschaftsgesetz steht, dass die Grundstücke unmittelbar nebeneinander und an der selben Straße liegen müssen. Nun liegt ein Hinterliegergrundstück nicht an der selben Straße sondern hinter dem Grundstück welches an der Straße liegt und ist nur durch einen Stichweg von der selben Straße zu erreichen. Gilt hier trotzdem die Regelung der Rechtseinfriedung?

Bei aller Liebe und mit Phantasie: vor meinem inneren Auge will kein Bild von eueren Grenzen entstehen.:-)

Was in Betracht kommen ist §28, Absatz 3 bis 5 eures Nachbarrechtes.

Ich denke aber bei eurem Bauamt kann die Frage geklärt werden.

Gut, ich formuliere es anders. Sind Hinterliegergrundstücke von der Regelung ausgeschlossen die besagt, dass die Einfriedung des eigenen Grundstücks jeweils an der rechten Seite (von der Straße aus blickend) vom Grundstückseigentümer herzustellen ist oder nicht? Im Nachbarschaftsgesetz steht, dass die Grundstücke unmittelbar nebeneinander und an der selben Straße liegen müssen. Nun liegt ein Hinterliegergrundstück nicht an der selben Straße sondern hinter dem Grundstück welches an der Straße liegt und ist nur durch einen Stichweg von der selben Straße zu erreichen. Gilt hier trotzdem die Regelung der Rechtseinfriedung?