Rechts-Einfriedungs-Regelung für Hinterliegergrundstück (Hammergrundstück)?
Guten Tag,
wir haben ein Hinterliegergrundstück in Brandenburg mit einem privatem Zufahrtsweg. das vordere Grundstück (Nachbargrundstück) umfasst unser Vorne also des Nachbarn Hinten sowie umschließt es auch unsere linke Seite (von der Straße und dem Haupteingang gesehehen wie ein „L“) und ist von der Lage her sein rechts. Unstrittig ist, dass wir uns die Kosten des Zauns für unser Vorn und deren Hinten teilen. Nur behauptet mein Nachbar, dass wir uns die Kosten seiner rechten und unserer linken Seite teilen müssen, da es für Hinterliegergrundstücke keine Regelung zur Einfriedung der Eigentümerseiten gibt.
Ist das so korrekt? dem Gesetzestext kann ich nur Regelungen für Gründstücke die an Straßen grenzen finden.
Hab ich etwas übersehen?
Danke für Ihre Antwort
2 Antworten
Gut, ich formuliere es anders. Sind Hinterliegergrundstücke von der Regelung ausgeschlossen die besagt, dass die Einfriedung des eigenen Grundstücks jeweils an der rechten Seite (von der Straße aus blickend) vom Grundstückseigentümer herzustellen ist oder nicht? Im Nachbarschaftsgesetz steht, dass die Grundstücke unmittelbar nebeneinander und an der selben Straße liegen müssen. Nun liegt ein Hinterliegergrundstück nicht an der selben Straße sondern hinter dem Grundstück welches an der Straße liegt und ist nur durch einen Stichweg von der selben Straße zu erreichen. Gilt hier trotzdem die Regelung der Rechtseinfriedung?
Bei aller Liebe und mit Phantasie: vor meinem inneren Auge will kein Bild von eueren Grenzen entstehen.:-)
Was in Betracht kommen ist §28, Absatz 3 bis 5 eures Nachbarrechtes.
Ich denke aber bei eurem Bauamt kann die Frage geklärt werden.
Gut, ich formuliere es anders. Sind Hinterliegergrundstücke von der Regelung ausgeschlossen die besagt, dass die Einfriedung des eigenen Grundstücks jeweils an der rechten Seite (von der Straße aus blickend) vom Grundstückseigentümer herzustellen ist oder nicht? Im Nachbarschaftsgesetz steht, dass die Grundstücke unmittelbar nebeneinander und an der selben Straße liegen müssen. Nun liegt ein Hinterliegergrundstück nicht an der selben Straße sondern hinter dem Grundstück welches an der Straße liegt und ist nur durch einen Stichweg von der selben Straße zu erreichen. Gilt hier trotzdem die Regelung der Rechtseinfriedung?