Einbürgerung von der Steuer absetzen?

2 Antworten

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Nein, das gehört zum privaten Bereich. Abzugsverbot gem. § 12, Abs. 1 EStG.

Zu welcher Einkunftsart ist es denn notwendig eingebürgert zu sein?

Stimmt - der BFH hatte schon 1984 entschieden, daß das keine außergewöhnlichen Belastungen sein können - lediglich die Kosten eines Ingegrationskurses, der verpflichtend ist, können als ag Belastungen geltend gemacht werden; meist scheitert das aber am zumutbaren Eigenanteil...

Bin nicht sicher, würde es ähnlich ansiedeln wie einen Umzug. Evtl bei den Werbungskosten XD 

Rede mit einem Steuerberater darüber! Viele machen auch Beratungsstunden, das kostet dann blos 50Euro oder so, den Rest erledigst du dann selbst. 

Ein Umzug kann beruflich veranlasst sein, eine Einbürgerung ist es nicht, daher können es keine Werbungskosten sein.