Einbruch Mietwohnung Haftung?

10 Antworten

Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung zu stellen. Insofern muss dieser die Schäden an der Wohnungstüre beheben (lassen). Ob er sich dagegen versichert, bleibt ihm überlassen. Er kann ja auch die Versicherungsprämie einsparen und die Kosten aus eigener Tasche zahlen.

Hat der Mieter allerdings eine Hausratversicherung, muss diese zunächst in Vorleistung gehen und nimmt ggf. gegen den Vermieter Regress.

In dem von Dir geschilderten Fall muss also der Vermieter für Schadensbeseitigung sorgen.

Die Wohnungseingangtür ist doch kein Hausrat?

@Bitterkraut

Wird aufgrund des Zusammenhangs (Diebstahl des Hausrates) aber reguliert.

@Bitterkraut

nein, aber sie "umschließt" diesen - aus Versicherersicht.

Wer haftet für die Schäden an der Tür der Mietwohnung?

Der Vermieter, der gem. § 536 BGB zur Instandsetzung des Objekts während der gesamten Mietzeit verpflichtet ist, d. h. der auf eigene Kosten für Ausbesserungen und Reparaturen Sorge tragen muss, wenn Schäden oder Mängel am Mietobjekt auftreten.

Der Vermieter muss also im Grundsatz alle Schäden am Gebäude, die von einem Einbrecher verursacht werden, auf eigene Kosten beseitigen; wie im Übrigen bei allen Fällen „höherer Gewalt" auch.

G imager761

Der Vermieter ist dementsprechend sicherlich versichert, frage ihn!

B. (Anm.: Vermieter) gibt an dass seine Gebäudeversicherung den Schaden nicht übernimmt.

Die Frage an den Vermieter ist doch damit hinreichend beantwortet!

Wer haftet für die Schäden an der Tür der Mietwohnung?

Der Einbrecher, wenn er ermittelt werden kann, da dieser den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat (§ 823 BGB), ansonsten gehört die Wohnungstür zur Mietsache und muss vom Vermieter in vertragsgemäßem Zustand gehalten werden.

Ablehnungsgrund der VGV würde mich aber dennoch interessieren. =)

Mieter A hat den Schaden nicht schuldhaft verursacht, kann also nicht zur Haftung herangezogen werden.

Mieter A ist dennoch ein Idiot wenn er sich die 50-100,- € Jahr für eine Hausratversicherung spart und z.B. bei einem Feuer Gegenstände für 40.000,- € und mehr neu anschaffen müsste.

Wasserschäden sind meist lokal und Einbrecher wählerisch in dem was sie mitnehmen. Feuer nicht. Feuer brennt bis nichts brennbares mehr da ist.

Ablehnungsgrund der VGV würde mich aber dennoch interessieren

Zum Beispiel: § 2 Nr. 1 f VHB 2000 ;-)

@ChristianLE

Das sind HR Bedingungen...

@ChristianLE

Nicht das allerdickste Eis und da wohl beim Geschädigten keine HRV vorhanden ist auch rein akademisch.

Leider gibt es hier schon etliche falsche Antworten, die vermutlich aus dem Bauch heraus getroffen wurden.

Tatsächlich ist es so, dass der erste Ansprechpartner die Hausratversicherung ist. Grundsätzlich muss hier der Zusammenhang betrachtet werden, schließlich bricht die Person die Wohnung nur auf, um an den Hausrat des Mieters zu gelangen.

Die Hausratversicherung deckt folglich alle Schäden ab, die mit dem Hausrat in direkter Verbindung stehen.

Das ganze ist unter  § 2 Nr. 1 f VHB 2000 (allgemeine Hausratversicherungsbedingungen) auch geregelt.

In der Regel ist es aber so, dass die Einbruchschäden auch zusätzlich in der Gebäudeversicherung abgedeckt werden. Zumindest, wenn der Vermieter clever ist.

Wer haftet?

Kommt auf den Einzelfall an. Wie ist der Einbrecher überhaupt in das Treppenhaus gekommen?

Naja, aber wenn es keine Hausratversicherung gibt, kann man auch keine ansprechen. Dann wäre der Vermieter derjenige, gegen den man die Ansprüche geltend machen muss.

Ich denke ebenfalls dass das Eindringen in das Haus weniger relevant sein dürfte. Eine nicht vorhandene Versicherung kann auch nicht in Anspruch genommen werden oder sehe ich das falsch? Der Vermieter kann ja nicht auf einen Versicherungsschutz des Mieters bestehen.

Warum sollte der erste Ansprechpartner des Mieters sein Hausratversicherung sein? Zuständig für den ordnungsgemässen Zustand der Wohnungstür ist doch wohl der Vermieter.