Ein Vermächtnis wird ohne Grund einbehalten und nicht ausgezahlt, kann ich eine Starfanzeige wegen Unterschlagung stellen?

3 Antworten

Natürlich kann ich mir nun einen Anwalt nehmen, der dann nach erneuten
Schreiben ggfls. den Weg der Zivilklage einschlägt, jedoch möchte ich
mir die Kosten hierfür sparen und sehe es aufgrund der klaren Lage auch
nicht ein.

Wenn die Sache so klar ist, dann setzen Sie die Gegenpartei in Verzug ( was vermultich schon gemacht wurde) und schalten einen Anwalt ein. Die Kosten muß am Ende der tragen, der den Prozess verliert.

Nun meine Frage: Wäre es daher möglich eine Strafanzeige wg.
Unterschlagung zu stellen, um auf diesem Weg den nötigen "Druck" zu
erzeugen??

Das ist völlig sinnlos, da hier offensichtlich noch keine Straftat vorliegt. Eine berechtigte Forderung nicht freiwillig zu erfüllen ist nun mal keine Straftat.


  1. Hier liegt keine strafbare "rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache" vor, wenn die rechtmäßigen Erben die Herausgabe des Vermächtnisses verweigern.

  2. Auf einen Anwalt kann man verzichten, auf zivilrechtliche Klage auf Herausgabe in deinen Augen offenbar nicht.
  3. Ich würde mir ja vorher mal die Mühe machen nachzufragen, warum die Herausgabe bislang scheitert:
  • Sind die weiteren Nachlassforderungen und damit Wert des Reinnachlasses noch ungeklärt? Der Pflichtteil müsste den Erben nämlich verbleiben, bevor sie dein Vermächtnis erfüllen müssten.
  • Ist dir ein bestimmtes Konto vermacht, dass nicht mehr existiert oder einen geringeren Saldo als verfügt ausweist?
  • Ist deine Vermächtnisstellung unklar? Gibt es im Verwandten- oder Personenkreis noch einen 1965tivi, der als Vermächtnisnehmer in Frage käme?
  • Gibt es einen Aufrechnungsanspruch, etwa durch lebzeitige Schenkungen oder Darlehen an dich?

Wer fragt, führt und bekommt Antworten. Wer klagt, ein Urteil, keine Gerechtigkeit.

G imager761

Eine Strafanzeige kannst du nicht stellen, du kannst deinen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses nur klageweise bei den Erben einfordern, wenn diese freiwillig nicht mitwirken.