Ein Rechtsfall? Was soll ich tun?

7 Antworten

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Zum Anwalt gehen und auf Schadensersatz klagen.

Schadensersatz ist eine zivilrechtliche Forderung, da geht nur dieser Weg.

Wie alt ist denn das Kind und wo war die Rangelei? Hier mal ein paar Infos zur Haftung Minderjähriger bzw. zum Rechtsirrtum, dass Eltern für ihre Kinder haften: I. Haftung des Minderjährigen Der Minderjährige haftet, wenn er die Sachbeschädigung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat (1.) und zivilrechtlich verantwortlich ist (2.).

  1. Vorsatz oder Fahrlässigkeit? (vgl. § 823 Abs. 1 BGB) Der Minderjährige handelt vorsätzlich, wenn er den Sachschaden wissentlich und willentlich herbeiführt (z.B. gezielter Steinwurf, um eine Fensterscheibe zu zerstören). Der Minderjährige handelt fahrlässig, wenn ein normal entwickeltes Kind bzw. ein normal entwickelter Jugendlicher im vergleichbaren Alter die konkrete Gefährlichkeit des Tuns erkennen konnte. Abzustellen ist also auf einen „Durchschnittsminderjährigen“ im Alter des Schädigers. Beispiel: Der 10-jährige Förderschüler S fährt nachmittags in seiner Freizeit auf dem Schulhof Skateboard. Er rutscht aus, das Skateboard entgleitet ihm und beschädigt eine nahegelegene Glastür des Schulgebäudes. S handelt fahrlässig. Ein durchschnittlich entwickelter 10-Jähriger kann erkennen, dass das Skateboardfahren in der Nähe einer Glastür die Gefahr birgt, dass diese zu Bruch geht.

  2. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit? (vgl. § 828 BGB) Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich in erster Linie nach dem Alter: a) Kinder bis 6 Jahre Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren sind für Schäden, die sie anderen zufügen, nie verantwortlich. Was immer sie anstellen, sie sind nicht schadensersatzpflichtig. b) Kinder/Jugendliche ab 7 Jahren Ältere Kinder und Jugendliche (7 – 17 Jahre) sind zivilrechtlich verantwortlich, wenn sie die „zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ haben. In diesen Fällen ist also eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen: War der minderjährige Schädiger nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig, das Gefährliche seines konkreten Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen dieses Tuns bewusst zu sein? Abzustellen ist im Rahmen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit also nicht auf einen „Durchschnittsminderjährigen“, sondern auf den individuellen Entwicklungsstand des Schädigers. Es genügt, wenn der Minderjährige ein allgemeines Verständnis dafür hat, dass das schadensursächliche Verhalten geeignet ist, Gefahren herbeizuführen. Es ist nicht erforderlich, dass er sich bestimmte Vorstellungen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen seines Verhaltens gemacht hat. Im obigen Beispiel könnte dem Förderschüler S aufgrund individueller Entwicklungsdefizite die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlen. Hier bedarf es einer näheren Prüfung, ob S nach seinem Entwicklungsstand erkennen konnte, dass das Skateboardfahren nahe der Glastür gefährlich war. Worin liegen seine Defizite? Hat er Erfahrung mit dem Skateboardfahren? Ist das Skateboardfahren auf dem Schulhof verboten und wurde ihm das Verbot nahegebracht? Abwandlung des Beispiels: S beschädigt die Glastür absichtlich durch einen Fußtritt. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist gegeben. Man kann davon ausgehen, dass ein 10-jähriger Förderschüler aus Erfahrung weiß, dass man fremde Gegenstände nicht zerstören darf und dies Folgen hat.

II. Haftung des Aufsichtspflichtigen Der Aufsichtspflichtige haftet, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt (vgl. § 832 BGB). Die Aufsichtspflicht kann sich aus Gesetz (z.B. Eltern, Lehrer) oder Vertrag (z.B. Pflegeeltern, Heimleiter, Kindermädchen) ergeben. Die Aufsichtspflicht über Minderjährige haben in erster Linie die Inhaber der Personensorge, in der Regel also beide Eltern. Eine Haftung des Aufsichtspflichtigen scheidet aus, wenn dieser nachweist, dass er seine Aufsichtspflicht erfüllt hat (1.) oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre (2.)

  1. Erfüllung der Aufsichtspflicht? Das Maß der gebotenen Aufsicht (Überwachung, Belehrung, erforderliche Kontrollen) bestimmt sich nach
    • Alter, Eigenart und Charakter des konkreten Kindes und
    • Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens.

Insgesamt ist maßgeblich, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Belehrung, Aufsicht und Überwachung müssen umso intensiver sein, je geringer der Erziehungserfolg ist. Ist beispielsweise bekannt, dass ein Kind eine Vorliebe fürs Zündeln oder gefährliche Gegenstände (Messer, Steinschleuder) hat, sind besonders in diesem Bereich Maßnahmen durch die Eltern zu treffen, die eine Schädigung Dritter verhindern, wie z.B. regelmäßige Kontrolle des Kinderzimmers und der Schultasche. Hinsichtlich der Beaufsichtigung eines Kindes außerhalb der elterlichen Wohnung / des elterlichen Gartens kann bei normalen Entwicklungsstand des Kindes die folgende Tabelle als grober Anhaltspunkt für die Reichweite der Aufsichtspflicht herangezogen werden. Sie orientiert sich an Fälle

Er ist 13 und es passierte in der großen Pause in der Schule :)

@Emii12345

Hier ist natürlich eine "Eigenschuld" zu prüfen. Durfte er denn in der Schule überhaupt ein Handy dabei haben? In vielen Schulen sind Handys per Hausordnung verboten. Man könnte argumentieren. Hätte er sich an die Schulordnung gehalten, wäre der Schaden nicht entstanden und somit hat er zumindest eine Teilschuld.

Falls der Mitschüler deines Sohnes den Schaden schuldhaft verursacht hat, ist er zum Schadenersatz verpflichtet - nicht jedoch seine Eltern! Da der Schädiger vermutlich als Schüler nicht wirtschaftlich leistungsfähig ist (sprich: nicht über ausreichendes Einkommen verfügt), muss man sich hier ggfs. ein paar Jahre gedulden, bis er zahlen kann. Um sicher zu gehen, kann man sich im Wege einer Schadenersatzklage einen vollstreckbaren Titel besorgen, damit bleiben die Ansprüche gesichert. Die Frage stellt sich allerdings, ob sich der ganze Aufwand wegen eines beschädigten Handys lohnt...

Sie können einen Anwalt aufsuchen, der die Familie dann anschreibt. Ist der Junge schon strafmündig? Eine Klage auf Schadensersatz bringt nur etwas, wenn die Eltern des Jungen zahlungsfähig sind.

Voellig falsch, hat mit strafmuendigkeit nichts zu tun, es geht um Schadensersatz. Und die Eltern haben das Handy nicht kaputt gemacht.

Wenn die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, muessen sie auch nicht zahlen.

Es ist aber ja in der Schule in der Pause passiert ist, nachdem ist mein Sohn umgehend zur Klassenlehrerin, sie schaute sich das Handy an, kontaktiere die Eltern und sagte zu meinem Sohn: Frage bei den Eltern nach ob diese eine Haftpflichtversicherung haben weil sie den Schaden zahlen sollen!

@Emii12345

Ja, ok, wenn der Junge alt genug ist und die Eltern eine Familienhaftpflicht haben, muss sie evtl. Den Schaden ersetzen. Du hast aber geschrieben, die Eltern wollen nicht zahlen, muessen sie auch nicht.

@Ernestine178

Halo back :) Er ist 13 Jahre, mein Sohn auch :) Und vllt. zum hinzufügen dass es schon seit langem geht und er immer aufgrund seines Gewichtes beleidigt wird.

@Emii12345

Ja, mit 13 ist er schadensersatzpflichtig sein, wenn die anderen rechtlichen Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht gegeben sind. Aber die Eltern haben damit nichts zu tun. Sie müssen nichts zahlen. Die Lehrerin hat insofern Recht, als dass eine Familienhaftpflicht u. U. eben den Schaden des Kindes übernehmen müsste.